Urteile zum Beamtenrecht
Nachfolgend finden wichtige Urteile der letzten Jahre zum Beamtenrecht. Weitere Urteile im öffentlichen Recht finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, und Frau Dr. Ira Ditandy, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vergaberechtswidrigem Verhalten
Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 19.10.2020, Aktenzeichen: RB 10 A DK 19.32
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entschieden, dass ein ehrenamtlich tätiger erster Bürgermeister ein innerdienstliches Dienstvergehen begeht, wenn er entsprechende vergaberechtliche Vorgaben aus dem Förderbescheid nicht einhält und damit der Gemeinde ein substantieller Schaden entsteht, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit beschädigt ist.
Sachverhalt
Hintergrund war eine subventionierte Baumaßnahme zur Erstellung eines Dorfladens. Der entsprechende Bewilligungsbescheid betreffend die Gewährung von Fördermittel enthielt als Nebenbestimmungen in Ziffer 3 der ANBest-K die Vorgabe, dass Vergabegrundsätze nach den einschlägigen Vergabevorschriften der VOB/A bzw. VL/A einzuhalten sind. Hinsichtlich des ausschreibungsrechtlichen Hintergrunds wäre nach diesen Vorschriften eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 VOB/A durchzuführen gewesen. Im strafrechtlichen Verfahren gegen den Bürgermeister wurde festgestellt, dass in dem Vergabeverfahren betreffend das Projekt „Erstellung eines Dorfladens“ Preisabsprachen und erheblich ungerechtfertigte Manipulationen des Verfahrens stattgefunden haben und dieser jedenfalls im Zusammenwirken mit einem anderen rechtswidrigen Einfluss auf das Vergabeverfahren genommen hat. Letztlich führte die Missachtung der vergaberechtlichen Anforderungen zur Rückforderung der gewährten Fördermittel in Höhe von ca. 50.000,00 €, verbunden mit einer Verurteilung des Bürgermeisters im strafrechtlichen Verfahren wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung.
Entscheidung
Im Rahmen der Disziplinarklage entschied das Verwaltungsgericht Regensburg, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, Artikel 14, Abs. 2 S. 1 BayDG. Das Gericht macht sich dabei die Feststellungen aus dem strafrechtlichen Verfahren zu Eigen: Die vorgeworfenen Sachverhalte zu Lasten des Beklagten (Bürgermeister) sowie wie ein vorsätzliches Vorgehen lägen vor. Jedenfalls erreiche für das Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) aus, das der Beklagte die Vergehen sowie auch den hieraus entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen hat. Wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht habe der Bürgermeister das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren und seine Weiterverwendung im Amt als Beamte sei nicht mehr denkbar.
Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob der abgeurteilte Tatvorwurf auch eine (nicht eigennützige) Untreue enthalte. Auf einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil komme es nicht darauf an, sodass der Vortrag des Beklagten unerheblich bleibt, dass er letztlich durch sein manipulatives Verhalten im Vergabeverfahren auf vermeintlich unter dem Marktpreis liegende Angebotspreise hingewirkt habe. Eine Untreue zu Lasten der Gemeinde stelle letztlich eine massive Verletzung von Kernpflichten durch den Beklagten dar. Hierbei kann ein vermeintlich guter Zweck nicht die Mittel heilen.
Sowohl aus beamtenrechtlicher, wie auch aus vergaberechtlicher Sicht, hätte der Bürgermeister aufgrund der offensichtlichen Interessenskonflikte (vgl. auch § 6 VgV, der sowohl für die Vergabe von Bau‑, sowie auch für Liefer- und Dienstleistungen gilt) nicht sowohl auf Seiten der Gemeinde - in der Funktion als Bürgermeister - sowie auch als Bieter bzw. mit dem Bieter verflochtener Personen sich ins Verfahren involvieren dürfen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung einer Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus. Auch aus vergaberechtlicher Sicht ist die Entscheidung begrüßenswert. Lapidare Entscheidungen auch im Rahmen von Vergabeverfahren – insbesondere von geförderten Vergabeverfahren – müssen ernst genommen werden. Ein Rechtsverstoß kann nicht nur Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben, sondern auch zu persönlichen Konsequenzen führen, wie die Entscheidung sehr deutlich zeigt.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr: Um dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist – insbesondere bei geförderten Maßnahmen – die größte Sorgfalt walten zu lassen und die vergaberechtlichen Normen zwingend einzuhalten.
Zum Beamtenrecht informiert Sie gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Müller (Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht), zu Fragen im Vergabe- und Zuwendungsrecht informiert Sie gerne FrauRechtsanwältin Katharina Strauß(Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Vergaberecht)
Zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Konkurrentenstreit
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2020, Az. 2 B 10681/20
Beamte, die sich um eine Beförderungsstelle bewerben, haben nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Entscheidungsmaßstab sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Die dienstlichen Beurteilungen haben die Aufgabe, über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
Die zu vergleichenden Beurteilungen, die zum Vergleich herangezogen werden, müssen allerdings „hinreichend aktuell“ sein. Nach der Rechtsprechung ist dies in einem System mit Regelbeurteilungen der Fall, wenn die Beurteilung nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum ist. Wird also – wie bspw. bei den Beamten in der Justiz in Rheinland-Pfalz – alle zwei Jahre beurteilt, dann darf die letzte Beurteilung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
Wann beginnt aber diese 2-Jahres-Frist und wann endet sie?
Das OVG hat in seiner aktuellen Entscheidung bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerwG klargestellt, dass sich die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung nach der verstrichenen Zeit zwischen ihrer Erstellung bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bemisst. Die Auswahlentscheidung wird mit der Fertigstellung des Besetzungsvermerkes getroffen.
Im zu entscheidenden Fall bestand die Besonderheit, dass sämtliche Bewerber mit Ausnahme der Antragstellerin zu dem für alle Justizbeamten einheitlichen Beurteilungsstichtag beurteilt wurden; bei der Antragstellerin wurde ein um rund zwei Monate abweichender früherer Beurteilungsstichtag gewählt. Das sei mit Blick auf die Elternzeit der Antragstellerin zulässig, weil Zeiten der Elternzeit nicht einbezogen werden könnten, so dass OVG, dann ende aber auch der 2-Jahres-Zeitraum früher.
Der Dienstherr hatte allerdings die Antragstellerin vom Verfahren ausgeschlossen, weil er für die Beurteilung der hinreichenden Aktualität bei der Ermittlung des Fristendes nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern auf den 2 Monate späteren (landeseinheitlichen) Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunden abstellte. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem Dienstherrn wurde untersagt, den seinerseits ausgewählten Bewerber zu befördern. Er muss nunmehr eine neue Auswahlentscheidung treffen, unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin.
Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.06.2018, Az. 7 K 2085/18.TR
Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz hat das Verwaltungsgericht Trier noch einmal daran erinnert, dass eine Umgehung des Gemeinderates durch eine Eilentscheidung des Bürgermeistes nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Nach § 48 Abs. 1 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Rates aufgeschoben werden kann - beispielsweise weil eine Sitzung des Gremiums in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann - im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats entscheiden.
Im vorliegenden Falle hatte der Ortsbürgermeister einer Gemeinde unter Bezugnahme auf diese Vorschrift die Reparatur eines gemeindeeigenen Traktors in Auftrag gegeben. Die Kommunalaufsicht beanstandete die Entscheidung unter Hinweis darauf, dass kein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden gedroht habe. Eine Ersatzmaschine habe zur Verfügung gestanden. Die Entscheidung sei auch nicht unaufschiebbar gewesen. Die Ortsgemeinde erhob gegen die Beanstandung Klage.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beanstandung durch die Kommunalaufsicht rechtmäßig war. § 48 GemO sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen, wobei streng zu prüfen sei, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Nach diesem Maßstab habe vorliegend „evident“ keine Eilbedürftigkeit bestanden. Ein schwerwiegender, unumkehrbarer Schaden haben nicht gedroht. Abgesehen davon sei es möglich gewesen, noch rechtzeitig eine Gemeinderatssitzung einzuberufen.
Rechtsanwalt Dr. Christian Müller weist darauf hin, dass die Entscheidung in einer Linie mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz steht. Nach dessen ständiger Rechtsprechung (bspw. in seinem Urteil vom 13. April 2006, Az. 1 A 11596/05) soll eine Eilentscheidung nach § 48 GemO nur in ganz dringenden Fällen in Betracht kommen, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss. Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat leichtfertig unterlaufen wird.