Urteile zum Recht der Aufsichtsratshaftung (GmbH, AG, eG)

zum Kompetenzbereich zu Unternehmen und Wirtschaft

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Recht der Aufsichtsratshaftung. Weitere Urteile im Unternehmensrecht zu anderen gesellschaftsrechtlichen Themen finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert.

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Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LG Frankfurt a. M. 2021

Die Darlegungs- und Beweislast zu den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Gesellschaft bzw. hier den Kläger als Insolvenzverwalter .

 

Rückzahlung von Bruttovergütungen für Unterstützungsleistungen - Vergütung für die Amtsführung der Aufsichtsratsmitglieder

LG Köln 2019

Nach dem Schutzzweck der §§ 113 ff. AktG kommt es auf die Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen und nicht auf den Umfang des einzelnen Beratungsauftrags an .

 

Zulässiger Beitritt der D&O-Versicherung zum Haftpflichtprozess gegen ein versichertes Aufsichtsratsmitglied

OLG Hamm 2019

1. Macht die Gesellschaft gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern Schadesnersatzansprüche geltend , darf die D&O-Versicherung der Aufsichtsratsmitglieder dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beitreten, da aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Haftpflichtprozess für den etwaigen späteren Deckungsprozess ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses iSd § 66 Abs. 1 ZPO besteht.

2. Eine vertragliche Prozessführungsbefugnis der D&O-Versicherung für das unterstützte Aufsichtsratsmitglied steht dem nicht entgegen.

 

Verletzung der Waffengleichheit vor Verbotsverfügung kein Aufhebungsgrund im fachgerichtlichen Verfahren

OLG Köln 2019

1. Verletzt das Gericht beim Erlass einer Verbotsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz Verfahrensgrundrechte, indem es den Antragsgegner nicht wie geboten am Verfahren beteiligt, ist die Verbotsverfügung nicht bereits deshalb im weiteren fachgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Widerspruch oder Berufung bleiben erfolglos, wenn bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformem Vorgehen in der Sache keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre.

2. Im Presse- und Äußerungsrecht ist die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zweifel zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch stetige Bereithaltung der angegriffenen Berichterstattung im Internet bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung fortdauert.

3. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG fehlen bei einer klassischen redaktionellen Presseberichterstattung die für die tatbestandliche Verwirklichung des § 17 Abs. 2 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Absichten, geschäftliches Handeln und Eigennutz.

5. Eine juristische Person ist nicht kraft Natur der Sache dazu berufen, als Sachwalter die Interessen und Rechte ihrer Aufsichtsratsmitglieder wegen der durch unbefugte Wiedergabe von Tonbandaufnahmen erfolgten Verletzung der Vertraulichkeit einer Aufsichtsratssitzung und des dort gesprochenen Wortes geltend zu machen.
 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied

BGH 2018

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

2. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.

 

Auskunftsgegenstand, Behörde, Geheimhaltungsvorschriften, Informationsinteresse, Innere Tatsache, Privatrechtliche Unternehmen, Unternehmen, Vorstandsmitglied

VG Bremen 2018

1. Privatrechtliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sind Behörden i.S.d. § 9a Abs. 1 RStV

2. Tauglicher Auskunftsgegenstand kann auch eine innere Tatsache sein, wenn sie sich im amtlichen Raum manifestiert hat.

3. 3.§§ 93, 116, 404 AktG, datenschutzrechtliche Regelungen sowie vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind keine Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV

 

Auskunftspflicht einer als Arbeitsgemeinschaft iSd SGB X organisierten Aktiengesellschaft

LSG Nordrhein-Westfalen 2018

Eine als Aktiengesellschaft organisierte Arbeitsgemeinschaft iSv § 94 SGB X iVm § 219 SGB V unterliegt nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB X der staatlichen Aufsicht. Aufgrund dieses Aufsichtsrechts ist die Arbeitsgemeinschaft gem. § 94 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB X iVm §§ 88 SGB IV verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Verpflichtung ist nicht durch die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft obliegende Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Denn Letztere besteht nicht, wenn die Organe nach § 88 SGB IV zur Auskunft verpflichtet sind.

 

Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen Aufsichtsratsmitglied wegen pflichtwidriger Zahlung des Vorstands an dieses Aufsichtsratsmitglied

OLG Düsseldorf 2017

1. In der besonderen Konstellation, dass einem Aufsichtsratsmitglied, welches gleichzeitig Aktionär ist, vorgeworfen wird, Begünstigter einer unzulässigen Einlagenrückgewähr gewesen zu sein, liegt ein pflichtwidriges Verhalten nicht nur in der Unterlassung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand der AG, sondern bereits in der Annahme der Zahlung, so dass die Verjährung auch wegen des Unterlassenes der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand bereits mit diesem Zeitpunkt beginnt.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen des Unterlassenes der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand aufgrund pflichtwidriger Zahlungen an dieses Aufsichtsratsmitglied scheidet aus, weil er zur Vermeidung der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung sich selbst hätte bezichtigen müssen, was von ihm nach allgemeinen Grundsätzen nicht verlangt werden kann.

 

Hauptversammlungsbeschlüsse, Besonderer Vertreter, Geltendmachung von Ansprüchen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Ersatzansprüche der Gesellschaft, Einberufung der Hauptversammlung, Gesamtschuldnerische Haftung

LG Heidelberg 2017

Sind keine Ansprüche aus der Gründung der Gesellschaft betroffen, können besondere Vertreter auf der Grundlage von § 147 AktG nicht dazu bestellt werden, gegen Aktionäre andere Ansprüche als nach § 117 AktG geltend zu machen.

 

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Person des Privatrechts

BGH 2017

1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

2. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht 

3. Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

 

Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

OLG Nürnberg 2017

1. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann .

2. Hat eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 ZPO nicht stattgefunden, weil die Partei anwaltlich vertreten war , vermag ein die Unterbrechung feststellender Gerichtsbeschluss die Wirkung einer Unterbrechung nicht herbeizuführen.

3. Das Berufungsgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil von einer Aufhebung und Zurückverweisung absehen, den in erster Instanz noch anhängigen Teil „heraufziehen“ und insgesamt in der Sache entscheiden , wenn dessen Miterledigung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert und aus Gründen der Prozessökonomie geboten erscheint.

5. Die Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG erfordert einen ausdrücklichen förmlichen Aufsichtsratsbeschluss gem. § 108 Abs. 1 AktG. Bringt der Aufsichtsrat lediglich stillschweigend oder konkludent seine Zustimmung zum Ausdruck oder tut seine Meinung kund, entfalten derlei Äußerungen keinerlei Rechtswirkungen.

 

Aufsichtsratstätigkeit als umsatzsteuerrechtliche Unternehmertätigkeit

FG Münster 2017

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nichtselbständig ausgeübt, soweit eine natürliche Person einem Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Eine Weisungsgebundenheit des Stpfl. im Hinblick auf seine Aufsichtsratstätigkeit ist gem. § 111 Abs. 5 AktG i.V.m. § 116 AktG ausgeschlossen. Gem. § 111 Abs. 5 AktG, wonach die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt höchstpersönlich wahrzunehmen haben, schließt zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß die Unterwerfung unter den Willen anderer aus.

 

Bestimmung eines zuständigen Gerichts

OLG München 2016

1. Für auf §§ 116, 93 Abs. 2 AktG gestützte Ansprüche wegen Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz der Gesellschaft begründet.

2. Eine Gerichtstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtstand besteht oder bestanden hat.

 

Beschluß der Hauptversammlung, Außerordentliche Hauptversammlung, Einberufung der Hauptversammlung, Drittwiderbeklagter, Veräußerungserlös, Vertragsstrafenregelung, Bestellung eines Sonderprüfers, Feststellungswiderklage, Aufsichtsrat und Vorstand, Aufsichtsrat Bezüge, Aufsichtsratsstellung, Aufsichtsratssitzung, Entlastung des Aufsichtsrates, Aufsichtsratsvorsitzender, Aufgaben des Aufsichtsrates, Vorstand und Aufsichtsrat, Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Beschlußfassung, Klageantrag, Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

LG Heidelberg 2016

1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft über die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn die bei der anschließenden Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse bestandskräftig geworden sind.

2. Die Berufung eines Gesellschafters der Schutzgemeinschaft auf eine Informationspflichtverletzung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie auf die Nichtbeantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges gestützt wird, der erstmals in der rechtzeitig einberufenen Sitzung der Schutzgemeinschaft vorgelegt wird, ohne angemessene Vorbereitung und die Einholung von Auskünften bei Dritten nicht beantwortet werden kann und sich auf Umstände bezieht, über die sich der Gesellschafter schon geraume Zeit vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft ohnehin bereits eine Meinung gebildet hatte, so dass die Beantwortung der Fragen auf sein Abstimmungsverhalten keinen Einfluss hatte.

3. Auch bei familiärer Verbundenheit der Mitglieder einer Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft erwächst aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kein Anspruch eines Minderheitsgesellschafters auf eine Repräsentanz im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Denn die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft kann keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstößt aber nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorgt.

5. Für die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterliegt, kann auf die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts über Stimmverbote für Aktionäre zurückgegriffen werden. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt, auch bei der Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegt.

 

Verfahren nach dem Landestransparenzgesetz

OVG Koblenz 2016

1. Öffentliche Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des rheinland pfälzischen Landestransparenzgesetzes sind im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgaben; einer gesetzlichen Zuweisung der Aufgabenerledigung bedarf es nicht.

2. Bedient sich eine kommunale Gebietskörperschaft zur Erfüllung einer solchen Aufgabe hier der Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge einer Aktiengesellschaft, besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Informationszugang; diesem können aber unter anderem die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

 

Kein Schadensersatzanspruch nach systematischer fehlerhafter Anlageberatung

BGH 2016

1. Eine Warnpflicht besteht für einen Discount-Broker nur in den Fällen, in denen dieser die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist . Wird ein Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Direktbank.

2. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden. Das Schweigegebot ist eine abschließende gesetzliche Regelung , die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung gemildert oder verschärft werden kann. Allein das objektiv zu beurteilende Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung bestimmt die Reichweite und den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht.

3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nicht befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden. Eine vertrauliche Angabe oder ein Geheimnis unterfällt solange der Schweigepflicht, bis sie bzw. es allgemein bekannt geworden oder durch den Vorstand freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offenbart worden ist.

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Keine Zurechnung des dort erlangten Wissens eines als Mitglied in den Aufsichtsrat eines Finanzdienstleisters entsandten Bankenvertreters

BGH 2016

1. Führt ein Discount-Broker ein "Depotkonto unter Einschluss eines Finanzdienstleisters", besteht für ihn eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn er die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit eines in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft gewählten Bankenvertreters besteht gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern dieser Gesellschaft gehörenden Personen, also insbesondere auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber .

3. Für solche Umstände, die unter die Verschwiegenheitspflicht aus § 116 S. 1 iVm § 93 Abs. 1 S. 3 AktG fallen und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletzen würde, scheidet eine Wissenszurechnung eines in den Aufsichtsrat entsandten Bankenvertreters gegenüber der ihn entsendenden Bank - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - von vornherein aus.

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG unterliegt, nicht zugerechnet werden.

2. Ein Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft kann nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden.

3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nicht befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Nebenvertragliche Warnpflicht einer Direktbank

BGH 2016

1. Für einen Discount-Broker besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn er die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Direktbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Die systematische Fehlberatung von Anlegern kann die tatsächliche Fehlberatung des jeweiligen Anspruchstellers nicht ersetzen.

3. Für Umstände, die unter die Verschwiegenheitspflicht aus § 116 S. 1 iVm § 93 I 3 AktG fallen und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletzen würde, scheidet eine Wissenszurechnung - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - von vornherein aus.

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Warnpflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH 2016

1. Das kundenfernere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zur Warnung seines Kunden verpflichtet, wenn dieser durch das kundennähere Unternehmen fehlberaten wird und das kundenfernere Unternehmen die Fehlberatung entweder positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Das Wissen eines Mitarbeiters kann dem kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Begründung der Warnpflicht nicht zugerechnet werden, wenn der Mitarbeiter das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt.

3. Das Aufsichtsratsmitglied kann weder im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden noch ist die Hauptversammlung befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden .

 

Keine Zurechnung des dort erlangten Wissens eines als Mitglied in den Aufsichtsrat eines Finanzdienstleisters entsandten Bankenvertreters

BGH 2016

1. Führt ein Discount-Broker ein "Depotkonto unter Einschluss eines Finanzdienstleisters", besteht für ihn eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn er die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist .

2. Zur Verschwiegenheitspflicht eines in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft gewählten Bankenvertreters gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern dieser Gesellschaft gehörenden Personen, also insbesondere auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber vgl. die Parallelentscheidung vom gleichen Tag BGH BeckRS 2016, 10412.

3. Die Kollision der Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber seinem Arbeitgeber und der Gesellschaft, in deren Aufsichtsrat er gewählt oder entsandt wurde, ist ganz bewusst im System angelegt, vom Gesetzgeber gesehen und zugunsten der von der Schweigepflicht geschützten Gesellschaft entschieden worden.

 

Besonderer Vertreter, Einstweilige Verfügung, Veräußerung, Antragsgegner, Zustellung der einstweiligen Verfügung, Aufgabenkreis, Testamentsvollstrecker, Prozeßbevollmächtigter, Schadensersatzprozeß, Einstweiliger Rechtsschutz, Antragstellers, Hauptversammlungsbeschlüsse, Aufsichtsratsmitglied, Virtueller Datenraum, Antrag auf Erlaß, Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, Informationsrecht, Vollständigkeit

LG Heidelberg 2016

Der Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters wird durch seinen Aufgabenkreis begrenzt.

 

Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

OLG München 2015

Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht in den Fällen besteht, in denen der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

 

Anspruch auf Schadensersatz wegen evident systematischer Fehlberatung aus Depotvertrag

OLG München 2015

Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht in den Fällen besteht, in denen der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. In gleicher Weise kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht der Executiononly-Dienstleistung bestehen, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

 

Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Insolvenzreife

OLG Hamburg 2015

1. Der Einzug von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto führt nicht zu einer Masseschmälerung bei der insolvenzreifen Gesellschaft, wenn diese Forderungen von einer Globalabtretung erfasst werden.

2. Zur Haftung des Aufsichtsrates für verbotswidrige Zahlungen.

 

Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

OLG München 2015

Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht in den Fällen besteht, in denen der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

 

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

OLG München 2015

Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht in den Fällen besteht, in denen der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

 

Systematische Fehlberatung bei Anlage

OLG München 2015

Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war .

 

Aufsichtsrat, Mitbestimmung, Informationsrecht, Aufsichtsratsprotokolle, Informationsfreiheit, Öffentliche Belange

OVG Berlin-Brandenburg 2015

1. Liegen einer Behörde Unterlagen eines öffentlichen Unternehmens im Rahmen der Beteiligungsverwaltung vor, handelt es sich um amtliche Informationen in der Verfügungsberechtigung der Behörde, die grundsätzlich dem Informationsfreiheitsgesetz unterstehen.

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH unterliegen der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit; als "Kehrseite" ihres umfassenden Informationsrechts unterliegt auch die Behörde, die die Gesellschaftsbeteiligung des Bundes verwaltet, der Verschwiegenheit. Die für diese Gesellschaftsform durch §§ 93, 109, 116 AktG angeordnete Vertraulichkeitspflicht schließt den Anspruch auf Informationszugang zu Aufsichtsratsprotokollen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen regelmäßig nach § 3 Nr. 4 IFG aus. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen in der Hand von Gebietskörperschaften.

3. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in behördliche Akten oder einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Behördenakten.

 

Unterrichtungspflicht, Jahresabschluss, Aufsichtsrat

OLG Düsseldorf 2014

1. Der Aufsichtsrat ist gem. § 171 I 1 AktG verpflichtet, den Jahresabschluss selbst zu prüfen. Das gilt auch bei Übertragung der Feststellung des Jahresabschlusses auf die Hauptversammlung.

2. Ein neues Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, sich über die bisherige Tätigkeit des Aufsichtsrats Bericht erstatten zu lassen, insbesondere durch Vorlage der Aufsichtsratsprotokolle. Die Prüfung der Aufsichtsratsprotokolle ist zwingend geboten, wenn die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder geschlossen zurückgetreten sind.

 

Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rspr. des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

 

Vorstand, Darlegungs- und Beweislast

OLG Nürnberg 2014

1. Trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder nach § 93 II, § 116 AktG, "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben", trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt.

2. Gelingen der Gesellschaft die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis dieser Umstände, ist es Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre .

3. Bei einer wertneutralen Handlung , welche als solche keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefert, dass das Vorstandsmitglied bei Vornahme der Handlung auch nur "möglicherweise" seine Pflichten als Geschäftsleiter verletzt hat, hat die Gesellschaft weitere Umstände und Indiztatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die zumindest den Anschein begründen, dass das Verhalten des Vorstandsmitglieds pflichtwidrig gewesen sein könnte.

 

Zurechnung von Wissen eines Mitarbeiters als Mitglied eines Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft

OLG München 2014

1. Eine Bezugnahme auf „ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisanträgen“ genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn nach dieser Vorschrift „muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben“. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

2. Einer Bank kann das Wissen eines leitenden Mitarbeiter, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 iVm § 93 Abs. 1 S. 3 AktG unterliegt, nicht gem. § 166 BGB zugerechnet werden.

 

Zur Frage des Schadenersatzanspruchs bei möglicher arglistiger Täuschung und Sittenwidrigkeit, hier Depotvertrag

LG Ravensburg 2014

1. Die Übernahme der Tätigkeit als Versammlungsleiter einer Hauptversammlung erfüllt keine dem Aufsichtsrat obliegende Pflicht, so dass sich ein Mitglied des Aufsichtsrates hierdurch nicht persönliche haftbar machen kann.

 

Keine Haftung des Aufsichtsrats bei der Übernahme der Versammlungsleitung für abgebrochene Hauptversammlung

OLG München 2014

1. Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. In gleicher Weise kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht der Execution-only-Dienstleistung bestehen, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

2. Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 116 AktG und dürfen daher Dritten nichts über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Beratungen und Geheimnisse offenbaren. Die Geltung des § 116 AktG ist zwingendes Recht, Ausnahmen kommen nur in Extremfällen, zB bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats, in Betracht. Disponibel ist nach allgemeiner Meinung aber, welche Daten der Geltung des § 116 AktG unterliegen sollen.

 

Unterlagen, Einsicht, Staatskanzlei, Ministerpräsident, Aufsichtsratsmitglied, Flughafen Berlin-Brandenburg, Vorwegnahme, Hauptsache

OVG Berlin-Brandenburg 2014

1. Ein Anspruch auf Einsicht in bei der Staatskanzlei verwahrte Unterlagen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, die diesen in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH erreicht haben, ist nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Persönliche Haftung von Organmitgliedern für nicht zur Auszahlung gekommene Abfindungen

BAG 2014

1. Für eine sogenannte Sachwalterhaftung von Organmitgliedern nach § 311 III BGB genügt das eigenwirtschaftliche Interesse am Erhalt einer Vorstands- oder Geschäftsführerposition nicht.

2. Jenseits der anerkannten Fallgruppen für eine ausnahmsweise Beweiserleichterung bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen für die Darlegungslast einer Insolvenzverschleppung, also für die Darlegung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung ohne Insolvenzantragstellung.

 

Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu Flughafen BER

OVG Berlin-Brandenburg 2014

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsicht-nahme in oder Kopie von Behördenakten.

2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 II Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 II Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

 

Aufsichtsrat, Auskunftsanspruch

VG Berlin 2013

1. Die Presse hat keinen Auskunftsanspruch bezüglich Aufsichtsratsprotokollen aus der Beteiligungsverwaltung von Bund und Ländern, weil diese der Verschwiegenheitspflicht gem §§ 93 I 3, 116 AktG unterliegen.

 

Verschiebung Flughafenbau Berlin-Brandenburg: Kein Akteneinsichtsrecht in Aufsichtsratsprotokolle

VG Berlin 2013

1. § 17 IV IFG Bln schließt den Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu Aufsichtsratssitzungen aus, die nach den Vorschriften des Aktiengesetzes vertraulich zu behandeln sind. Dies gilt auch soweit Aufsichtsratsmitglieder von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft entsandt sind.

 

Vorbringen zum Schadensersatzanspruch innerhalb der Anfechtungsfrist

LG Frankfurt a.M. 2013

1. Ergeben sich weder aus dem Antrag noch aus dem Vortrag der Klageschrift tatsächliche Umstände, die einen Anfechtungsgrund nach § 243 AktG begründen sollen, sondern nur aus einer mit der Klageschrift eingereichten und in Bezug genommenen Anlage, so ist dem Kern nach in der Anfechtungsfrist des § 246 I AktG ein Anfechtungsgrund nicht dargetan, wenn innerhalb der Frist lediglich die Klageschrift per FAX ohne Anlagen, das Original der Klageschrift mit Anlagen aber erst nach der Anfechtungsfrist bei Gericht eingeht.

 

Darlegungs- und Beweislast eines Aufsichtsratsmitglieds über Einhaltung von Sorgfaltspflichten

BGH 2012

1. Der Aufsichtsrat einer AG hat sich über erhebliche Risiken, die der Vorstand eingeht, selbst zu informieren. Genügt er diesen Anforderungen nicht, handelt er pflichtwidrig. Mitglieder des Aufsichtsrat, die durch öffentliche "pointierte Meinungsäußerungen" im Rahmen eines unternehmensinternen Konflikts die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gefährden, verletzen grundsätzlich ihre Treuepflicht dieser gegenüber.

 

Informationspflicht des Aufsichtsrats einer AG bezüglich erheblicher Risiken des Vorstandes

OLG Stuttgart 2012

1. Den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft trifft in einem gegen ein Aufsichtsratsmitglied nach §§ 116, 93 AktG geführten Schadensersatzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Das Aufsichtsratsmitglied hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

2. Die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten ist von dem Aufsichtsrat grundsätzlich nicht zu erwarten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich. Auch bei einer neu gegründeten Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein.

3. Der Schaden bei einem Anspruch aus §§ 116, 93 AktG ist nach §§ 249 ff. BGB im Wege der Differenzhypothese zu berechnen. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde.

 

Aufsichtsrat, Haftung

LG Essen 2012

1. Der Aufsichtsrat darf von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder nur absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls gegen die Verfolgung sprechen.

 

Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden

BGH 2011

1. Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde.

2. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.

3. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

 

Haftung des Aufsichtsrats bei betrügerischer Aktienemission durch Vorstand

OLG Bamberg 2011

1. Bei einer Kapitalerhöhung nach § 202 Abs. 2 AktG handelt es sich zwar um Maßnahmen der Geschäftsführung, diese unterliegen aber bei Zustimmungserfordernis gemäß § 111 Abs. 1 AktG der Überwachung durch den Aufsichtsrat. Kommt es in diesem Zusammenhang zu betrügerischem und/oder sittenwidrigem Verhalten des Vorstandes, kann die hierbei erfolgte Mitwirkung eines Aufsichtsratsvorsitzenden nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr stellt eine solche Mitwirkungshandlung eine ausreichende objektive Beihilfeleistung dar, wenn dadurch das betrügerische und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist. Der Aufsichtsrat hat betrügerische Aktienemissionen und -verkäufe durch den Vorstand zu verhindern.

2. § 830 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB verlangt eine deliktische Tatbeteiligung im strafrechtlichen Sinne. Erforderlich ist daher nicht nur eine objektive Beteiligung an der Ausführung der Tat, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist, sondern außerdem, neben der wenigstens in groben Zügen vorhandenen Kenntnis der Tatumstände, den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Für die Annahme der vorsätzlichen Mitwirkung des Gehilfen an einer betrügerischen und/oder sittenwidrigen Schädigung reicht allerdings grundsätzlich ein bedingter Vorsatz aus.

3. Ein bewusstes Verschließen vor den sich aufdrängenden Umständen liegt somit insbesondere dann vor, wenn der Aufsichtsrat die ihn treffenden Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten erheblich verletzt und gerade dadurch verhindern und/oder vermeiden will, dass ihm letzte Gewissheit bezüglich des betrügerischen Handelns zuteil wird.

 

Vorstand, Geschäft mit Gesellschaft

BGH 2010

1. Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 S. 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 II, §§ 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.

 

Keine Haftung eines Vorstandsmitglieds, eines Aufsichtsratsvorsitzenden und eines Steuerberaters mit Vollmacht zur Stimmrechtsausübung, obwohl die von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien wertlos sind

LG Aschaffenburg 2010

1. In einer komplexeren Aktiengesellschaft können Aufgaben, bzw. Aufgabenbereiche unter einzelnen Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.

2. Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der Vertreter aber ausnahmsweise persönlich aus culpa in contrahendo haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlung oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat.

3. Ein Weisungsrecht in Fragen der Geschäftsführung steht einem Aufsichtsrat nicht zu. Das Gesetz geht davon aus, dass das Aufsichtsamt den Charakter eines Nebenamtes hat, das grundsätzlich in einer überschaubaren Zahl von Sitzungen wahrzunehmen ist. Daraus ergibt sich, dass sich die Überwachung nicht auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckt. Der Aufsichtsrat beobachtet weniger einzelne Maßnahmen der Geschäftsführung als die Entwicklung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vom Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit getätigten Wertpapiergeschäften

FG München 2009

Die Regelung des § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG verbietet es, dem Aufsichtsrat Maßnahmen der Geschäftsführung zu übertragen und besagt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand die diesem zustehende Geschäftsführungsinitiative nicht nehmen und der Vorstand sie sich nicht nehmen lassen darf.

Eine Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre, für die die Regelungen des AktG nicht gelten.

Überträgt ein Vorstandsmitglied einem Mitglied des Aufsichtsrats die eigenverantwortliche Durchführung von Wertpapiergeschäften, so verletzen sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Begrenzung der Organzuständigkeiten ihre Sorgfaltspflichten und sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Funktion als "Vorsteher" der AG - Zuständigkeit der KfH

OLG München 2009

1. Der Begriff "Vorsteher” in § 95 I Nr. 4a GVG umfasst bei einer Aktiengesellschaft auch den Aufsichtsrat.

 

Anrechenbarkeit erlangter Vermögensvorteile bei Schadensersatzansprüchen aus §§ 93, 116 AktG

OLG Hamburg 2009

1. Auf Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat können vom Geschädigten erlangte Vermögensvorteile in Gestalt der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen mit Dritten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung angerechnet werden.

 

Aufsichtsrat, Haftung

OLG Brandenburg 2009

1. Zur Überwachung der Geschäftsführung gehört auch, sobald der Aufsichtsrat Kenntnis von der Insolvenzreife des Unternehmens hat, die Geschäftsführung auf die Stellung eines Insolvenzantrags hinweisen.

 

Schadensersatz gegen Vorstand und Aufsichtsrat mangels Mitwirkung nur bei Anhaltspunkten für die Annahme der Insolvenzreife

OLG München 2008

1. Die Abtretung einer Forderung zum Zwecke der Einziehung im eigenen Namen an eine Gesellschaft , die über keine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 1 RBerG verfügt, ist wegen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig.

2. Geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 5. AVO liegt auch bei erstmaligem Handeln vor, wenn die Wiederholungsabsicht der Zessionarin aus dem Unternehmensgegenstand - hier die Geltendmachung von eigenen Rechten und von Rechten Dritter - hervorgeht und die Gesellschaft anschließend in gleichartiger Weise an diese abgetretene Rechte verfolgt.

3. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 5. AVO bezwecken auch den Schutz des Schuldners der abgetretenen Forderung.

5. Zur Treuepflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates zur Förderung von Kapitalerhöhungen bei einer in der Krise befindlichen Gesellschaft.

 

"Rheinmöve"

BGH 2008

1. Eine verdeckte gemischte Sacheinlage liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren durchführt.

2. Das gem. § 183 II 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar . Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf Zahlung des Ausgabebetrags der Aktien .

3. Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften gegebenenfalls gem. §§ 93 II, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gem. §§ 93 III Nr. 4, 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.

 

Rechtzeitige Einberufung der Aufsichtsratssitzung in der Krisde der AG - Schadensersatz

LG München I 2007

1. Tritt der Insolvenzverwalter eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung ab, so stehen der Wirksamkeit der Abtretung die Vorschriften der §§ 92, 93 InsO bei hälftiger Erlösverteilung und einem vollen Kostentragungsrisiko auf Seiten des Zessionars nicht entgegen, da die Abtretung dem Insolvenzzweck einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger nicht zuwiderläuft.

2. Die Intensität der vom Aufsichtsrat geschuldeten Überwachungstätigkeit richtet sich nach der Lage der AG. Ist die Lage der Gesellschaft angespannt, so muss sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats entsprechend der jeweiligen Risikolage intensivieren.

 

Gerichtliche Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht - Carl Zeiss SMT AG

OLG Stuttgart 2006

1. Zur gerichtlichen Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

2. Es steht einem Mitglied des Aufsichtsrats nicht zu, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen als vertraulich anzusehen sind und welche nicht. Entscheidend ist vielmehr die objektiv am Interesse der AG und ihres Unternehmens ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe der Information nachteilig sein kann, auch wenn sie kein Geheimnis ist.

3. Das Gebot der Verschwiegenheit verbietet nicht nur klare Aussagen eines Aufsichtsratsmitglieds zu vertraulichen Vorgängen, es gilt auch für vage Änderungen, aus denen sich der Inhalt des vertraulichen Vorgangs ableiten lässt.

 

Kommunale Bürgerbegehren, Zulassung eines Bürgerbegehrens, Verschwiegenheitspflicht, Aufsichtsratsmitglied, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, Geheimhaltungspflicht, Fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschaftsrechtliche Regelungen, Aufsichtsratstätigkeit, Kommunaler Aufsichtsrat, Aufsichtsratssitzung, Aufsichtsratsvorsitzender, Gegenüber Gemeinde, Bayerische Gemeinden, Zuständiges Gemeindeorgan, Gemeindeordnung, Gemeinderatsbeschluß, Gemeinderatssitzung, Geheimhaltungsbedürftigkeit

VG Regensburg 2005

Die Grenze der Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern einer kommunalen GmbH bestimmt sich in einer Abwägung zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit beherrschten Kommunalrecht, der Funktions- und Kontrollfähigkeit des Aufsichtsrates sowie den berechtigten Ansprüchen von Privatpersonen, des Allgemeinwohls, aber auch den zwingenden Unternehmensinteressen. Das Spannungsverhältnis bundesrechtliches Gesellschaftsrecht und landesrechtliches Kommunalrecht kann im Bereich des § 52 Abs. 1 GmbHG nicht mit dem prinzipiellen Vorrang des bundesrechtlichen Gesellschaftsrechts gemäß Art. 31 GG gelöst werden, da das Bundesrecht selbst eine Öffnungsklausel enthält. Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 1 GmbHG kann auch mit landesrechtlichen Regelungen und Prinzipien ausgefüllt werden.

 

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