Mit Erlass vom 6. Dezember 2022 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) seine Regelungen zu Preisgleitklauseln erneut – nunmehr bis zum 30.6.2023 – verlängert. Dies betrifft den ursprünglichen Erlass vom 25. März in seiner durch Erlass vom 22. Juni verlängerten bzw. nachgeschärften Fassung inklusive der alternativen Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel (Formblatt 225a VHB).
Die erste Verlängerung sah lediglich eine Geltung bis zum 31.12.2022 vor. Zwar sei in den benannten Stoffgruppen in den Monaten August und September ein Trend zur Stabilisierung festzustellen gewesen, ob dieser jedoch anhalte, sei derzeit nicht absehbar, was wiederum zur Verlängerung des Erlasses veranlasse, so das BMWSB.
Zu den ursprünglichen Regelungen lesen sie gerne auch den Ticker-Beitrag von KUNZ-Rechtsanwalt David Frisch MLB vom 11.7.2022 zu diesem Thema.
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