Verlängerung der vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung aufgrund der COVID-19-Pandemie bis Ende 2021

In Anlehnung an unseren Beitrag vom 10. August 2020informieren wir Sie in diesem Beitrag nun über die Verlängerung der Maßnahmen zu vergaberechtlichen Erleichterungen zugunsten der Konjunkturförderung im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Rheinland-Pfalz

Gerade unter dem Eindruck des weiter andauernden Lockdowns, hat das rheinland-pfälzische Landesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit seinem Rundschreiben vom 11.02.2020 das bis zum 31.12.2020 befristete Rundschreiben vom 29.06.2020 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Das neue Rundschreiben stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die Erleichterungen für alle öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten (Bauleistungen: 5,35 Mio. Euro; Liefer- und Dienstleistungen: 214.000 Euro), sofern die Vergabeverfahren im Geltungszeitraum der Rundschreiben eingeleitet wurden oder werden. Dabei komme es nicht auf den Ablauf einer Frist innerhalb des Verfahrens oder gar den Zeitpunkt des Abschlusses durch Zuschlagserteilung an.

In dem ursprünglichen Rundschreiben wurden die Wertgrenzen für beschränkte  Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergaben maßgeblich angehoben. Im Bereich der Bauleistungen (VOB/A) liegt daher die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen weiterhin bei bis zu 1 Mio. Euro (die Werte verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer). Eine freihändige Vergabe ist bei Auftragswerten von bis zu 100.000 Euro zulässig. Auch Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A dürfen weiterhin unterhalb eines Auftragswerts von 100.000 Euro beschränkt oder freihändig vergeben werden. Im Rahmen der erhöhten Wertgrenzen sind die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aber nach wie vor unverändert zu beachten.

Nordrhein-Westfalen

Auch für Verfahren in Nordrhein-Westfalen wurden die Regelungen zu vergaberechtlichen Erleichterungen verlängert. Der Runderlass „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen“ vom 27. April 2020 (MBl. NRW S. 236) wurde durch Runderlass vom 7. Dezember 2020 mit Wirkung zum 31.12.2020 um ein Jahr verlängert . Hingegen wurde der Runderlass zur „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 27. März 2020 (MBl. NRW 168) zur Beschaffung von pandemiebedingtem Bedarf mit der Geltungsdauer bis zum 30.06.2020 nicht verlängert.

Durch die verlängerten Runderlasse bleibt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – also im Bereich von Beschaffung im Liefer- und Dienstleistungsbereich – in ihrer Anwendung im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie weiter größtenteils ausgesetzt. Für „pandemie-relevante“ Güter oberhalb der EU-Schwellenwerte bleiben die Verfahren ebenfalls vereinfacht. So können Leistungen äußerst zügig und effizient mithilfe des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.

Im Rahmen von Bauleistungen gelten die erhöhten Wertgrenzen bei der Beschaffung öffentlicher Bauleistungen durch Landesbehörden ebenfalls fort.

Neben den bezeichneten Bundesländern, haben auch die Länder Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen ihre investitionsfördernden Maßnahmen verlängert.

Zu Details berät Sie unser Kompetenzteam "Vergabe und Ausschreibung" gerne.