LG München: Kein Recht auf Mietzinsminderung eines Gewerbetreibenden (C&A) wegen des Lockdowns

Im ersten Lockdown haben mehrere Einzelhandelsketten die Miete einbehalten oder gekürzt. Darunter auch eine C&A-Filiale in München.

Das Landgericht München gab aber nun dem Vermieter recht, sodass die Modekette für den April 2020 nachzahlen muss. Das Modehaus C & A wurde zur Zahlung des vollen Mietzinses für den Monat April 2020 verurteilt. Das Gericht lehnte ein Recht auf Mietzinsminderung wegen des Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie ab, bejahte grundsätzlich aber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Ergebnis nahm das Gericht nach einer Abwägung des Einzelfalls keine Unzumutbarkeit und deshalb kein Recht zur Vertragsanpassung an. Insbesondere sprach sich das Gericht gegen eine Überkompensation aus.

LG München I, Urt. v. 12.02.2021, 31 O 11516/20

Amtliche Leitsätze:

1. Die Ausrichtung der Zumutbarkeitsprüfung i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB auf die konkrete Filiale gewährleistet, dass sich der Mieter nicht auf Verluste aus anderen Filialen und der Vermieter nicht auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen berufen kann. Dies beugt sowohl einer mehrfachen bzw. überproportionalen als auch einer abweichenden Verwertung der Verluste bzw. Gewinne aus anderen Filialen in Parallelverfahren vor. 

2. Die Beschränkung der Anrechnung staatlicher Leistungen (hier: Kurzarbeitergeld) auf den Anteil der Miete an den Gesamtverbindlichkeiten des Mieters verhindert eine zu Lasten des Mieters wirkende überproportionale Berücksichtigung. Die Vornahme der Anrechnung vor Bildung der Quote im Rahmen der Risikoverteilung erscheint gegenüber der Anrechnung auf den Minderungsbetrag vorzugswürdig.

Sehen Sie hierzu auch unseren News-Beitrag vom 11.02.2021.

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