Einsichtnahme in Transparenzregister nur bei berechtigtem Interesse

Das Transparenzregister, das dazu dienen soll, Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung einzuschränken bzw. zu verhindern, besteht seit dem 1. Oktober 2017. Dort können Interessierte Einsicht nehmen in private Informationen der Gesellschafter wie etwa Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Dies stellt jedoch eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre der Gesellschafter dar, vor allem vor dem Hintergrund, dass seit Mai 2018 jederein Recht auf Einsichtnahme in das rechtlich verpflichtende Transparenzregister hat. Zusätzlich können die Daten gespeichert werden, sodass die Gefahr des Missbrauchs dieser Informationen für die Gesellschafter besteht.

Wie bereits in unserem Artikel „Transparenzregister-Eintragung nicht immer notwendig – Spielräume nutzen“ aufgezeigt, wird das schutzwürdige Interesse von Privatpersonen, ihre Vermögensverhältnisse nicht in der Öffentlichkeit preiszugeben, von den bisherigen Transparenzregister-Vorschriften zu wenig berücksichtigt.

Dem gebietet jetzt die Entscheidung des EuGH vom 22.11.2022 Einhalt. Sie beleuchtet die Notwendigkeit des Transparenzregisters genau und kommt zu dem Ergebnis, dass das Einsichtsrechts, das es jedermann gestattet auf die privaten Informationen zuzugreifen, einen Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten darstellt.

Laut EuGH ist es für die Geldwäscheprävention nicht absolut erforderlich, dass jedermann ein Recht auf Einsichtnahme in das Transparenzregister erhält. Zum einen gibt es Möglichkeiten den Zugang nur auf solche Personen zu beschränken, die auch einen wirklichen Nutzen aus den erlangten Informationen ziehen können, zum anderen ist es hauptsächlich die Sache der Behörden Geldwäsche zu bekämpfen und kann somit nicht auf dem Rücken der Gesellschaften ausgetragen werden. Daher verstößt die Regelung des Jedermann-Rechts gegen Art. 7 und 8 der Grundrechte-Charta. Als Folge dessen wird sie für ungültig erklärt.

Stattdessen wird das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Transparenzregister wieder eingeführt. Um Zugang zu den Informationen des Registers zu erhalten, müssen nun die Gründe für die Einsichtnahme dargelegt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine genaue Definition, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, noch nicht festgelegt wurde. Der EuGH legt das berechtigte Interesse jedoch sehr weit aus.

Beispiele, welche Personen ein berechtigtes Interesse haben können:

  • die Presse
  • zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Geldwäscheprävention
  • Behörden
  • Potenzielle Geschäftspartner

Die Betreiber der Transparenzplattformen haben ihre Praxis schon angepasst. Dadurch wird die Privatsphäre der Gesellschafter wieder weitaus besser geschützt. Wem dieser Schutz allerdings noch nicht weit genug geht, kann in unserem Artikel „Transparenzregister-Eintragung nicht immer notwendig – Spielräume nutzen“ erfahren, wie er eine Eintragung in das Register und somit eine Preisgabe seiner Daten möglicherweise verhindern kann.

Gerne berät unser Team "Unternehmen und Wirtschaft" bei einer individuellen Gestaltung. Sprechen Sie uns an. Eintragungen in das Transparenzregister nehmen wir gerne für Ihr Unternehmen vor.