Urteile zum Deutschen und Europäischen Kartellrecht

zum Kompetenzbereich Marken und Wettbewerb

Verfahren gegen Sky und Dazn eingestellt
Bundeskartellamt
Wegen der Corona-Krise wird der Verdacht gegen Sky und Dazn vor der Rechtevergabe für die Saisons 2018/2019 bis 2020/21 eine Vereinbarung über die Aufteilung der Übertragungsrechte für Deutschland getroffen zu haben, nicht weiter verfolgt. Obwohl dadurch zuletzt im Free-TV keine Liveübertragungen der Champions-League erfolgten, erwarten die Wettbewerbshüter durch die Krise mehr Bewegung am Markt und beobachten bereits jetzt neue Konkurrenten für die beiden Unternehmen. Aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamts, Präsident Andreas Mundt:
 
Das Verhalten von Sky und DAZN war auf den ersten Blick kartellrechtlich nicht unproblematisch. Es sprachen dennoch einige Gründe für die Einstellung des Verfahrens. Der Markt ist generell in Bewegung, neue Player treten auf - das hat die kürzlich erfolgte Champions League Rechtevergabe für die Spielzeiten ab 2021/22 erneut gezeigt. Darüber hinaus ist aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise auf die aktuellen Spielzeiten im nationalen wie im internationalen Fußball kaum absehbar, wie sich der Markt in naher Zukunft entwickeln wird. Die Wirkungen eines kartellrechtlichen Eingriffs wären deshalb derzeit mit besonderen Unsicherheiten behaftet.“
 

Financialright darf Schadensersatzansprüche gegen LKW-Kartell nicht gebündelt geltend machen
LG München I
3.000 Spediteure hatten ihre Ansprüche gegen ein LKW-Kartell über die Financialright Claims GmbH gebündelt. Eine solche Inkassodienstleistung ist jedoch nicht mehr vom Rechtsdientstleistungsgesetz gedeckt, so die Entscheidung des Gerichts. Die Abtretungen ihrer Ansprüche an das Unternehmen waren nichtig und die Klage daher aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation unbegründet. Dies führt für viele Spediteure dazu, dass ihre Ansprüche möglicherweise verjährt sein könnten.

 

Gerade wegen der Stellung von Nutella als Marktbeherrscher: Bundeskartellamt genehmigt Fusion von Nuss-Nougat-Creme Herstellern
Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt hat eine Fusion von zwei Herstellern für Nuss-Nougat-Creme genehmigt. Beide stellen den Aufstrich für die Eigenmarken bekannter Discounter wie unter anderem Aldi Süd und Vollsortimentanbieter wie etwa Rewe her. Da Nutella mit zwei Dritteln Marktanteil und erheblicher Bedeutung am Endverbrauchermarkt als starker Konkurrent besteht, seien die Verhaltensspielräume für die Eigenmarken-Hersteller jedoch begrenzt. Obwohl durch die Fusion eine führende Position entsteht, bleibt der Wettbewerb wegen des hohen Einflusses von Nutella gewährleistet.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Durch die Übernahme entsteht der mit Abstand führende Hersteller von Nuss-Nougat-Cremes im Auftrag von Dritten in Deutschland. Allerdings gibt es auch zahlreiche Konkurrenzprodukte und vor allem die starke Herstellermarke Nutella mit einem Anteil von über zwei Drittel in Deutschland, so dass das Vorhaben im Ergebnis freigegeben werden konnte.“

 

Ersatz bei kartellbedingten Schaden – Schienenkartell
BGH
Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt (Leitsatz des Gerichts).
Das Bundeskartellamt hat dieser Entscheidung vorausgehend, das hier beklagte Unternehmen bebußt, das mit anderen Unternehmen gemeinsam Absprachen zu Quoten und Kunden Gleismaterialien, insbesondere Schienen getroffen hatte. Solche Gleisbauobermaterialien hatte die Klägerin von der Beklagten im relevanten Zeitraum seit 2004 bezogen und stützte ihren Schadensersatzanspruch auf einen Anscheinsbeweis für die ihr entstandenen Schäden (sog. Follow-on-Klage).
Mit diesem Urteil stellt der BGH nun deutlich strengere Anforderungen als die ständige Praxis der Instanzgerichte an den Anscheinsbeweis bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell.
Nicht zu berücksichtigen hatte der BGH die Rechtslage des § 33 a Absatz 2 GWB, nach welchem eine Schadensersatzvermutung gilt, da dieser erst für Ansprüche gilt, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind.

 

Das OLG Düsseldorf setzt die Anordnungen des Bundeskartellamts vom Februar 2019 gegen Facebook einstweilen außer Vollzug

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.08.2019, Az.: VI-Kart 1/19 (V)

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Beschwerden des Facebook-Konzerns gegen die Anordnungen des Bundeskartellamts vom Februar 2019 summarisch im Eilverfahren geprüft und die Anordnungen außer Vollzug gesetzt. Dies bedeutet, dass das OLG Düsseldorf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Entscheidung des Bundeskartellamts hat. Dieses hatte festgestellt, dass verschiedene Vorgänge gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, diese aufgrund der Marktmacht von Facebook durchgesetzt werden und hierdurch das Gesetz gegen den Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt wird.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf liegt weder ein Fall des Ausbeutungsmissbrauch zum Nachteil der an dem sozialen Netzwerk teilnehmenden Verbraucher noch ein Behinderungsmissbrauch zu Lasten der Wettbewerber von Facebook vor. Das OLG moniert u.a., dass keine aussagekräftigen Feststellungen dazu getroffen wurden, ob und wenn ja in welchem Umfang „übermäßige“ Daten preisgegeben worden seien, die nur aufgrund der Marktmacht erlangt werden konnten. Zudem  begründe auch ein unterstellter Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen nicht automatisch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Folge des Beschlusses des OLG Düsseldorf ist zunächst, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts zunächst nicht umsetzen muss. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf kann mit einer Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

 

Zur kartellrechtlichen Beurteilung eines Informationsaustausches

BGH

Die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten hat nach der Lebenserfahrung auch ohne weiteres Zutun nachteiligen Einfluss auf den Wettbewerb. Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Ein in der Folge von der Abstimmung unabhängiges Marktverhalten aufgrund einer selbständig getroffenen unternehmerischen Entscheidung kann daher nur dann angenommen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür feststellbar sind.

 

Kartellschadensersatz: LKW-Kartell

OLG Stuttgart

1. Zur Haftung auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen Beteiligung am LKW-Kartell
2. Der wirtschaftliche Erfahrungssatz, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt, und die hieraus resultierende Wahrscheinlichkeit, dass den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (tatsächliche Vermutung), besteht auch bei einem Kartell, das dem Informationsaustausch über Bruttopreise dient.
3. Setzt der Geschädigte die kartellbetroffenen Fahrzeuge, die er vom Kartellanten erworben hat, zur Erbringung von Bauleistungen ein und wendet der Kartellant ein, der Geschädigte habe etwaige aufgrund des Kartells überhöhte Einkaufspreise auf die nachgelagerte Absatzstufe abgewälzt, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten, aufgrund derer er seine Preiskalkulation offenlegen müsste, regelmäßig nicht in Betracht.

4. Die Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB (2005) beginnt bereits mit der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, die gegen bestimmte Unternehmen gerichtet sind, nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung.

 

Umbrella Pricing

EuGH

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.

 

Plattformverbote im Internetvertrieb von Luxuswaren zulässig

EuGH

1. Art. 101 i AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 i AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der VO (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.4.2010 über die Anwendung von Art. 101 III AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe i.S.v. Art. 4 Buchst. b der VO Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher i.S.v. Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

 

Der kartellrechtliche Unternehmensbegriff

EuGH

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.

 

Haftung für das Fehlverhalten eines Dienstleisters

EuGH

Art. 101 I AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbstständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

–Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder

–das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder

–das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

 

Beschluss einer Unternehmensvereinigung und Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf den Versicherungssektor

EuGH

1. Die Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere Art. 85 und 86 EWGV sowie die Verordnung 17/62, finden auf den Versicherungssektor uneingeschränkt Anwendung.

2. Es ist einem Mitgliedstaat unbenommen, die Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Versicherungsaufsicht eng miteinander zu verknüpfen; das Gemeinschaftsrecht macht jedoch die Durchführung der Art. 85 und 86 EWGV nicht davon abhängig, wie in einem Mitgliedstaat die Aufsicht über bestimmte Wirtschaftszeige rechtlich geregelt ist.

3. Eine Verbandsempfehlung ist ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung i. S. des Art. 85 I EWGV, wenn sie ein getreuer Ausdruck des Willens des Verbandes ist, das Verhalten seiner Mitglieder auf dem Markt der Empfehlung entsprechend zu koordinieren.

4. Art 85 I EWGV gestattet den Versicherern nicht, ihre Abstimmung bei den für die Prämienberechnung notwendigen statistischen Untersuchungen auf den von ihnen auf dem Markt praktizierten Preis der Versicherungsleistung auszudehnen.

5. Im Rahmen des Art. 85 III EWGV muss die Kommission nur prüfen, ob eine empfohlene Prämienanhebung im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist.

 

Kartellverstoß durch abgestimmte Verhaltensweise – Rabattobergrenze in gemeinsam genutztem Online-Reisebuchungsportal

EuGH

1.Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.

2.Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.

 

Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens durch das Bundeskartellamt – Verstoß gegen das Vollzugsverbot

BGH

1. Das BKartA ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 I, 41 I 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.

2. Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

 

Abgestimmte Verhaltensweise auf Grund eines Rundschreibens

EuGH

1. Art. 101 I AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.

2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.

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