Nach Urteil des EuGH: Vorsicht vor Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Mautkosten zum Jahresende

Mit unserem Beitrag vom 28.10.2020 hatten wir bereits auf die weitreichende Entscheidung des EuGH vom 28.10.2020 hingewiesen, wonach die in Deutschland vorgenommene Berechnung der Maut gegen EU-Recht verstößt, soweit die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Maut angesetzt werden.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren die Mautsätze für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass diese um 3,8 % überhöht sind, weil darin die Kosten für die Verkehrspolizei enthalten sind. Die Kosten für die Verkehrspolizei wurden jedoch seit Einführung der Maut stets in die Berechnung mit einbezogen. Konsequenz des Urteils ist deshalb die Unrichtigkeit der Berechnung aller Mautperioden seit der Einführung. Demnach wurde seit Einführung der LKW-Maut ein Betrag in Milliardenhöhe zu viel entrichtet.

Nach unserer Rechtsauffassung haben die betroffenen Unternehmen aufgrund der Unrichtigkeit der Mautberechnung einen Anspruch, zu viel gezahlte Maut zurückzufordern. Insoweit kann zumindest eine Erstattung für die die Jahre 2017 bis 2020 verlangt werden, im Einzelfall auch für einen noch weiter zurückreichenden Zeitraum.


Aber Vorsicht: Verjährung

Um ihre Rechte bestmöglich zu wahren, sollten die betroffenen Unternehmen schnell handeln. Schon zum Jahresende 2020 könnten Teile der Ansprüche verjähren. Aus diesem Grunde sollten die betroffenen Unternehmen keine Zeit verlieren und verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dominic Steinborn
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter an der TH Köln (2014-2019)
Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)