In verschiedenen Stadien eines Unternehmenszykluses kann sich die Frage stellen, wie eine gegründete Gesellschaft nicht nur tatsächlich sondern auch formal ihren Geschäftsbetrieb einstellen bzw. beenden kann. In der Regel erfolgt die Abwicklung im Rahmen einer Liquidation, sofern keine Insolvenz oder Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt wird.
Die Liquidation (auch „Abwicklung“ genannt) ist der geordnete Prozess zur Abwicklung der laufenden Geschäfte einer Gesellschaft nach deren Auflösung. Ziel ist es, eine existierende Gesellschaft zu „löschen“ und somit deren rechtliche Existenz zu beseitigen.
Diese Form der Beendigung einer Gesellschaft ist insbesondere in den Fällen einschlägig, in denen ein geplantes Joint Venture nicht dem geplanten Verlauf entsprach und nunmehr die Zusammenarbeit in diesem Projekt ein formales Ende finden soll.
Eine Beendigung kommt zudem in den Fällen in Betracht, in denen der Verkauf nicht erfolgsversprechend erscheint oder eine Liquidation durch die Veräußerung der einzelnen Assets wirtschaftlich sinnvoller ist. Viele Gesellschafter verkennen die Möglichkeit, durch die separate Veräußerung von Unternehmensgegenständen einen höheren Veräußerungserlös zu erzielen.
Auch in den Fällen der fehlenden Nachfolger kann die Gesellschaft in zahlreichen Fällen nur durch eine Abwicklung der Geschäfte durch die Durchführung einer Liquidation erreicht werden.
Denn zu Bedenken ist, dass die Gesellschaft trotz tatsächlicher Geschäftsaufgabe laufende Kosten bis zur formalen Beendigung produziert. Exemplarisch ist der zu erstellende Jahresabschluss zu erwähnen, der trotz faktischer Einstellung der Tätigkeit weiterhin zu fertigen ist.
Hierbei sollten die im Amt befindlichen Geschäftsleiter beachten, dass sie auch bei faktischer Einstellung des Geschäfts weiterhin der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unterliegen. Haftungsansprüche bleiben unberührt.
Überblick des Ablaufs einer GmbH-Liquidation
Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird durch einen Gesellschafterbeschluss eingeleitet, der mangels abweichender Satzungsregelungen eine Dreiviertelmehrheit voraussetzt, § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbH. Im Rahmen dieses Beschlusses können Liquidatoren abweichend zu den bisherigen Geschäftsführern bestellt werden. Anschließend ist die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister über einen Notar anzumelden.
Der letzte Schritt der Einleitung der Liquidation ist die Bekanntmachung der Liquidation sowie die Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft zur Anmeldung ihrer Forderungen, § 65 Abs. 2 GmbHG. Erst mit diesem Schritt beginnt das sogenannte Sperrjahr gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen.
Das Sperrjahr sichert die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft und gewährleistet, dass die Gesellschaft nicht vor Ablauf eines Jahres beendet wird. Die endgültige Dauer der Liquidation hängt davon ab, wie zügig u.a. die folgenden Schritte absolviert werden:
- Beendigung der laufenden Geschäfte
- Einziehung von Forderungen
- Begleichung von Verbindlichkeiten
- Verwertung des Gesellschaftsvermögens (insb. Monetisierung der Assets)
- Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.
Wenn diese gesetzlich zwingenden Anforderungen erfüllt sind und die Gesellschaft das Restvermögen verteilt hat, kann die Löschung der GmbH ins Handelsregister eingetragen werden, § 74 Abs. 1 GmbHG.
Mit diesem Schritt ist die Gesellschaft grundsätzlich beendet und sie wird gelöscht.
In einigen Sonderfällen kann es nach der Löschung der Gesellschaft zur sogenannten Nachtragsliquidation kommen, wenn weitere Handlungen erforderlich werden (zB nachträglich zugeflossenes Vermögen).
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