OLG Hamm verneint Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung nach corona-bedingter Betriebsschließung

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamm Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung nach einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus verneint, weil die Aufzählungen der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den dortigen Versicherungsbedingungen abschließend seien und sich weder COVID-19 noch SARS-Cov-2 darunter befunden hatte:

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 15.07.2020 (Az  20 W 21/20) die sofortige Beschwerde eines Versicherten zurückgewiesen, nachdem bereits das Landgericht einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung auf Gewährung von Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung zurückgewiesen hatte.

Streitig war insbesondere, ob die aktuell im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließungen im konkreten Fall vom Versicherungsschutz erfasst waren.  In den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen fand sich nämlich eine Aufzählung an „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserregern. Der Wortlaut „nur die im folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern soll dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Ansicht des Senats hinreichend deutlich machen, dass der Versicherer nur für die dort benannten,  einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl.  §§ 6 und 7 IfSG“ könne von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Darüber hinaus hat das OLG Hamm zudem eine Besondere Eilbedürftigkeit verneint.

Dennoch ist die  Entscheidung keineswegs gleichbedeutend damit, dass generell keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung aus Anlass einer Corona-bedingten Schließungsanordnung bestehen können. Abgesehen von der vorgenannten Auslegung der Versicherungsbedingungen enthält der Beschluss keine gesonderte Auseinandersetzung mit den im Übrigen, sich regelmäßig in diesen Fällen stellenden, weiteren Rechtsproblemen.

Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass es in jedem Einzelfall maßgeblich auf die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen ankommt. Auch wenn einige Verträge/Bedingungen - wie im Fall des OLG Hamm - eine abschließende Aufzählung an Krankheiten und Krankheitserregern beinhaltet, stellen andere Bedingungen hingegegen etwa auf den jeweils aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab, sodass die Rechtslage in diesen Fällen möglicherweise anders zu beurteilen ist. Exemplarisch kann insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 29. April 2020, 11 O 66/20, mit der das Gericht jedenfalls für die dort vereinbarten Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bejaht hatte, verwiesen werden (vgl. hierzu unseren News-Beitrag vom 27. Mai 2020 und unseren News-Beitrag vom 15. Mai 2020).

Auch nach der Entscheidung des OLG Hamm lässt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz mithin nicht pauschal verneinen; entscheidend sind stets die individuellen Vereinbarungen, die bei jeder Gesellschaft unterschiedlich sein können.  

Interessant wird in diesem Zusammenhang auch sein, wie sich das Landgericht München positionieren wird, das heute zum ersten Mal außerhalb eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in gleich vier Verfahren (drei Gastronome und eine Kindergrippe) über entsprechende Klagen verhandelt hat (siehe hierzu unser Update vom 31.07.2020).

Für eine Überprüfung Ihrer individuellen Verträge und Versicherungsbedingungen stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Alexander Baulig, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Christian Rech, Fachanwalt für Versicherungsrecht, als Ansprechpartner zur Verfügung.