Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz hat in seinem Rundschreiben vom 31.12.2024 neue Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Haushaltsvergaberecht angekündigt.
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) dient einer bundesweiten Digitalisierung der Verwaltung. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen staatliche Leistungen einfach und sicher online beantragen können, da es neben der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen auch deren Bereitstellung über Verwaltungsportale regelt.
Das Land Rheinland-Pfalz hat nunmehr die Möglichkeit geschaffen, Aufträge, mit denen Leistungen zur Umsetzung des OZG beschafft werden, vergaberechtsfrei zu vergeben – solange diese unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte liegen.
Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen gilt nicht für Aufträge, die zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vergeben werden, sofern sie folgende Ziele verfolgen:
- im Wege der Nachnutzung Online-Dienste zu beschaffen, zu betreiben oder weiterzuentwickeln,
- bei der Anwendung solcher Online-Dienste Betreuungs- und Beratungsleistung zu erbringen oder
- Fachverfahren an solche Online-Dienste oder IT-Basisdienste anzubinden.
Unter den Begriff der Nachnutzung ist das sog. „Einer-für-Alle“- Prinzip zu verstehen. Danach übernimmt ein Land, ein öffentlicher IT-Dienstleister etc. die zentrale Entwicklung und den Betrieb einer Leistung. Die anderen Länder und Kommunen können den Dienst dann mitnutzen, damit wird an Zeit, Ressourcen und Kosten bei der Verwaltungsdigitalisierung gespart. Für eine Softwareüberlassung zwischen Kommunen mit einem geschätzten Auftragsvolumen oberhalb des maßgeblichen Schwellenwerts gilt allerdings, dass diese grundsätzlich EU-weit ausschreibungspflichtig ist und bleibt, wenn keine Ausnahmen wie z. B. die Inhouse-Vergabe einschlägig sind, so auch der EuGH in seinem Urteil vom 28.05.2020 (C-796/18).
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