VG Frankfurt am Main: Keine Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung wegen Corona-Krise

Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2020, Aktenzeichen: 5 L 744/20, setzt erste Maßstäbe beim gerichtlichen Umgang mit der Durchführung von Gesellschafterversammlungen in der Corona-Krise.

Der antragstellende Aktionär begehrte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Aktiengesellschaft, mit welcher ihr die Durchführung einer für den 20. Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der antragstellende Aktionär hatte nach Ansicht des Gerichts weder glaubhaft gemacht, dass die Aktiengesellschaft ihre seit langem geplante Hauptversammlung trotz der derzeitigen Risikobewertung der COVID-19-Pandemie auch noch im Mai 2020 durchführen würde, noch dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen würde. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die neuen Möglichkeiten zur digitalen Gesellschafterversammlung hin, auf die wir wir bereits in unserem Beitrag vom 25.03.2020 "Digitale Gesellschafterversammlungen in Zeiten von Corona-Krise und Versammlungsverboten" hingewiesen hatten.

Dieser Beschluss unterstreicht, dass Unternehmen mit einem größeren Gesellschafterkreis derzeit - coronabedingt - zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen müssen, um ihre Gesellschafterversammlung anfechtungssicher durchführen zu können.


Unser Kompetenzteam "Unternehmen und Wirtschaft" berät Sie hierzu gerne.

 

Quelle: WM 2020, 749-750.