Ordnungsgemäße Ladung als Wirksamkeitsvoraussetzung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH/UG

In einer Unternehmergesellschaft („UG“) mit zwei Gesellschaftern – einem Mehrheitsgesellschafter und einer Minderheitsgesellschafterin – wurde eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, in der zwei neue Geschäftsführer bestellt und die bisherige Geschäftsführerin abberufen werden sollten. Die Minderheitsgesellschafterin war bei dieser Versammlung nicht anwesend. Der anwesende Mehrheitsgesellschafter erklärte zu Protokoll, dass die Minderheitsgesellschafterin ordnungsgemäß per Einschreiben geladen worden und er infolge des Versterbens der Geschäftsführerin zur Einberufung berechtigt sei. Bei der Anmeldung zum Handelsregister wurde ein konkreter Nachweis über den Versand oder Zugang der Einladung nicht vorgelegt.​

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Registergericht forderte einen urkundlichen Nachweis für die ordnungsgemäße Ladung der Minderheitsgesellschafterin oder deren Genehmigung des gefassten Beschlusses. Die UG lehnte diese Rechtsauffassung ab, erbrachte keinen Nachweis und bat um Erlass einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung.

Die sodann ergangene Zwischenverfügung des Amtsgerichts führte aus, dass die Anmeldung zum Handelsregister nicht vollzogen werden könne, da die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Ausreichend sei für die Führung des Nachweises, dass in der konkreten Konstellation das Einschreiben rechtzeitig zur Post aufgegeben worden sei. Auf den tatsächlichen Zugang bei der Gesellschafterin komme es nicht an.

Die UG legte Beschwerde gegen diese ergangene Zwischenverfügung ein.


Rechtliche Wertung des Kammergerichts

Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Registergericht hat bei der Geschäftsführerbestellung zu prüfen, ob ein formal ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss zustande gekommen ist und jedenfalls ob ein zur Nichtigkeit führender Ladungsmangel vorliegt. Dies folgt aus § 39 Abs. 2 GmbHG.

Konkret hat das Amtsgericht bei einem Geschäftsführerwechsel zu prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG einzureichende Urkunde nachgewiesen ist. Dazu muss ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegen. Handelt es sich nicht um eine Vollversammlung – bei der alle Gesellschafter anwesend sind – müssen alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sein. Diese Tatsache ist nachzuweisen.

Damit hat das Kammergericht in dieser Entscheidung klargestellt, dass:

  • Ein Gesellschafterbeschluss nur dann wirksam ist, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden.​
  • Eine bloße Behauptung im Protokoll über die ordnungsgemäße Ladung nicht ausreicht.
  • Ein urkundlicher Nachweis zwingend erforderlich ist und sein Fehlen zu einem Eintragungshindernis gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG führt.


Empfehlung

Für Geschäftsführer und Gesellschafter ist eine sorgfältige Vorbereitung der Gesellschafterversammlung ratsam. Ohne Vollversammlung ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung unbedingt zu dokumentieren.

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Dr. Stefan Klöckner, LL.M. (Cornell) Partner Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht

Mark Deigel Rechtsanwalt