Das Jahr 2022 bringt vielfältige Neuerungen im Vergaberecht. KUNZ-Fachanwältin für Vergaberecht und Verwaltungsrecht Katharina Strauß fasst die wesentlichsten Änderungen übersichtlich zusammen.
1. Neue EU Schwellenwerte
Turnusmäßig alle zwei Jahre passt die EU die Schwellenwerte im Vergaberecht an. Ab dem 01.01.2022 gelten demnach die folgenden:
Auftragsart | Ab 1.1.2022 | Bis 31.12.2021 |
Richtlinie 2014/24/EU | ||
Bauleistungen | 5.382.000 € | 5.350.000 € |
Liefer- und Dienstleistungen | 215.000 € | 214.000 € |
(Sektoren-)Richtlinie 2014/25/EU | ||
Bauleistungen | 5.382.000 € | 5.350.000 € |
Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden) | 431.000 | 428.000 |
(Konzessions-)Richtlinie 2014/23/EU | ||
Konzessionen | 5.382.000 € | 5.350.000 € |
2. Erhöhung des bundesweiten Mindestlohns
Der bundesweite Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2022 auf 9,82 €. Ob die für den 01.07.2022 geplante Erhöhung auf 10,45 € so umgesetzt wird, ist angesichts der Pläne der neuen Bundesregierung zu einer Erhöhung auf 12 € noch nicht klar.
3. Ende der VOB/A-Privilegierung
Die Privilegierungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 VOB/A in Verbindung mit den jeweiligen Fußnoten endeten zum 31.12.2021. Damit ist die Beschränkte Ausschreibung in diesen Fällen nur noch bis 100.000 € (nach Buchst. a) bis 50.000 € und nach Buchst. b) 150.000 €) statt zuvor 1.000.000 € zulässig. Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe reduziert sich von 100.000 € auf 10.000 €.
4. Vergaberechtliche Erleichterungen in den Flutgebieten enden
Die von den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erlassenen vergaberechtlichen Erleichterungen für die Beseitigung von Flutschäden traten mit dem Jahreswechsel außer Kraft.
5. Verlängerung erhöhter Wertgrenzen in NRW
Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 16. Februar 2021 zur „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
6. Ende der Übergangsfrist zur UVgO in RLP
In Rheinland-Pfalz endet zum 31.5.2022 die bei Einführung der UVgO eingeführte Übergangsfrist. Bis dahin können Vergabeverfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungen unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 20.000 € (ohne Umsatzsteuer) mittels einfach E-Mail geführt werden.
7. Abfragepflicht nach WRegG
Nachdem seit 01.12.2021 bereits die Möglichkeit zur Abfrage des neu geschaffenen Wettbewerbsregisters besteht, tritt die Abfragepflicht zum 01.06.2022 für die in § 6 WRegG bestimmten Auftragswerte in Kraft.
Bei weitergehenden Fragen sowie zu weiteren Themen steht Ihnen unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht