BKartA treibt Wettbewerbsregister voran – Großteil öffentlicher Auftraggeber zu Registrierung aufgerufen

Bereits in unserem Beitrag vom 27.04.2021 informierten wir zum neuen Wettbewerbsregister. Dessen Betrieb wurde im März aufgenommen und soll öffentlichen Auftraggebern künftig auf vollständig digitalem Wege Aufschluss über das Vorliegen von zwingenden wie fakultativen Ausschlussgründen bei ihren Bewerbern geben. Damit sollen die bisherigen Selbstauskünfte über die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB, die bisher für die öffentliche Hand kaum nachprüfbar waren, transparenter werden.

Seit Veröffentlichung unseres Beitrags hat sich allerdings einiges getan: Nachdem die obersten Bundes- und Landesbehörden zur Registrierung aufgerufen waren, sind ab dem 10. Mai 2021 die übrigen öffentlichen Auftraggeber (mit Ausnahme projektbezogener Auftraggeber) aufgrund ihrer Vielzahl in zwei Phasen zur Registrierung aufgerufen. Die zweite Phase unter anderem für Auftraggeber aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland läuft noch bis zum 09.08.2021. Die Phasen waren jedoch nicht verpflichtend, so dass auch solche Anträge bearbeitet werden, die nicht in der für Auftraggeber aus diesem Bundesland vorgesehenen Phase eingereicht wurden. Bei solchen Anträgen können sich laut BKartA aufgrund der vorgesehenen Priorisierung aber Verzögerungen bei der Bearbeitung ergeben. Im Hinblick auf die Details zur Registrierungspflicht verweisen wir gerne auf den oben genannten Beitrag.

Diesbezüglich weist der Präsident des Bundeskartellamtes (BKartA), Andreas Mundt, darauf hin, dass eine frühzeitige Registrierung seitens der öffentlichen Hand zwingend notwendig sei. Andernfalls könnten gleichzeitige Anfragen aller ca. 30.000 öffentlichen Auftraggeber kurz vor Inkrafttreten der Abfragepflicht nicht bearbeitet werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich nun rechtzeitig mit der Thematik zu beschäftigen und eventuell erforderliche Schritte einzuleiten.

Durchführung der Registrierung

Mithilfe der auf der Seite des BKartA zu findenden Leitfäden, Formulare und Informationen, sollen Auftraggeber die Registrierung selbst vornehmen können. Diese ist derzeit ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) möglich. Das BKartA bemüht sich allerdings um die Schaffung einer alternativen und sicheren Registrierungsmöglichkeit. Sobald eine solche vorliegt, ist mit einer Information des BKartA zu rechnen. Bis dahin sind die öffentlichen Auftraggeber allerdings auf das beBPo angewiesen. Auftraggeber ohne eigenes beBPo können den Registrierungsantrag aber von einer übergeordneten Behörde oder gegebenenfalls einer sonstigen Stelle, von der sie ihre Auftraggebereigenschaft ableiten, übermitteln lassen.

Bei weitergehenden Fragen speziell zur Registrierung sowie zu diesem und weiteren Themen steht Ihnen unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht