Neue EU-Schwellenwerte für 2024/2025

Turnusmäßig alle zwei Jahre passt die EU die Schwellenwerte im Vergaberecht an.

Hintergrund ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken. Die Ermittlung erfolgt in einem rechnerischen Verfahren und hat keinen direkten Bezug zur EU-Politik.

Ab 1.1.2024 gelten demnach die folgenden, teils geringfügigen Anpassungen:

Auftragsart

Ab 1.1.2024

Bis 31.12.2023

Richtlinie 2014/24/EU

Bauleistungen

5.538.000 €

5.382.000 €

Liefer- und Dienstleistungen

221.000 €

215.000 €

(Sektoren-)Richtlinie 2014/25/EU

Bauleistungen

5.538.000 €

5.382.000 €

Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden)

443.000

431.000

(Konzessions-)Richtlinie 2014/23/EU

Konzessionen

5.538.000 €

5.382.000 €

Erreicht oder übersteigt das geschätzte Auftragsvolumen den maßgeblichen EU-Schwellenwert, besteht eine EU-weite Publizitätspflicht und die Beschaffung der öffentlichen Hände bzw. eines zur Beachtung des Vergaberechts verpflichteten Einheit muss in einem EU-weiten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden. Die Beschaffer und Einkäufer unterliegen dann den Anforderungen des Kartellvergaberechts nach §§ 97 ff. GWB und der Bieterseite steht der Weg zu den Nachprüfungsinstanzen offen.

Bei Rückfragen zu einem dieser Themen sowie zu allen weiteren Fragen berät sie unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ gerne.


Ihre Ansprechpartnerin:

Katharina Strauß
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht