OLG Koblenz: Ausschluss von Bietern bei fortdauernder mangelhafter Erfüllung gerechtfertigt!

Das OLG Koblenz hat mit einem nun auch in der NZBau (2022, 486 ff.) erschienen Beschluss die Rechtsprechung zum Ausschluss von Bietern von Vergabeverfahren fortentwickelt. KUNZ-Anwältin Katharina Strauß und KUNZ-Wissenschaftlicher Mitarbeiter Jan-Lukas Wein stellen diesen Beschluss vor.

Zum Sachverhalt:

Die Vergabestelle hatte eine Bieterin nach Einreichung des (preisgünstigsten) Angebots von einem laufenden Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil sie vergangene Aufträge für die Auftraggeberin aber auch für andere Dienststellen immer wieder unbefriedigend erfüllt hatte. Diese Bieterin wendete sich sodann erstinstanzlich vor dem LG Koblenz sowie in der Berufung vor dem OLG mit einem Schadensersatzanspruch gegen das Land.

Rechtliche Würdigung:

Ohne Erfolg! Sowohl das LG als auch das OLG Koblenz gaben der durch KUNZ Rechtsanwälte vertretenen Beklagten auf ganzer Linie Recht.

Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare fachlich-tatsächliche Prognoseentscheidung des Auftraggebers. Die Entscheidung wird folglich nur auf grobe Beurteilungsfehler überprüft – etwa sachfremde Erwägungen oder die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts. Keinesfalls muss die Vergabestelle ein gerichtsähnliches Verfahren zur Eignungsprüfung durchführen. Vielmehr muss die Prognoseentscheidung nachvollziehbar sein und auf belastbaren Informationen beruhen.

Im Rahmen dieser Entscheidung darf sich die Vergabestelle nicht nur auf eigene Erfahrungen stützen, sondern auch Erfahrungen anderer Vergabestellen in ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der zu treffenden Zuschlagsentscheidung einbeziehen. Um einen Bieter wegen fehlender Zuverlässigkeit von einem Vergabeverfahren auszuschließen, reicht es dabei aus, wenn aus Dokumentationen zu anderen von diesem Bieter ausgeführten Arbeiten hervorgeht, dass es bezüglich all dieser Maßnahmen zu zahlreichen Rügen und erheblichen Diskussionen zwischen dem Bieter und den jeweils den Auftrag erteilenden Dienststellen gekommen ist, die sich nachvollziehbar über einen erheblichen Zeitraum erstreckt haben. Allein der Umstand, dass zuvor keine einzige von der Bieterin durchgeführte Baumaßnahme von Seiten des ausschreibenden Landes vorzeitig beendet bzw. gekündigt worden ist und es letztlich jeweils zu einer Abnahme der Baumaßnahmen gekommen ist, belegt noch nicht die hinreichende Zuverlässigkeit der Bieterin.

Ausblick:

Dieser Beschluss bestätigt ein weiteres Mal, dass Auftraggeber nicht mit einem stetig mangelhaft leistenden Bieter „leben“ müssen, sondern auch Erfahrungen anderer Dienststellen in die Eignungsprüfung einbeziehen dürfen. Andersherum sollten Bieter bei der Auftragsausführung stets Folgeaufträge im Blick halten, da anhaltende Schlechtleistung Konsequenzen für künftige Vergabeverfahren haben kann.

Bei weitergehenden Fragen zu diesem sowie zu weiteren Themen steht Ihnen unserKompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht