Neue Privilegierungen für Wärme- und Batteriespeicher im Außenbereich

Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) wird die Liste der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben erweitert. Neben der Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 5 um Vorhaben der geothermischen Energie werden die Nummern 10, 11 und 12 neu eingefügt. Nummer 10 privilegiert die untertägige Wärmespeicherung, die Nummern 11 und 12 enthalten Regelungen zur Speicherung von elektrischer Energie in Batteriespeicheranlagen. Das Gesetz ist am 23.12.2025 in Kraft getreten.

 

Ein ungewöhnliches Gesetzgebungsverfahren

Mitte November 2025 hatte der Bundestag auf Empfehlung seines Ausschusses für Wirtschaft und Energie die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben zur Speicherung von Wärme, Wasserstoff und elektrischer Energie im Außenbereich beschlossen. Die vorgesehenen Privilegierungen waren an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Nachdem Befürchtungen laut geworden waren, die Freihaltung des Außenbereichs könnte hierdurch gefährdet werden, hat der Bundestag -wiederum auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie- die ursprüngliche Erweiterung in § 35 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BauGB am 4. Dezember 2025 und damit noch vor In-Krafttreten neu gefasst und eingeschränkt. Da die textlichen Änderungen im Baugesetzbuch nicht schon in den jeweils eingebrachten Gesetzesvorlagen der Bundesregierung enthalten waren, sondern im Gesetzgebungsverfahren eingefügt worden sind, haben sie den Bundesrat in beiden Fällen erst im 2. Durchgang erreicht. Eine Stellungnahme des Bundesrates und deren weitere Behandlung im laufenden Gesetzgebungsverfahren war deshalb nicht mehr möglich. Der Bundesrat hat sich stattdessen mit Entschließungen an die Bundesregierung begnügt.

 

Die neue Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 BauGB im Einzelnen:

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB werden Vorhaben privilegiert, die der untertägigen Speicherung von Wärme dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken stehen.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden Vorhaben privilegiert, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.

Vorhaben, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dienen, werden nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB privilegiert. Sie müssen jedoch folgende weitere Voraussetzungen kumulativ einhalten:

  • das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchstspannung zu Hochspannung oder Hochspannung zu Mittelspannung) oder eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW,
  • die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 MW und
  • die in Anspruch genommene Gesamtfläche überschreitet nicht 0,5% der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 qm.

 

Bedeutung der neuen Regelung für die Praxis

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichern lässt sich durch eine zeitaufwendige Erstellung eines Bebauungsplans erreichen. Ohne eine vorherige Planung war die Zulässigkeit solcher Anlagen im Außenbereich bisher mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundesgesetzgeber die Speicheranlagen für Wärme und elektrische Energie durch Erweiterung des § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich dem Außenbereich zugewiesen hat. Für Vorhaben zur Speicherung von Wasserstoff gilt weiterhin § 249a BauGB.

§ 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB knüpft die Privilegierung von untertägigen Wärmespeichern an ein Wärmenetz bestehend aus Wärmequellen und Wärmesenken. Als Beispiele für Wärmequellen werden in der Gesetzesbegründung vorhandene Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerke und Anlagen, bei denen Abwärme anfällt, genannt, während Wohn- oder Geschäftshäuser Wärmesenken darstellen können (BT-Drs. 21/3101, S. 35).

Die Privilegierung von kleineren Batteriespeichern nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird an vorhandene Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geknüpft. Diese sog. Co-location-Batteriespeicher befinden sich bspw. neben einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Hergestellt wird die Verknüpfung in beiden Fällen durch das Merkmal des räumlich-funktionalen Zusammenhangs.  Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der die Vorhaben sowohl räumlich als auch in ihrer Leistung an die genannten Anlagen bindet. Dies lässt zum einen eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Vorschrift zu.  Wann im konkreten Fall ein solcher Zusammenhangs in räumlicher und funktionaler Hinsicht anzunehmen ist, kann jedoch auch zu unterschiedlichen Einschätzungen und damit zu Unsicherheiten für Antragsteller und Genehmigungsbehörden führen. Der Bundesrat fordert deshalb in einer Entschließung, die Auslegung des Kriteriums des räumlich-funktionalen Zusammenhangs näher zu konkretisieren. Eine Auslegungshilfe könnte eine wichtige Orientierung für Antragsteller und Genehmigungsbehörden schaffen, auch wenn sie für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich wäre.

Der Bundesrat weist zusätzlich auf eine missverständliche Formulierung in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hin, wonach ein räumlich-funktionaler Zusammenhang von Batteriespeichern zu bereits vorhandenen Erneuerbare-Energien-Anlagen verlangt wird. Die Privilegierung muss jedoch auch dann greifen, wenn Batteriespeicher und Erneuerbare-Energien-Anlagen parallel genehmigt werden sollen.  

Demgegenüber enthält § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eine eigenständige Privilegierung von größeren Batteriespeichern. Diese sog. Stand-alone -Batteriespeicher sind räumlich an größere Umspannwerke oder Kraftwerke gebunden und müssen eine Mindestnennleistung von 4 MW aufweisen. Die Flächengröße der Batteriespeicheranlagen innerhalb einer Gemeinde wird ebenfalls begrenzt. Zu der maßgeblichen Gesamtfläche gehören die tatsächlich von einem Batteriespeicher einschließlich der dazugehörenden Nebenanlagen sowie Zuwegungen und Freiflächen in Anspruch genommenen Flächen nach ihrem äußeren Umgriff (BT-Drs. 21/3101, S. 36).

Bedenken erhebt der Bundesrat wegen der 200 Meter Regelung, da in diesem Radius eine Konkurrenz zu notwendigen Erweiterungen von Umspannwerken auftrete, und er bittet die Bundesregierung um Überarbeitung in einem zukünftigen Verfahren (BR-Drs. 732/25 (Beschluss)). Man darf also auf weitere Änderungen gespannt sein.


Ihr Ansprechpartner:

Gundolf Schrenk
Rechtsanwalt
Leitender Ministerialrat a.D.