Urteile zum Recht des Gesellschafterausschlusses
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Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR wegen Gewinnentnahmen
LG Frankfurt (Oder) 2020
Allerdings lag ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 737 S. 1, 723 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine Einziehung im Sinn der Gesellschaftsverträge ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (vgl. BGH, NZG 2011, 544, 546; MünchKomm/Ulmer/Schäfer, § 723 Rn. 28). Insbesondere grobe Verletzungen des Gesellschaftsvertrags und Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter können einen wichtigen Kündigungsgrund rechtfertigen (MünchKomm/Ulmer/Schäfer, a.a.O. Rn. 31). Das Interesse des Kündigenden an der Beendigung seiner Mitgliedschaft muss höher zu bewerten sein, als dass der Gesellschafter an deren Fortführung. Nach § 737 BGB kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dabei muss der wichtige Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegen und darf nicht wesentlich auch durch die ausschließenden Gesellschafter verursacht sein (BGH WM 03, 1084) an ihn sind strengste Anforderungen zu stellen, weil der Ausschluss nur das äußerste Mittel ist und Abhilfe nicht durch mildere Maßnahmen zu erreichen ist.
Die dort bezeichneten Ausschlussgründe, nämlich:
„Der Gesellschafter … hat die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Treuepflichten vorsätzlich erheblich verletzt. Durch sein Verhalten hat er das für die Betreibung der … GbR notwendige Vertrauensverhältnisse zerstört. Er will die Gesellschaft ruinieren.“
stellen keine wichtigen Gründe dar, die den Ausschluss des Klägers aus der GbR rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers ist nicht treuwidrig. Es wird insb. nicht substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten Gewinnansprüche die Liquidität der GbR gefährdet haben. Grundsätzlich kann er bei Wahrung der Liquidität der GbR eine Gewinnentnahme verlangen. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es hierzu:
„§ 7 Entnahmen
(1) Es dürfen Gewinnanteile entnommen werden, die auf einem festgelegten Jahresabschluss beruhen und nicht zur Auffüllung eines vorher aufgetretenen Verlustes benötigt werden.
(2) Bei der Entnahme von Gewinnanteilen haben die Gesellschafter auf die Liquiditätslage der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen. Daher ist die Entnahme von Gewinnanteilen ausgeschlossen, sofern die Gesellschaft für die Auszahlung ein Kredit beanspruchen müsste.“
Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern
OLG Frankfurt 2021
Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern sind an Art. 25 Brüssel-la-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. § 38 ZPO findet keine Anwendung.
Gesellschaft, Gesellschafterversammlung, Vergleich, Zwangsvollstreckung, Revision, Prozesskosten, GbR, Anfechtung, Beteiligung, Erstattung, Bank, Windenergieanlagen, Feststellung, Gesellschafter, nicht ausreichend, notarielle Beurkundung, in eigener Verantwortung
OLG Brandenburg 2021
Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters (§ BGB § 737 BGB) im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, NZG 2013, NZG Jahr 2013 Seite 1344, Rdnr. NZG Jahr 2013 Seite 1344 Randnummer 17 [GmbH]). Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt sein Hinausdrängen. Beruht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft auf ungefähr gleichgewichtigen Beiträgen auch der anderen Gesellschafter, so wird dadurch die Gesellschaft insgesamt in Frage gestellt. Sie ist dann durch Kündigung zu beenden (vgl. § BGB § 723 BGB § 723 Absatz I 2 BGB). Ob strengere Anforderungen an einen Ausschluss oder an eine Kündigung zu stellen sind, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Das Interesse des Auszuschließenden legt eine Beurteilung anhand der ihm zustehenden Abfindung nahe. Wenn dem ausgeschlossenen Gesellschafter der volle Wert seines Anteils auf Grundlage der Fortsetzungswerte, nicht der Liquidationswerte, zusteht, führt eine Auflösung der Gesellschaft anstelle des Ausschlusses zu einer Schlechterstellung des betroffenen Gesellschafters (MüKo-BGB-Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 737 Rdnr. MUEKOBGB 8 BGB § 737 Randnummer 9; BeckOGK-BGB-Koch, Stand: Juli 2021, § 738 Rdnr. 14). Der betroffene Gesellschafter kann allerdings dem Liquidationsergebnis geringere Bedeutung zumessen als ideellen Gesichtspunkten, etwa einem Ansehensverlust durch die mit dem Ausschluss verbundenen Beendigung der Geschäftsführerbefugnisse (vgl. Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl. 2020, § 737 Rdnr. 3).
Es könnte dem Kläger als grobe Treuwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn er eine berechtigte Forderung ohne jede Rücksicht auf den davon bedrohten Fortbestand der Gesellschaft durchsetzt. Auch wenn die Gesellschafter mit ihrem Zusammenwirken in der Gesellschaft einen allein wirtschaftlichen Zweck verfolgen und irgendein schützenswertes ideelles oder immaterielles Interesse am Bestand der Gesellschaft nicht bestünde, könnte es als gegenüber den anderen Gesellschaftern grob illoyal erscheinen, die Gesellschaft und damit nicht nur die künftigen Erwerbs- und Gewinninteressen der anderen Gesellschafter zunichtezumachen, sondern auch gegen die eigenen Interessen zu handeln, nur um eine Forderung jetzt durchzusetzen, deren Befriedigung in der Zukunft nicht gefährdet erscheint.
Ausschluss eines Gesellschafters: Zum Ausschluss eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, oHG)
Abfindungszahlung
LG München I 2019
Vergleichbar der actio pro socio - ist eine Ausschließungsklage des Gesellschafters in der Zweipersonen GmbH zulässig.
Geltendmachung von Auskunftsrechten gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG kein wichtiger Grund für einen Ausschluss
OLG München 2015
1. Bei faktische Zweigliedrigkeit einer Gesellschaft bedarf es auch es keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bezüglich eines Ausschließungsantrags, bei dem der betroffene Gesellschafter zudem kein Stimmrecht hat. In der Klageerhebung liegt der konkludente Gesellschafterbeschluss.
2. Einen wichtigen Grund für den Ausschluss als Gesellschafter stellt die Ausübung des Auskunftsrechts gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG nicht dar.
3. Die Wahrnehmung eines bestehenden Entsendungsrechts für den Aufsichtsrat kann den Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft nicht begründen.
Gesellschaft, Abfindung, Geschäftsführung, Einziehung, Gesellschafterversammlung, Kenntnis, Gesellschaftsrecht, Anfechtungsklage, Frist, Pflichtverletzung, Treuepflicht
OLG Jena 2015
Feststellungsklage, Passivlegitimation, Unwirksamkeit, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaftsvertrag
OLG Stuttgart 2014
1. Zu Voraussetzungen, Darlegung und Beweis im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüssen.
2. Zum Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter.
3. Zur Ausschließung eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund.
Verfahrensmangel, Ausschließungsgrund, Entnahmen, Gesellschaftsvertrag, Informationsrecht, Kontrollrecht, E-Mail, Einsichtsrecht, Beteiligung, Abberufung, Entziehung der Vertretungsmacht
OLG Köln 2013
1. Es liegt eine Untreuehandlung des geschäftsführenden Vorstands einer Genossenschaft vor, wenn dieser entgegen der Satzung ohne Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern und ohne Zustimmung des Aufsichtsrats ein im Außenverhältnis wirksames Darlehen vereinbart und die Auszahlung veranlasst hat, obwohl die Darlehensgewährung nicht zu den im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Entscheidungen gehörte, die er entsprechend dem Inhalt seines Dienstvertrages allein treffen durfte.
Ausschluss, Wichtiger Grund
LG Frankfurt a.M. 2013
1. Bei beiderseits verwirklichten Ausschließungstatbeständen bleibt vielmehr nur der Weg einer Klage auf Aufklösung der Gesellschaft nach § 133 HGB. Eine wechselseitige Klage auf Ausschluss ist daher ohne Erfolg.
Rentenversicherung
LSG Niedersachsen-Bremen 2013
1. Zur Frage des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Kükensortierern, die sich zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Kommanditisten zu einer Kommanditgesellschaft und zu einer die Aufgaben der Komplementärin wahrnehmenden GmbH zusammengeschlossen haben.
Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund
OLG Stuttgart 2013
1. Zu den Anforderungen an die Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
2. Die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu dem Beschlussantrag, den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund abzuberufen sowie aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, kann treuwidrig und damit nichtig sein, wenn der jeweils erforderliche wichtige Grund fehlt.
3. Sind alle zu einem Beschlussantrag in der Gesellschafterversammlung der GmbH abgegebenen Stimmen nichtig, ist eine Beschlussfeststellung dahin, dass der Antrag abgelehnt worden ist, nicht mit der Anfechtungsklage zu beseitigen.
PKH-Gesuch nicht ausreichend für die Wahrung der Klagefrist
OLG Karlsruhe 2013
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht.
2. Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der Ausschließung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden.
Schiedsverfahren wegen Ausschluss einer Gesellschafterin
LG Regensburg 2013
1. Gegenstand einer Schiedsabrede können nach § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich vermögensrechtliche Ansprüche sein. Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen werden auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche gezählt, auch dann, wenn es sich um Ausschlussansprüche handelt.
2. Bei einer im Gesellschaftsvertrag getroffenen Schiedsabrede müssen Mindeststandards des Rechtsstaatsprinzipes und der Rechtsschutzgewährung eingehalten sein.Es muss unter anderem jeder Gesellschafter über das Schiedsverfahren informiert werden und er muss als Nebenintervenient dem Streit zumindest beitreten können. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können. Beides ist bereits nach der Schiedsvereinbarung nicht geregelt und auch nicht möglich. Ist dies nicht gegeben, ist die Schiedsklausel nichtig und der Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten einzuholen.
3. Ein Schiedsgericht kann nicht nach § 281 ZPO oder § 17 GVG verweisen, da eine Verweisung nur innerhalb der staatlichen Gerichte möglich ist. Die Zuständigkeitsfrage ist in § 1040 ZPO abschließend geregelt. Das Schiedsgericht kann nur durch Entscheidungen bzw. Verfügungen reagieren.
Beteiligung, Gesellschafter, Kommanditanteil, Gesellschafterversammlung, Wettbewerbsverbot, Genehmigung
OLG Oldenburg 2013
Frage der Angehörigkeit eines Gesellschafters: Streitaustragung im Prozess mit den Mitgesellschaftern
OLG Stuttgart 2012
1. In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, ob insbesondere die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wirksam war, nicht mit der Gesellschaft, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; auszutragen ist ein solcher Streit im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, nicht im Wege der Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften.
Ausschluss eines Kommanditisten wegen Wettbewerbsverstoß
LG München I 2012
1. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss als Kommanditist führt, kann auch in der Störung der Geschäftsgrundlage liegen, die bei einer erheblichen starken Wettbewerbsposition beider Seiten gegeben ist.
2. Es besteht ein Wettbewerbsverbot auch zulasten des Kommanditisten; der Regelfall der §§ 112, 113 HGB im Hinblick auf den Komplementär stellt nur klar, dass von vornherein ohne vertragliche Zustimmung beim Komplementär ein Wettbewerbsverhalten generell ausgeschlossen ist; § 165 HGB hat beim Kommanditisten lediglich die Funktion, dass eine Begründung für das Wettbewerbsverbot nötig ist.
3. Auch ein Auskunftsersuchen nach § 51a GmbHG gegenüber der Komplementär GmbH kann empfindlich in das Wettbewerbsverhältnis eingreifen und die KG massiv in der Wahrnehmung eigener Marktchancen beeinträchtigen.
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde - Rückgewähr von Verwaltungsträgeranteilen
BVerwG 2012
1. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes liegt erst vor, wenn das Gericht entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.
2. Eine Verletzung der Denkgesetze stellt nur dann auch eine Verletzung von § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung bezieht und nicht die rechtliche Subsumtion betrifft.
3. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Vielmehr darf nach dem Sachverhalt denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht aber nicht gezogen hat.
OHG, Sozialversicherungspflicht, Gesellschafter
SG Darmstadt 2012
1. Der Gesellschaftergeschäftsführer einer oHG übt eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht bei der oHG abhängig beschäftigt.
2. Wer gem. § 126 HGB zur Vertretung der oHG befugt ist, ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung hat und nur nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden kann, ist Gesellschafter der oHG. Folge hiervon ist die gesamtschuldnerische, persönliche, unbeschränkte, unmittelbare und primäre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 HGB. Dies gilt auch dann, wenn eine Eintragung als Gesellschafter der oHG im Handelsregister unterblieben ist.
Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, wichtiger Grund, Gesellschafterbeschluss, Ausschließung
OLG Hamm 2012
Gesellschafterversammlung, Abfindung, Kommanditist, Anfechtung
LG Erfurt 2012
GmbH: Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung; Notwendigkeit einer formellen Beschlussfassung in einer zwei-P.ersonen GmbH bei Stimmrechtsausschluss eines Mitgesellschafters wegen Selbstbetroffenheit
OLG Celle 2012
Gesellschafterversammlung, Einziehung, Geschäftsanteile
OLG Koblenz 2011
Gesellschafterversammlung, Untreue, Abberufung, Vertretungsmacht, Handelsregistereintrag, Gesellschafter
LG Köln 2011
Rückgewähr von Verwaltungsträgeranteilen an einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen;
OVG Lüneburg 2011
Ausscheiden eines KG-Gesellschafters auf Verlangen der übrigen Gesellschafter
BGH 2011
1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.
Ausschließung eines Kommanditisten
OLG Hamm 2009
Einberufungsmangel, Gesellschaftsvermögen, Partnerschaftsvertrag
OLG Stuttgart 2009
Ausschließung eines Gesellschafters ist ultima ratio
OLG München 2009
1. Die Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 140 I HGB ist nur als ultima ratio zu betrachten. Nur wenn ein wichtiger Grund i.S. von § 133 I HGB vorliegt und die Würdigung aller Umstände nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung des Verhaltens auch der übrigen Gesellschafter keine andere Handlungsmöglichkeit eröffnet ist, die Ausschließung als letztes Mittel zulässig.
Gesellschaft, Übernahme, Franchisevertrag, fristlose Kündigung, Abmahnung
OLG Hamburg 2009
Feststellungsinteresse, Mitgliedschaftsverhältnis, Rechtsschutzbedürfnis
LG Hagen 2008
Kommanditgesellschaft, Gesellschafterbeschluss, Beweisantrag, Frist, Gesellschafterausschluss, Amortisation, Geschäftsanteile, wichtiger Grund
LG Magdeburg 2008
Handelsfirma, Auslandsgesellschaft, Ortsname, Aufhebung, Beschwerde, Einspruch, Europarecht
OLG Hamm 2008
Die Führung des Namens einer in Großbritannien gegründeten und eingetragenen private Limited für ein in Deutschland tätiges Unternehmen stellt auch dann keinen unzulässigen Firmengebrauch dar, wenn der Name der Gesellschaft denjenigen einer deutschen Stadt enthält, eine Zweigniederlassung der Gesellschaft in Deutschland jedoch nicht eingetragen worden ist
Kommanditeinlage, Stammeinlage, Gesellschafterversammlung
LG Frankfurt/Oder 2008
Ausschluss Gesellschafter, Gesellschaft, Auflösung
OLG Naumburg 2008
Gesellschaft, Bauernhof
LG Coburg 2008
1. Arbeitet der Ehemann auf dem Hof der Eltern der Ehefrau mit und wurde eine Erwerbsgemeinschaft dahingehend geführt, dass alle Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in eine gemeinsame Kasse geflossen sind, sind die vermögensrechtlichen Beziehungen im Einzelfall nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beurteilen; es ist vielmehr ein Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts vorzunehmen.
2. Es ergibt sich damit kein Anspruch auf ein nachträgliches Entgelt oder ein Rückerstattungsanspruch, sondern es ergibt sich ein Anspruch auf Teilhabe an Überschüssen, Ersparnissen oder gemeinsam Erworbenem sowie an Verlusten.
Streitwert, Kommanditgesellschaft, Ausschließung eines Gesellschafters, Kommanditist
OLG Rostock 2007
1. Der Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft unterliegt - da sein Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern loser ist als das der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander - strengen Anforderungen und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung mit dem Auszuschließenden unzumutbar macht, gerechtfertigt.
2. Im Falle einer Alkoholsucht des Kommanditisten ist der Ausschluss aus Krankheitsgründen zwar grundsätzlich statthaft, es ist jedoch vorauszusetzen, dass wesentliche Aufgaben in der Gesellschaft auf Grund der Krankheit nicht mehr wahrgenommen werden können.
3. Die Ausschließung ist insoweit als ultima ratio zu betrachten und wird regelmäßig nur dann möglich erscheinen, wenn ein milderes Mittel zur Konfliktlösung nicht zur Verfügung steht. Ein solches Mittel kann - etwa - in der Übertragung der Anteile des Kommanditisten an einen Treuhänder liegen.
BGB-Gesellschaft, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag, Mangel, Klage, Leasing, Mietschulden
OLG Brandenburg 2007
Auflösung der Gesellschaft, gesellschafterliche Treuepflicht, Treuepflichtverletzungen
OLG Hamm 2007
Verlagsgeschäft, Tageszeitung, Gesellschafterversammlung, Einziehung, Geschäftsanteil
OLG Düsseldorf 2007
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband; Rechtsnachfolge; Tarifbindung, Textilindustrie, Haustarifvertrag, Arbeitgeberverband, Tarifgebundenheit, Rechtsnachfolge, Anwachsung, Rechtswirksamkeit
ArbG Hagen 2007
Mitgliedschaft, Arbeitgeberverband, Betriebsrat, Vertragsverhältnis
ArbG Hagen 2007
Gesellschafterversammlung, GmbH, Kommanditist, Ausschließungsbeschluss, Gesellschafter
LG Baden-Baden 2006
Gesellschaftsvertrag, Geschäftsanteil, Kapitalgesellschaft, Einziehungsbeschluss, Gesellschafterversammlung
LG Dortmund 2006
Partnerschaft, Auflösung, Ausschluss, Gesellschafter, Partnerschaftsvertrag, wichtiger Grund, Hinauskündigungsklausel, Ausschlussklausel, Widerklage
LG Halle 2006
wichtiger Kündigungsgrund, Kommanditgesellschaft, vertragliche Vereinbarung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Kapitalkonto, Sittenwidrigkeit
OLG Düsseldorf 2005
Geltungserhaltende Reduktion einer unangemessenen Ausschließungsregelung bei der GbR-Prüfungsfrist
OLG Frankfurt 2005
1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, verstößt gegen die guten Sitten.
2. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können.
3. Eine überlange Prüfungsfrist ist geltungserhaltend auf einen Zeitraum von drei Jahren zu reduzieren.
Kaufpreis, Beteiligung, Wirksamkeit, Gesellschafterversammlung, Unwirksamkeit, Rückübertragung
LG Duisburg 2003
KG: Ausschließung von Gesellschaftern wegen grober Verletzung von Gesellschafterpflichten
BGH 2001
1. Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft abweichend von § 140 HGB vorgesehen, dass die Ausschließung eines Gesellschafters lediglich einen Gesellschafterbeschluss erfordert, kann das Ausschließungsbegehren nicht im Wege der Klage verfolgt werden.
2. Sollen von fünf Gesellschaftern einer KG drei ausgeschlossen werden, so bedarf der die Ausschließung betreibende Gesellschafter dazu der - notfalls im Wege der Klage herbeizuführenden - Zustimmung des fünften Gesellschafters.
3. Ein durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossener Gesellschafter kann die Unwirksamkeit dieser Entscheidung auch dann gerichtlich feststellen lassen, wenn die übrigen Gesellschafter aus dem Beschluss „derzeit” keine Rechte herleiten wollen.
GmbH in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
OLG Frankfurt a.M. 2001
Modifizierung der Ausschließungsklage im KG-Vertrag
2000
Im GesV einer KG kann wirksam geregelt werden, dass die Erhebung einer Ausschließungsklage eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedarf.
Ablehnung einer notwendigen Streitgenossenschaft
BGH 1959
1. Klagt ein Gesellschafter auf Feststellung, daß einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so besteht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern.
2. Hat ein Gesellschafter den Privatgläubiger eines anderen Gesellschafters in arglistiger Weise erst veranlaßt, gegen diesen einen Pfändungs- und ÜberweisungsBeschlussß gemäß § 135 HGB zu erwirken und die Gesellschaft zu kündigen, so stellt es einen Rechtsmißbrauch dar, wenn sich der Gesellschafter auf den Ausschluß des betroffenen Gesellschafters bei der vertraglich vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft beruft, obwohl der Privatgläubiger inzwischen anderweitig befriedigt und der Pfändungs- und ÜberweisungsBeschlussß damit gegenstandslos geworden ist.