OLG Zweibrücken zu Rechtsschutz und Rügeobliegenheit im Unterschwellenbereich

Mit seinen Beschlüssen vom 11.10.2021 und 13.09.2021 hat das OLG Zweibrücken für eine Klarstellung zum Rechtsschutz im Unterschwellen-Vergaberecht gesorgt, insbesondere für das Land Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin hatte sich an einem Verfahren betreffend Straßenbauarbeiten beteiligt und war wegen einer unzulässigen Mischkalkulation ausgeschlossen worden. Daraufhin beantragte sie vor dem Landgericht Zweibrücken eine einstweilige Verfügung gerichtet auf die Unterlassung des Zuschlags. Das ablehnende Urteil griff sie mit der Berufung an.

Das OLG stellte fest, das Landgericht sei nicht zur Entscheidung berufen. Gemäß § 9 ZivilZustV RP obliegen Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 87 GWB dem Landgericht Mainz, soweit diese nicht (oberhalb der Schwellenwerte) vollständig den Vergabekammern und -senaten zugewiesen sind. Die Anwendung des § 87 GWB  ergebe sich aus der zunehmenden Anwendung oberschwelliger Regelungen im Bereich der Unterschwellenvergaben sowie der Tatsache, dass es sich bei der VOB/A bereits um materielles Kartellrecht handele. Zudem schließt eine landesrechtlich geregelte vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit (hier geschaffen durch die VergVfNachprüfV RP) für Verfahren, die nach dem 01.06.2021 bezuschlagt werden, eine Anrufung der Zivilgerichte grundsätzlich aus.

Darüber hinaus betont das OLG, dass eine Rügeobliegenheit zulasten der Bieter in einem unterschwelligen Verfahren hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher formeller und inhaltlicher Mängel bestand und besteht. Dies begründet das OLG mit dem durch das Vergabeverfahren begründeten vorvertraglichen Vertrauensverhältnis, das auch Pflichten bzw. Obliegenheiten des einzelnen Bieters begründet. Da die Klägerin diesen Obliegenheiten nicht nachkam, wurde ihr Antrag als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen war der Antrag auch unbegründet, da nach Auffassung des Gerichts die vorgeworfene Mischkalkulation tatsächlich vorlag. Die genannten Obliegenheiten erstrecken sich ausdrücklich auch auf Nachfragen im Falle von Unklarheiten, sodass – wenn sie unterbleiben – Missverständnissen zulasten des Bieters gereichen.

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Katharina Strauß
Rechtsanwältin
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