Wettbewerbsregister: Öffentliche Auftraggeber für Registrierung nicht mehr auf beBPo angewiesen!

Schon in unserem Ticker vom 02.07.2021 hatten wir darüber informiert, dass die Registrierung für das neue Wettbewerbsregister bislang nur über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) möglich war. Nun hat das Bundeskartellamt eine alternative und sichere Registrierungsmöglichkeit über De-Mail-Konten nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) geschaffen. Auftraggeber ohne eigenes beBPo sind also für die Registrierung nicht mehr auf übergeordnete Behörden mit beBPo angewiesen, sondern können diese nun selbst durchführen.

Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit genutzt, um noch einmal  die für die Registrierung erforderlichen Schritte hinzuweisen. Wie in den vorherigen Beiträgen ausführlicher geschildert, setzt die Nutzung des Web-Portals zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eine vorherige Registrierung bei der Registerbehörde voraus. Der gesetzlichen Abfragepflicht kann daher nur nachkommen, wer sich rechtzeitig vor dem 01.06.2022 zur Abfrage aus dem Wettbewerbsregister registriert.

Hier gelangen Sie zum Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 10. November 2021.

Lesen Sie dazu gerne unsere Beiträge vom 27.04.2021 und 02.07.2021 zu den Themen: 

Bei weitergehenden Fragen speziell zur Registrierung sowie zu und weiteren Themen steht Ihnen unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht