Transparenzregister-Eintragung nicht immer notwendig – Spielräume nutzen

Das Transparenzregister hat es schwieriger gemacht, Informationen über Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH, GmbH & Co. KG oder sonstigen Gesellschaften privat zu halten. Dabei haben Privatpersonen in den meisten Fällen ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Vermögensverhältnisse nicht der Öffentlichkeit preiszugeben. Mit den richtigen Gestaltungsmitteln können Sie die verbleibenden Spielräume nutzen, um eine Veröffentlichung im Transparenzregister zu vermeiden.

Beteiligungsverhältnisse sind Privatsache

Beteiligungsverhältnisse sind personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Sie unterfallen dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Wissen über Vermögensverhältnisse ist daher im Grundsatz Privatsache und geht die Öffentlichkeit nichts an. Natürliche Personen haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nicht öffentlich bekanntzugeben.

Kampf gegen Geldwäsche und Vermögensverschleierung für Gesetzgeber vorrangig

Im Rahmen des - durchaus bedeutsamen - Kampfes gegen Geldwäsche und Vermögensverschleierung gegenüber den Finanzbehörden hat der Gesetzgeber die Privatssphäreinteressen von Gesellschaftern und sonstigen wirtschaftlich Berechtigten erheblich beschränkt, indem er das Transparenzregister eingeführt hat und dieses zum Vollregister ausgebaut hat (für GmbHs und UGs zum 30.06.2022). Diese Überschüssigkeit der Transparenzpflichten wurden - und werden - vielfach als unverhältnismäßig kritisiert, denn durch die Offenlegungspflichten werden die große Mehrheit an wirtschaftlich Berechtigten erfasst und veröffentlicht, die mit Geldwäsche oder Vermögensverschleierung nicht ansatzweise etwas zu tun haben.

Spielräume nutzen, Wissen über Vermögensverhältnisse privat halten

Für viele wirtschaftlich Beteiligte, welche zur Offenlegung ihrer Beteiligungsverhältnisse verpflichtet sind, stellt sich vor diesem Hintergrund die legitime Frage, wie sie ihre Privatsphäreinteressen im Rahmen des Geldwäschegesetzes noch wahren können.

Je nach Einzelfallgestaltung, können verschiedene Spielräume genutzt und kombiniert werden, insbesondere:

  1. 25 %-Grenze
    Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG treffen die Transparenzpflichten grundsätzlich nur natürliche Personen, die mit mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt sind oder vergleichbare Kontrollmacht in der Gesellschaft ausüben. Eine Übertragung einer Beteiligung auf nahestehende Personen - beispielsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - kann ein effektiver Weg sein, um einer Transparenzregistereintragung zu entgehen.
     
  2. Treuhandverträge
    Die Übertragung der Beteiligung auf einen Treugeber verhindert nicht per se die Eintragung in das Transparenzregister, aber kann die Publizität im Handelsregister verhindern. Im Transparenzregister sind Treugeber und/oder Treuhänder jedenfalls dann nicht einzutragen, wenn die 25 %-Kontrollgrenze nicht überschritten worden ist.
     
  3.  Optionsrechte, Rücktrittsrechte, langfristig bindende Angebote
    Optionsrechte und vergleichbare Gestaltungsrechte führen erst dann zu einer Eintragungspflicht ins Transparenzregister, wenn sie ausgeübt worden sind. Denn vor der Ausübung gewähren sie kein hinreichendes Kontrollrecht über die entsprechenden Beteiligungsrechte. Daher eignen sich langfristige Optionsrechte dazu, um eine Beteiligungsübertragung zu begleiten und eine etwaig zu einem späteren Punkt erforderliche Rückübertragung abzusichern.
     
  4. Ertragsnießbrauch
    Nießbrauchsrechte führen jedenfalls dann nicht zu einer Transparenzpflicht, wenn sie sich alleine auf die Gewinnrechte aus einer Beteiligung beziehen. D.h. die Gewinnausschüttung erfolgt ausschließlich an den Nießbraucher, die Gesellschafterrechte hält eine andere Person. Es handelt sich in einem solchen Fall um einen reinen Ertragsnießbrauch. Dieser Ertragsnießbrauch kann genutzt werden, um sich  die wirtschaftlichen Vorteile aus der Beteiligung zu erhalten, selbst wenn man Gesellschafterrechte an einen Dritten übertragen hat.

 

Gerne berät unser Team "Unternehmen und Wirtschaft" bei einer individuellen Gestaltung. Sprechen Sie uns an. Eintragungen in das Transparenzregister nehmen wir gerne für Ihr Unternehmen vor.

Ihr Ansprechpartner:

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A.

Rechtsanwalt
Steuerberater