Unser Transparenzregister-Service

Bis spätestens zum 31.12.2022 müssen grundsätzlich alle deutsche Unternehmen Ihre Eigentümerstrukturen ("wirtschaftlich Berechtigte") und alle späteren Übertragungen/Änderungen zum Transparenzregister melden. Fehlende Meldungen werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. 

 

Wir kümmern uns um die Eintragungen in das Transparenzregister für Ihr Unternehmen:

 

Für alle Unternehmen

Eintrageservice zum Transparenzregister

99,00 €

 

Gerne übernehmen wir die Eintragungen in das Transparenzregister für Ihr Unternehmen. Hierfür berechnen wir pauschal 99,00 EUR zuzügl. USt. Der Preis gilt je wirtschaftlich Berechtigten, je Meldefall und je Rechtseinheit. 

 

Transparenter Festpreis

Rechtssichere Registereintragung durch KUNZ Rechtsanwälte

Plausibilitätsprüfung Ihrer Angaben

Compliance für Ihr Unternehmen

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Unternehmen meldepflichtig ist? Unser Schnellcheck hilft Ihnen weiter. 


 

Für die komplexen Fälle

Umfassende Prüfung der Transparenzpflichtigkeit:

2.500,00 €

 

Eine ausführliche juristische Prüfung der Transparenzpflichtigkeit nehmen wir für pauschal 2.500,00 EUR zuzügl. USt für Sie vor. Der Preis gilt je wirtschaftlich Berechtigten, je Meldefall und je Rechtseinheit. 

 

Transparenter Festpreis

Rechtssichere Prüfung der Transparenzpflichten Ihres Unternehmens durch KUNZ Rechtsanwälte

Umfassende Registerrecherche sowie Prüfung Ihrer weiteren Angaben/Unterlagen

Sie benötigen Hilfe bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide oder haben sonstige Spezialfragen? Gerne beraten wir Sie individuell und lösungsorientiert. Melden Sie sich bei uns (Kontaktformular).


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein nationales Register, welches in elektronischer Form geführt wird und Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen enthält.

Es wurde 2017 zur Umsetzung einer EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015) und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

Welche Unternehmen sind transparenzregisterpflichtig?

Transparenzpflichten treffen in erster Linie sogenannte „transparenzpflichtige Einheiten“. Gemäß § 20 GwG sind dies juristische Personen des Privatrechts (etwa eine GmbH oder AG) und eingetragene Personengesellschaften (etwa die KG oder GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten:

Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen:

  • GmbH und Unternehmergesellschaft (UG),
  • Aktiengesellschaft (AG),
  • Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • Genossenschaft (e.G.),
  • Europäische Genossenschaft (SCE),
  • GmbH & Co. KG und UG & Co. KG,
  • Verein (e.V.),
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG),

 

eingetragene Personengesellschaften:

  • Offene Handelsgesellschaft (oHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • PartG,
  • PartGmbB,
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),

 

Stiftungen:

  • Rechtsfähige Stiftung,
  • Nicht rechtsfähige Stiftungen
  • Trusts und sonstige Treuhandkonstruktionen.

 

Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen, Trusts und sonstigen Treuhandkonstruktionen bestehen etwaige Sonderkonstellationen, die einer konkreten Einzelfallprüfung bedürfen.

Welche Pflichten haben transparenzpflichtige Rechtseinheiten?

Die transparenzpflichtige Rechtseinheiten sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG vor allem verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden. Darüber hinaus ist das Register stets auf dem aktuellen Stand zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GwG sind im Transparenzregister der vollständige Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Letzteres kann gemäß § 19 Abs. 3 etwa Beteiligungshöhe, eingeräumte Befugnisse oder die innergesellschaftliche Funktion umfassen.

Für welches transparenzpflichtiges Unternehmen besteht Handlungsbedarf?

Handlungsbedarf besteht insbesondere für alle Unternehmen, die nicht bislang ohnehin bereits mitteilungspflichtig waren und sich in das Transparenzregister haben eintragen lassen. Der Referentenentwurf zum verabschiedeten Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ging davon aus, dass zukünftig knapp 2 Mio. Rechtsträger neuen Mitteilungspflichten unterfallen.

Außerdem ist auch für bereits gemeldete Unternehmen zu beachten, dass jede Änderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsleiterstruktur neue Transparenzpflichten auslösen können. 

Wann müssen transparenzpflichtige Unternehmen tätig werden?

Es gelten für bislang nicht mitteilungspflichtige Rechtseinheiten bestimmte Übergangsfristen. Für die AG gilt eine Frist bis zum 31.03.2022 und für die GmbH eine Frist bis zum 30.06.2022.

Spätestens zum 31.12.2022 sind alle anderen Rechtseinheiten zur Mitteilung verpflichtet.

Da bestimmte Faktoren, wie etwa Eigentumsstrukturen im Einzelfall aufzuklären sein werden und bei Verstößen teils hohe Bußgelder drohen, § 56 GwG, empfiehlt es sich, frühzeitig die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und eintragen zu lassen.

Ist eine Gesellschaft mit kleinen „Splitterbeteiligungen“ transparenzregisterfrei?

Nein, in einem solchen Fall gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Welche Transparenzpflichten haben wirtschaftlich Berechtigte?

Die wirtschaftlichen Berechtigten trifft gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 GwG die Pflicht, den Vereinigungen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht alle notwendigen Angaben mitzuteilen.

Notwendige Angabe sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG der vollständige Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten. Letzteres kann gemäß § 19 Abs. 3 etwa Beteiligungshöhe, eingeräumte Befugnisse oder die innergesellschaftliche Funktion umfassen.

Was sind die Konsequenzen eines Verstoßes?

Bei Verstößen gegen die Transparenz- und Meldepflichten werden nach Ablauf der Übergangsfristen empfindliche Geldbußen bis zu einer Million Euro gegen die Geschäftsführung verhängt.

Nach dem Geldwäschegesetz sind die Geschäftsleiter des jeweiligen Unternehmens für die Vollständig- und Richtigkeit des Transparenzregisters verantwortlich.

Welche Gebühren entstehen beim Transparenzregister?

Die einzelnen Mitteilungen an die registerführende Stelle sind nicht gebührenpflichtig.

Die Transparenzpflichtigen haben jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr rückwirkend ab 2017 zu zahlen. Für das Jahr 2017 werden 1,25 EUR, für die Jahre 2018 und 2019 2,50 EUR und ab 2020 werden jährlich 4,80 zzgl. Mehrwertsteuer erhoben

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß 3 § GwG ausschließlich natürliche Personen – also Menschen – , in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Konkret sind dies bei den meisten juristischen Personen die natürlichen Personen, die über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, § 290 Abs. 2 bis 4 HGB. Die mittelbare Einflussnahme bedarf im Einzelfall eine umfangreiche juristische Überprüfung.

Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ wurde mit der Reform des Geldwäschegesetzes zum 1.8.2021 deutlich erweitert.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei der GmbH?

Bei der GmbH sind wirtschaftlich Berechtigte insbesondere jeder Gesellschafter, der zu mehr als 25% am Stammkapital beteiligt ist. Dabei zählt auch eine mittelbare Beteiligung z.B. über eine Holding-Gesellschaft.

Daneben können je nach Ausgestaltung auch Nießbrauchsberechtigte, Unterbeteiligte oder Treugeber von GmbH-Geschäftsanteilen wirtschaftlich Berechtigte sein und müssen daher ggf. zum Transparenzregister angemeldet werden.

Sofern nur Gesellschafter mit 25%-Beteiligungen oder geringer vorhanden sind, muss der Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werde (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei der AG?

Bei der AG oder SE sind wirtschaftlich Berechtigte insbesondere jeder Aktionär, der zu mehr als 25% am Stammkapital beteiligt ist. Dabei zählt auch eine mittelbare Beteiligung z.B. über eine Holding-Gesellschaft.

Daneben können je nach Ausgestaltung auch Nießbrauchsberechtigte, Unterbeteiligte oder Treugeber von Aktien wirtschaftlich Berechtigte sein und müssen daher ggf. zum Transparenzregister angemeldet werden.

Sofern nur Aktionäre mit 25%-Beteiligungen oder geringer vorhanden sind, muss der Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werde (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei der GmbH & Co. KG?

Bei der GmbH & Co. KG sind wirtschaftlich Berechtigte insbesondere jeder Komplementär und Kommanditist, der zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Dabei zählt auch eine mittelbare Beteiligung z.B. über eine Holding-Gesellschaft. Bei der Komplementär-GmbH sind daher auf die GmbH-Gesellschafter ggf. die wirtschaftlich Berechtigten, selbst wenn sie nur mittelbar über die Komplementär-GmbH beteiligt sind.

Sofern nur Komplementäre bzw. Kommanditisten mit 25%-Beteiligungen oder geringer vorhanden sind, muss jedenfalls die Komplementär-GmbH als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werde (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Daneben können je nach Ausgestaltung auch Nießbrauchsberechtigte, Unterbeteiligte oder Treugeber von GmbH & Co. KG-Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte sein und müssen daher ggf. zum Transparenzregister angemeldet werden.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei der KG?

Bei der Kommanditgesellschaftsind wirtschaftlich Berechtigte insbesondere jeder Komplementär und Kommanditist, der zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Dabei zählt auch eine mittelbare Beteiligung z.B. über eine Holding-Gesellschaft.

Sofern nur Komplementäre bzw. Kommanditisten mit 25%-Beteiligungen oder geringer vorhanden sind, muss jedenfalls der Komplementär als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werde (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Daneben können je nach Ausgestaltung auch Nießbrauchsberechtigte, Unterbeteiligte oder Treugeber von KGaA-Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte sein und müssen daher ggf. zum Transparenzregister angemeldet werden.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei der KGaA?

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktiensind wirtschaftlich Berechtigte insbesondere jeder Komplementär und Kommanditaktionär, der zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Dabei zählt auch eine mittelbare Beteiligung z.B. über eine Holding-Gesellschaft.

Sofern nur Komplementäre bzw. Kommanditaktionäre mit 25%-Beteiligungen oder geringer vorhanden sind, muss jedenfalls der Komplementär als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werde (fiktiv wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).

Daneben können je nach Ausgestaltung auch Nießbrauchsberechtigte, Unterbeteiligte oder Treugeber von KGaA-Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte sein und müssen daher ggf. zum Transparenzregister angemeldet werden.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigte“ bei der Stiftung?

Bei einer eingetragenen Stiftung zählt gemäß § 3 Abs. 3 GwG:

  • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
  • jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Um eine konkrete Aussage treffen zu können, welche Person konkret wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 Abs. 3 GwG ist, ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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