Urteil des BGH vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19: Modifiziertes Angebot im Vergabeverfahren

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19 eine wegweisende Entscheidung zu der Frage getroffen, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag für den Fall zu Stande kommt, dass der Auftraggeber noch eine Änderung der Bauzeit im Zuschlagsschreiben aufnimmt.

Sachverhalt

Hintergrund war ein Fall betreffend die Ausschreibung von Bauleistungen für Straßenbauarbeiten nach der VOB/A. Aufgrund von Verzögerungen bei der Schaffung der bautechnischen Voraussetzungen musste die ursprüngliche Bindefrist verlängert werden, sodass sich die ausgeschriebenen Bauzeiten nicht mehr einhalten ließen. Der Kläger (Auftragnehmer und Bieter) erklärte sich mit der Verlängerung der Bindefrist einverstanden. Nach Eingang des Zuschlagsschreibens der Auftraggeberin mit der Erklärung, dass sich die Bauzeiten auf neue Termine verschieben würden, erklärte sich der bezuschlagte Bieter zwar mit der Erteilung des Zuschlages einverstanden, jedoch nicht mit den gewünschten Bauzeiten. Er erklärte explizit, diese könnten nicht eingehalten werden und kündigte zugleich die Geltendmachung von erforderlichen Mehrkosten in Folge der geänderten Ausführungsfristen und verspäteten Vergaben an. Während die Auftraggeberin die Meinung vertrat, der Vertrag sei nicht zustande gekommen und die Ausschreibung aufhob, wandte sich der bezuschlagte Bieter hiergegen und klagte auf Feststellung, dass ein wirksamer Bauvertrag zustande gekommen sei.

Entscheidung

Der Zivilsenat verneinte das Zustandekommen eines wirksamen Bauvertrages. Nach dessen Auffassung sei in den Fällen, in denen sich aus dem Zuschlagsschreiben eindeutig neue Bauzeiten ergeben, danach zu differenzieren, ob der öffentliche Auftraggeber seinen vom Angebot abweichenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht habe oder nicht. Im vorliegenden Fall sei das in Form des Zuschlagsschreibens der Auftraggeberin, in dem auch neue Termine mitgeteilt wurden, hiervon auszugehen. Dieses Zuschlagsschreiben stelle nach Auffassung des Zivilsenates eine modifizierte Annahmeerklärung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB dar. Hierin ist letztlich eine Ablehnung des Angebotes des Bieters zu sehen, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines anderen Bauvertrages, nämlich mit neuen Ausführungsfristen. Dies sei insbesondere in das Zuschlagsschreiben hineinzulesen, weil dieses nunmehr neue Termine als Vertragsbestandteil vorsehe.

Vor diesem Hintergrund dieser Entscheidung ist den öffentlichen Händen zwingend davon abzuraten, zwischen Angebotswertung und Zuschlagsschreibung entscheidende Änderungen der Ausschreibungsbedingungen vorzunehmen. Die öffentlichen Auftraggeber können durch eine modifizierte Zuschlagserteilung keine Änderungen vornehmen, ohne auf eine weitere Zustimmung des Bieters angewiesen zu sein. In solchen Fällen ist es empfehlenswerter, offensichtlich das Vergabeverfahren zurückzuversetzen, die Modifizierungen in das Verfahren für alle Bieter transparent einzuführen und um eine erneute Angebotsabgabe zu bitten.

Zum Vergaberecht informiert Sie gerne Frau Rechtsanwältin Katharina Strauß (Fachanwältin für Vergaberecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht).