LG Münster: Schriftform für Verträge mit der öffentlichen Hand ein Muss!

In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.02.2021 (116 O 39/20) hat das Landgericht Münster eine auf Zahlung gerichtete Klage eines Architekten abgelehnt. Dieser gab an, über die unstreitig beauftragten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach HOAI hinaus mit weiteren Leistungen mündlich beauftragt worden zu sein. Über die angeblich mündlich beauftragten Leistungen stellte er der vermeintlich auftraggebenden Stadt Rechnungen, auf deren Zahlung er nun klagte. Als Beweis für den Vertragsschluss führte er die Auftragserbringung an.

Ohne Erfolg. Das Landgericht erachtete den Beweis als unzureichend und den Klägervortrag somit als unschlüssig. Für die Schlüssigkeit fehlte also schon die so wichtige Nachweisfunktion der Schriftform. Das Gericht betonte, die reine Leistungserbringung sei als Beweis für den Vertragsschluss unzureichend.

Maßgeblich stützte das erkennende Gericht seine Erwägungen weiter auf § 64 Abs. 1 GO NRW (in Rheinland-Pfalz gilt § 49 Abs. 1 GemO RLP). Dieser schreibt vor, dass Erklärungen der Gemeinde nur dann eine Verpflichtung begründen können, wenn sie in Schriftform nach § 126 BGB gemacht werden. Daher fehlte es im vorliegenden Fall mangels schriftlicher Erklärung der Stadt an der erforderlichen Verpflichtung der Stadt. Nach § 64 Abs. 4 GO NRW sind gegen die Formvorschriften verstoßende Erklärungen, wie die vorliegende Mündliche, unwirksam. Ein die Forderungen begründender Vertragsschluss konnte hier demnach nicht vorliegen.

Außerdem sind insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen auch nicht im Sinne der Ausnahme vom Schriftformerfordernis als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO NRW) zu qualifizieren. Solche zeichnen sich, so das Gericht, durch ihre Regelmäßigkeit und Häufigkeit aus, die bei Bauvorhaben in der Regel nicht zu bejahen sein wird. Insbesondere stellen Aufträge im Rahmen von Baumaßnahmen häufig großvolumige Projekte mit grundsätzlicher politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung dar, die für den Auftraggeber erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Bei einem Gesamtauftragswert von ca. 10 Mio. Euro war diese Fallgruppe, die das „Geschäft der laufenden Verwaltung“ entfallen lässt, nahezu nicht zu übersehen. Auch eine Anscheinsvollmacht kann über die Vorschriften nicht hinweghelfen, da so eine Umgehung dieser maßgeblichen Vorschriften für die Verwaltung ermöglicht würde.

Fazit:

Diese Entscheidung betont erneut, wie wichtig es ist, im Rahmen öffentlicher Aufträge auf die Schriftform zu beharren. Gerade für Auftragnehmer stellt die öffentliche Hand eine wichtige Einnahmequelle dar, sodass gerade Verdienstausfälle aufgrund solch einfach zu vermeidender Umstände wie der fehlenden Schriftform dringend zu vermeiden sind. Im Vorfeld der Ausschreibung sollten sich insbesondere Auftragnehmer außerdem mit den berechtigten Vertretern der Gemeinde vertraut machen. Aber auch Auftraggebern können Mängel beim Vertragsschluss von – gerade im Rahmen der wirtschaftlichen Mittelverwendung wichtigen –eventuellen Schadensersatzforderungen abhalten.

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Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht