Neues bei den Personengesellschaften – Am 01.01.2024 ist das MoPeG in Kraft getreten!

Am 01.01.2024 sind die meisten Änderungen in Kraft getreten, die das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit sich bringt. Die Reform sieht keine flächendeckenden Änderungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und (mittelbar über die Verweisung zur OHG) der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) vor. Trotz der zahlreichen Neuregelungen wurde jede Gesellschaftsform nur punktuell überarbeitet. Aus der dennoch umfassenden Neufassung des GbR-Rechts werden v.a. die Regelungen praxisrelevant sein, die den Status der Gesellschaft und ihre Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister betreffen. Das Recht eines Erben, die Umwandlung seiner durch Erbschaft erworbenen GbR-Beteiligung in einen Kommanditanteil zu verlangen, ist womöglich die weitreichendste Statusregelung. Die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sind nun für alle freien Berufe geöffnet worden. Ferner wurde in Anlehnung an das Aktien- und GmbH-Recht kodifiziert, wie sich Gesellschafter gegen mangelhafte Beschlussfassungen wehren können. Die Praxisrelevanz und -tauglichkeit dieser Neuregelungen werden nachfolgend kurz vorgestellt.

 

I. Status der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Was seit der BGH-Entscheidung vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00 „ARGE Weißes Ross“) mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte geltende Rechtslage und für die Praxis bereits selbstverständlich war, wurde mit dem MoPeG in Gesetzesrecht umgesetzt: Die GbR kann eigenständig und rechtsfähig sein, wenn sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Die nicht-rechtsfähige GbR wurde damit nicht abgeschafft, allerdings ist ihre Bedeutung für den Rechtsverkehr weiterhin geringer, weil es ihr an einem entsprechenden Auftreten nach Außen fehlt und sie sich zumeist auf ein Dasein als sog. Innen-GbR beschränkt. Eine Vielzahl der Vorschriften für die rechtsfähige GbR finden dennoch Anwendung auf die Innen-GbR.

Eine GbR, die unter einem eigenständigen Namen auftritt, ist im Zweifel rechtsfähig (§ 707 Abs. 3 BGB) und dann in Verträgen und Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Namen zu bezeichnen. Um weiter die notwendige Transparenz für den Geschäfts- und Rechtsverkehr zu schaffen, wurde mit dem MoPeG auch das sog. Gesellschaftsregister eingeführt, das wie das Handelsregister die wesentlichen Daten zur GbR aufführt (u.a. Name, Sitz und Anschrift der GbR, vertretungsberechtigte Gesellschafter). Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist allerdings nicht verpflichtend, jedoch erledigen sich mit ihr einige Praxisschwierigkeiten. Bspw. ist die Vollstreckung eines gegen die GbR gerichteten Titels einfacher durchzusetzen, denn es genügt eine Zustellung an die GbR. In einzelnen Konstellationen war bislang hingegen eine Zustellung an alle Gesellschafter notwendig, was sich durch zwischenzeitliche Veränderungen im Gesellschafterkreis umgehen ließ. Mit dem MoPeG wurden deshalb auch die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zur GbR angepasst: Seit dem 01.01.2024 ist nur noch ein Titel gegen die GbR notwendig (§ 722 Abs. 1 BGB). Aus einem Titel gegen einen Gesellschafter kann weiterhin nicht gegen die GbR vollstreckt werden (§ 722 Abs. 2 BGB), selbst wenn dieser die Mithaftung des Gesellschafters für eine Verpflichtung der GbR gemäß § 721 BGB zum Inhalt hat. Ausgenommen sind Titel gegen alle Gesellschafter einer GbR, die bis zum 31.12.2023 erwirkt wurden: Sie genießen weiterhin vollstreckungsrechtlichen Bestand (§ 45 EGZPO) und verlieren ihre Wirkung erst nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist allerdings zwingende Voraussetzung für Maßnahmen, die wiederum zu Eintragungen in öffentlichen Rechtsscheinträgern führen sollen. Im Wesentlichen sind dies Maßnahmen, die auf Eintragungen im Grundbuch, im Schiffsregister, im Handelsregister und in der Gesellschafterliste einer GmbH abzielen. Beabsichtigt bspw. eine Immobilien-GbR ihren Grundbesitz zu veräußern, muss sie vorher im Gesellschaftsregister eingetragen sein und den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „e-GbR“ tragen. Dies gilt sogar schon dann, wenn die GbR im Grundbuch eine Veränderung ihres Gesellschafterbestands (bspw. durch Erbfolge) eintragen lassen will. Vergleichbares gilt für eine Beteiligungs-GbR, die GmbH-Anteile erwirbt. Es ist zwar noch ungeklärt, ob der mit der Beurkundung der Anteilsveräußerung betraute Notar vorher die Eintragung in das Gesellschaftsregister verlangen kann, in der Praxis ist allerdings davon auszugehen (denn spätestens für die Aufnahme in die Gesellschafterliste ist die Eintragung zwingend). Ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister sind auch Umwandlungsmaßnahmen (v.a. Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel) ausgeschlossen. Zudem verlangt der neu eingeführte Statuswechsel von der GbR in eine Personenhandelsgesellschaft oder umgekehrt von einer Personenhandelsgesellschaft in die GbR eine Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Für die Zukunft ist von Gesellschaftern einer GbR also zu erwägen, die Eintragung in das Gesellschaftsregister frühzeitig aktiv anzustreben, um nicht wertvolle Zeit für möglichen Folgemaßnahmen zu verlieren. Dabei ist zu bedenken, dass eine Eintragung auch zur Publizität im Transparenzregister führt.

 

II. Versterben eines GbR-Gesellschafters

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG folgt das Recht der GbR nun den Personenhandelsgesellschaften, wenn bestimmte Umstände bei den Gesellschaftern eintreten. Seit dem 01.01.2024 wird die Gesellschaft nicht mehr aufgelöst, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder in die Insolvenz fällt. Stattdessen scheidet der betreffende Gesellschafter aus und die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die meisten Gesellschaftsverträge werden wahrscheinlich ohnehin vorsehen, dass es bei den genannten Umständen nicht zur Auflösung der GbR kommt. Dennoch sollte der Gesellschaftsvertrag einer Prüfung unterzogen werden, denn mit dem Inkrafttreten des MoPeG kann v.a. beim Versterben eines Gesellschafters folgende neue Folge eintreten:

In Anlehnung an das Recht der OHG, das dem Erben eines Gesellschafters die Möglichkeit gibt, seine Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung umzuwandeln, die dann nur noch mit beschränkter Außenhaftung verbunden ist, knüpft nun auch das MoPeG an. Dem Erben eines GbR-Gesellschafters ist es erlaubt, seine geerbte Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung umzuwandeln (§ 724 Abs. 1 BGB) und sich jedenfalls für die Zukunft der unbeschränkten Außenhaftung für die Verbindlichkeiten der GbR zu entziehen. Diese Option hat allerdings einige Hürden zu überwinden, um zur Umsetzung zu gelangen. Zunächst muss überhaupt eine erbrechtliche Nachfolge in der GbR möglich sein. Gesetzliche Grundregel seit dem 01.01.2024 ist indes das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Damit muss der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel vorsehen, denn andernfalls scheidet der verstorbene Gesellschafter gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen aus und es fehlt für die Umwandlung bereits ein Gesellschafter, der mittels Erbschaft in die GbR eingetreten ist.

Ist das Nachrücken eines Erben zugelassen, muss dieser seinen Umwandlungswunsch bei den anderen Gesellschaftern platzieren. Lehnen diese das Verlangen ab oder ist eine Umwandlung nicht möglich, steht dem Erben ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 724 Abs. 2 BGB). Sowohl für den Umwandlungsantrag als auch für die Sonderkündigung wird dem Erben ein Zeitfenster von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall gewährt (§ 724 Abs. 3 BGB). Bis dahin ist der Erbe jedoch (automatisch) Gesellschafter gewesen und haftet für die Verbindlichkeiten der GbR als Gesamtschuldner (wie die anderen Gesellschafter). Mit der Einführung von § 721a BGB ist nun auch klar, dass ein seit dem 01.01.2024 eintretender GbR-Gesellschafter für sämtliche offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft mithaftet (auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verpflichtungen). Damit kann Zeitdruck entstehen, je näher das Ende der Drei-Monats-Frist rückt, während die Entscheidung über den Umwandlungswunsch noch aussteht. Dieser könnte umgangen werden, indem ein Gesellschaftsvertrag deutlich den zeitlichen Ablauf für die einzelnen Schritte des Umwandlungswunschs regelt, v.a. den Altgesellschaftern aufgibt, bis wann sie ihre Entscheidung über den Umwandlungsantrag treffen müssen. Der Erbe, dessen GbR-Beteiligung nicht in einen Kommanditanteil umgewandelt wird und deshalb ausscheidet, ist der unbeschränkten persönlichen Haftung allerdings nicht vollends ausgesetzt, sondern kann seine persönliche Mithaftung auf den ihm zugewandten Nachlass beschränken (§§ 724 Abs. 4, 1975 BGB). Gleiches gilt, wenn dem Umwandlungswunsch nachgekommen wird: Die Haftung für Altverbindlichkeiten der GbR (§ 721a BGB) lässt sich auf den Nachlass beschränken (§§ 724 Abs. 4, 1975 BGB) und für die ab Umwandlung entstehenden Verbindlichkeiten der dann bestehenden KG haftet der Erbe nur noch beschränkt als Kommanditist (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB).

Stimmen die überlebenden Gesellschafter der Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung zu, muss die Gesellschaft ein Handelsgewerbe ausüben, um als KG zur Eintragung in das Handelsregister zu gelangen. Dies ist bei der GbR für sich selbst genommen nicht der Fall, denn ansonsten wäre sie bereits eine OHG. Zwar ist es auch Gesellschaften, die kein Handelsgewerbe betreiben, erlaubt, durch freiwillige Eintragung den Status als Personenhandelsgesellschaft zu erlangen, allerdings sollte dies gut überlegt sein. Mit der Eintragung in das Handelsregister sind rechtliche Folgen (Anwendung des strengeren HGB) und teilweise steuerliche Konsequenzen (bspw. Gewerbesteuer) verbunden, die für ein Kleingewerbe, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine vermögensverwaltende Gesellschaft womöglich ungünstig sein können. Wird dem Wunsch nach Umwandlung der GbR-Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung entsprochen, bedarf es also noch eines Zwischenschrittes. Entweder wird die GbR zunächst zur Eintragung in das Gesellschaftsregister gebracht, um im Anschluss den Statuswechsel in eine KG zu vollziehen. Alternativ kann sie über eine konstitutive Eintragung in das Handelsregister in eine OHG überführt werden, um im nächsten Schritt den Weg in die KG zu gehen. Neben den Registerformalitäten wird dann zu prüfen sein, mit welchen Anfangseinlagen alle Gesellschafter in die KG starten und beim Erben wird daneben die im Handelsregister einzutragende Haftsumme festzulegen sein. Die Praxis wird dabei wohl recht häufig auf das Problem stoßen, dass eine GbR ohne ausdrückliche Einlageleistung ihrer Gesellschafter gegründet wurde und sich eben nicht bei der Umwandlung in eine KG darauf Bezug nehmen lässt. Zudem muss eine Gründungseinlage der GbR (wenn sie denn geleistet wurde) bei der Umwandlung in die Kommanditgesellschaft auch noch vorhanden sein, damit der Erben-Kommanditist nicht mit einer quasi negativen Haftsumme startet, die dem angestrebten Ausschluss seiner Außenhaftung entgegenstünde.

Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit der Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung nach einem Erbfall umgeht und welche Handlungsmaßstäbe für die Ermittlung der Einlage entwickelt werden. Nicht nur aufgrund der jedenfalls derzeit bestehenden Unwägbarkeiten, sondern auch aufgrund des mit der Einlagenfeststellung verbundenen Aufwands könnte durchaus überlegt werde, die Möglichkeit zur Umwandlung eines geerbten Anteils in eine Kommanditbeteiligung im Gesellschaftsvertrag auszuschließen. Damit bestünde zwar für einen mittels Erbschaft in die GbR eingetretenen Gesellschafter die persönliche Mithaftung fort. Abhängig von der Geschäftstätigkeit der GbR kann dies aber womöglich durchaus hinnehmbar sein. Die Haftungsrisiken einer Verwaltungs-GbR, die keinen operativen Geschäftsbetrieb unterhält und sich bspw. nur um Unternehmungsbeteiligungen und Grundeigentum kümmert, sind oftmals moderat. Insoweit könnte eine Abwägung der realistischen Risiken mit den potentiellen Vorteilen der Umwandlungsmöglichkeit dazu führen, die gesetzliche Neueinführung auszuschließen. Soll die Möglichkeit den Gesellschaftererben jedoch erhalten bleiben, ist andererseits darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag eine passende Nachfolgeklausel vorsieht.

 

III. Beschlüsse und Beschlussmängel

Für die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) wurden Regelungen zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie zur Beschlussfassung eingeführt, die sich an den in der Praxis belastbaren Bestimmungen für Kapitalgesellschaften orientieren. Diese standen bislang auch zumeist Pate für Gestaltungen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften. Das gesetzliche System bietet ein verlässliches Grundsatz-Regelwerk für die „geordnete“ Durchführung einer Gesellschafterversammlung mit Beschlussfassung. Die Notwendigkeit, bestimmte Detailfragen ausdrücklich zu regeln, wird mit der Neueinführung allerdings nicht hinfällig. Zwar hat der Gesetzgeber bspw. nun die streitbehaftete Frage klargestellt, dass Beschlüsse in Personengesellschaften mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefasst werden dürfen. Entsprechend der weit verbreiteten Praxis genügt im Gesellschaftsvertrag also nunmehr ein Katalog der qualifizierten Beschlussgegenstände sowie die Anordnung, dass im Übrigen mit einfacher Mehrheit beschlossen wird (wohingegen bis zum Inkrafttreten des MoPeG die Streitfrage diskutiert wurde, ob alle Beschlussgegenstände, über die als Ausnahme vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip nur mehrheitlich entschieden werden sollte, ausdrücklich zu benennen sind). Um der gesetzlichen Erleichterung auch den Weg in die Praxis zu verschaffen, sind die Zustimmungskataloge in Gesellschaftsverträgen aber zu überprüfen.

Mit den Neuregelungen zur Beschlussfassung in Personenhandelsgesellschaften wird auch ein System eingeführt, um sich gerichtlich gegen unwirksame Beschlussfassungen zu wehren, das den Beschlussmängelklagen bei der GmbH und der AG folgt. Unwirksame Beschlüsse sind durch entsprechende Klage anzufechten, nichtige Beschlüsse, die an essentiellen Mängeln leiden, sind aus sich selbst heraus nichtig und die Nichtigkeit ist durch Feststellungsklage geltend zu machen. Neu ist damit, dass nicht jeder unwirksame Beschluss bei der OHG und der KG stets nichtig ist, sondern wie bei der GmbH und der AG zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden wird. Wichtigste Neuerung ist allerdings, dass die Klage nur noch gegen die Gesellschaft zu richten und die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der Beschlussfassung zu erheben ist. Ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag waren bis zum 31.12.2023 lediglich Nichtigkeitsklagen zulässig, die auch noch gegen alle Gesellschafter zu erheben waren. Ähnlich wie bei der GbR (und der Vollstreckung gegen die GbR) führte dies immer dann zu Schwierigkeiten, wenn es im laufenden Rechtsstreit zu Veränderungen im Gesellschafterkreis kam.

Es ist deshalb ratsam, zu überprüfen, ob ein Gesellschaftsvertrag, der Regelungen zu unwirksamen Beschlüssen vorsieht, im Widerspruch zum neuen gesetzlichen Beschlussmängelklagerecht steht, das sich bei der GmbH und AG als praxistauglich erwiesen hat. Der Gesetzgeber des MoPeG hat nämlich ausdrücklich hervorgehoben, dass ein sog. „Opt out“ davon möglich ist, d.h. abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Es könnte zu Unannehmlichkeiten führen, wenn weiterhin unpraktische Klagevoraussetzungen aus früheren Zeiten im Gesellschaftsvertrag beibehalten würden. Dasselbe gilt für Schiedsvereinbarungen, die für Gesellschafterstreitigkeiten geschaffen wurden. Auch diese wären entsprechend anzupassen, denn die Anforderungen sind nun an der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen der GmbH und Aktiengesellschaft zu messen und nicht mehr an den früheren Voraussetzungen, die für die OHG und die KG galten.

Für die GbR ist eine Prüfung bestehender Regelungen nicht zwingend notwendig, denn die neuen Regelungen zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gelten nur für die OHG und KG. Trotz vielfacher Forderung wurde die Neureglung nicht in die GbR-Bestimmungen eingepflegt. Ohne aktives Handeln der GbR-Gesellschafter bleibt es damit also dabei, dass unwirksame Gesellschafterbeschlüsse stets nichtig sind und durch eine nur der Verwirkung (und keiner sonstigen Frist) unterliegenden Feststellungsklage angegriffen werden können. Schiedsvereinbarungen, denen dieses System von Beschlussmängelklagen zugrunde liegt, müssen nicht zwingend angepasst werden. Allerdings hat der Gesetzgeber gesehen, dass das System von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durchaus flächendeckend erfolgreich sein könnte und deshalb ausdrücklich zugelassen, dass sich GbR-Gesellschafter dafür entscheiden können. Dieses sog. „Opt In“ kann recht einfach durch schlichte Bezugnahme auf die §§ 110 ff. HGB im GbR-Gesellschaftsvertrag erklärt werden (Selbiges gilt für die Partnerschaft).

 

IV. Mehr Rechtsformfreiheit für Freiberufler

Mit dem MoPeG ist nun ausdrücklich festgehalten, dass sich auch Angehörige freier Berufe als Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) zusammenschließen können, soweit das jeweils geltende Berufsrecht dies erlaubt (§§ 107 Abs. 1 S. 2, 161 Abs. 2 HGB). Für Rechtsanwälte wurde dies bereits zum 01.08.2022 möglich, für die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe war dies schon länger zulässig. Damit steht Freiberuflern vor allem die GmbH & Co. KG zur Verfügung, die bestimmte positive Steuereffekte mit haftungsbeschränkenden Elementen des Zivilrechts verbindet. Neben Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern steht diese Möglichkeit – vorbehaltlich dem (oftmals länderspezifischen) Berufsrecht – nun u.a. auch Angehörigen von Heilberufen (z.B. Ärzte, Apotheker), Ingenieuren und Architekten offen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Stefan Klöckner, LL.M. (Cornell)
Partner
Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht