Urteile zum Recht der Geschäftsführerhaftung

zum Kompetenzbereich zu Unternehmen und Wirtschaft

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Recht der Geschäftsführerhaftung. Weitere Urteile im Unternehmensrecht zu anderen gesellschaftsrechtlichen Themen finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert.

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Untreue durch überhöhte Vergütung des Geschäftsführers einer gGmbH (AWO Müritz)

LG Schwerin 2021

1. Eine anlasslose, insbesondere nicht im Interesse der Gesellschaft liegende Erhöhung der finanziellen Leistungen und Leistungsversprechen an den Geschäftsführer einer gGmbH erfüllt den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.

2. Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer einer gGmbH gezahlten Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften erheblichen Gehaltsanstieg ergeben. Es kommt nicht auf die absolute Höhe des Gehalts an. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf übergangslose oder in zu großen Sprüngen erfolgende Anpassung der Vergütung an das, was vergleichbare Beschäftigte erhalten bzw. erhalten können.

3. Die Einziehung deliktisch erlangter Anwartschaften oder Ansprüche hat nicht zu erfolgen, wenn bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass diese nicht bestehen.

 

Geschäftsleiter haften persönlich auf Schadensersatz für Datenschutzverstöße ihres Unternehmens

OLG Dresden 2021

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft "Verantwortlicher" im Sinne der DS-GVO.

2. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist auch unter Geltung der DS-GVO subsidiär zu einer Erhebung beim Betroffenen, sofern dies für den Verantwortlichen nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.

3. Die Datenerhebung von Vorstrafen des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 DS-GVO zulässig.

4. Der immaterielle Schadensersatz nach den DS-GVO hat keinen Strafcharakter.

 

Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2021

1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co KG grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH.

2. Jedenfalls dann, wenn im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditistin bestand, kommt es nicht darauf an, dass er noch in weiteren Gesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt war.

3. Ein völlig untätiger Geschäftsführer darf sich nicht darauf zurückziehen, dass seine Mitgeschäftsführer ohnehin nicht auf ihn gehört hätten, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass schon vorherige Interventionen durch ihn oder dritte Personen diese nicht davon abgehalten haben, die Gesellschaft vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen (Abgrenzung von OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 2018 - 11 U 174/16).

 

Business Judgment Rule, Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wirtschaftliche Bedeutung

OGH Österreich 2021

1. Zum Sorgfaltsmaßstab eines Geschäftsführers bei Ermessensentscheidungen betreffend verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung von Kontrollsystemen ist die Orientierung an der „Business Judgment Rule“ angebracht (vgl § 84 Abs 1a AktG). Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich danach der Geschäftsführer nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, Entscheidungen müssen auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, sie müssen ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsführer muss vernünftigerweise annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraums kumulativ erfüllt, so ist er haftungsfrei. Entscheidungen dürfen nicht schon deshalb haftungsbegründend sein, weil sie sich ex post als nachteilig herausgestellt haben (RS0130656; RS0130657 ua; Torggler, Business Judgment Rule und unternehmerische Ermessensentscheidungen, ZfRV 2002/9, 133; vgl BGH II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 f).

2. Das Ziel eines internen Kontrollsystems ist es, das Vermögen zu sichern, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnung zu gewährleisten und die Einhaltung der Geschäftspolitik zu unterstützen (Unger in WK-GmbHG § 22 Rz 23 unter Hinweis auf 734 BlgNR 20. GP 63; ebenso Mollnhuber/Suesserott in U. Torggler, GmbHG § 22 Rz 8). Ziel sind die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Mollnhuber/Suesserott aaO mwN). Regelmäßig basiert es wohl auf Überwachungsmaßnahmen organisatorischer und EDVtechnischer Art, wie Unterschriftenregelungen, EDV-Zugriffsbeschränkungen oder Arbeitsanweisungen und Kontrollmaßnahmen, die manuell oder automatisationsunterstützt, etwa Plausibilitätsprüfungen in der Buchhaltungssoftware, durchgeführt werden. Hinzu kommen Richtlinien und Regelwerke zur Definition von Standardprozessen sowie deren Dokumentation und eine interne Revision, die in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, bei wiederkehrenden Prüfungen die Effizienz eines IKS zu kontrollieren.

 

OLG Düsseldorf 2021

Soweit der Ablehnung eines mit seiner Beteiligtenstellung im Insolvenzverfahren begründeten Gesuchs des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin GmbH um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO Einsichtnahme in die Verfahrensakte nebst sämtlichen Beiakten des Insolvenzverfahrens ein Justizverwaltungsakt nicht zugrunde liegt, ist gegen die Versagung ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft. Rn. 18 – 20

Der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin GmbH, gegen den der Insolvenzverwalter eine Zahlungsklage wegen Verletzung von Pflichten zur Buchführung und ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresabschlüsse nach § 43 Abs. 2 GmbHG führt, kann als dritte Person Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO in die Insolvenzakten nicht die Unterlagen des Schuldners nur verlangen, wenn er zu seiner Verteidigung gegen die Inanspruchnahme im Klageverfahren wegen eines konkreten rechtlichen Bezuges zum Inhalt der Insolvenzakte Informationen aus derselben z.B. hinsichtlich des Insolvenzantrages, des Eröffnungsgutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Berichts des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin und der nachfolgenden periodischen Berichte des Insolvenzverwalters, der Forderungsanmeldung anderer Insolvenzgläubiger sowie der Insolvenztabelle benötigt. Rn. 23 – 25

 

BGH 2021

Im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist; der Geschäftsführer hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.  Rn. 8

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gegenüber der Gesellschaft gem. § 666 BGB iVm §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach seiner Abberufung und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort; sie wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.  Rn. 11 – 13

 

OLG Brandenburg 2021

Im Rahmen des § 242 BGB ist anerkannt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners führt und den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs hindert. Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger allerdings dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen.  Rn. 20

Ein Tantiemenanspruch steht  in keinem inneren Zusammenhang mit deiner ggf. betrügerischen Spesenabrechnung, insbesondere nicht durch sie verdient wurde. Im Rahmen von Dienstverhältnissen ist  von dem Grundsatz auszugehen, dass Vertrags- bzw. Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht zur Verwirkung der bis zum rechtswirksamen Ende des Dienstverhältnisses entstandenen Dienstbezüge führen, weil der Dienstherr mit den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann.  Rn. 20 – 22

Da unternehmerische Geschäfte unvermeidbar risikobehaftet sind, ist es dem Geschäftsführer nicht schlechthin verwehrt, Risiken einzugehen; deshalb ist nicht der Abschluss jeden Geschäfts, bei dem Risiken bestehen, bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung und führt nicht jedes risikobehaftete Geschäft nach der Verwirklichung des Risikos zur Schadensersatzpflicht.  Rn. 28

 

LG Potsdam 2020

 

BGH 2020

Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft. Rn. 20 – 26

Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist. Rn. 33 – 43

 

OLG Brandenburg 2020

Teilt ein Insolvenzverwalter bei Berufungseinlegung mit, er habe die streitgegenständliche Forderung teilweise freigegeben und verfolge die Berufung nur in dem nicht freigegebenen Umfang, kann der Schuldner in Bezug auf den freigegebenen Teil selbstständig Berufung einlegen.  Rn. 56 – 57

Eine Buchwertklausel zur Ermittlung des Abfindungsguthabens eines Gesellschafters ist in der Regel dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der „buchmäßigen“ Kapitalanteile die stillen Reserven und der Firmenwert nicht erfasst werden sollen, wohl aber die offenen Rücklagen wie überhaupt alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter Anschluss an BGH NJW 1979, 104. Rn. 61

Die Abtretung eines titulierten Anspruchs führt zu einem Übergang eines bereits entstandenen Pfändungspfandrechts an der Forderung, so dass der Zedent die eingezogene Forderung geltend machen und mit einer ihm zusätzlich zustehenden Forderung gegen die gepfändete Forderung aufrechnen kann. Rn. 65

 

OLG Brandenburg 2020

 

LG Paderborn 2019

 

LG Freiburg 2019

 

OLG Düsseldorf 2019

 

LG Potsdam 2019

 

OLG Düsseldorf 2019

 

VG Minden 2019

 

LG Paderborn 2019

 

BGH 2019

Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.;  BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15.

Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner  BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung.

Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".

 

BGH 2019

Für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet.

36 Abs. 3 Satz 1 ZPO reicht es aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwei Gerichte unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage haben, ob in einer bestimmten tatsächlichen Konstellation eine Gerichtsstandbestimmung im Hinblick auf das mögliche Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ausscheidet.  Rn. 7

 

OLG Frankfurt a. M. 2019

Werden zunächst bei einer Beschlussmängelklage einer KG nicht alle anderen Gesellschafter verklagt, ist eine Erstreckung der Klage erst in der Berufungsinstanz auf die bislang nicht mitverklagten Gesellschafter zulässig.  Rn. 43

Die Entlastungsentscheidung, die bei einer Kommanditgesellschaft die Verzichtswirkung hat, betrifft den internen gesellschaftsrechtlichen Bereich und untersteht damit grundsätzlich den Rechten und Pflichten der Gesellschafter mit- und zueinander, weswegen die Gesellschafterversammlung auch grundsätzlich befugt ist, über den der Gesellschaft möglicherweise zustehenden Anspruch, der im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden kann, zu verzichten. Rn. 49

Eine Entlastung eines Komplementär GmbH-Geschäftsführers ist dann treuwidrig, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen.  Rn. 53

 

OLG Brandenburg 2019

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Das gilt auch für eine verjährungshemmende Feststellungsklage, denn mit diesen Angaben wird der Streitgegenstand abgegrenzt. Der Kläger muss deshalb das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen. Dabei kann die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes auch im Sachvortrag erfolgen.  Rn. 28

Bei der Frage, ob eine Klagezustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse deshalb nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte. Einer Partei sind solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, so u.a. die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten, soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift vertrauen konnte.  Rn. 75

Soweit eine Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer Forderungen ihrer Tochtergesellschaften aus abgetretenem Recht verfolgt, ist ein Beschluss § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG nicht erforderlich, weil es sich nicht um Ersatzansprüche aus der Gründung der Klägerin oder der Geschäftsführung handelt.  Rn. 50

 

OLG München 2019

Die Erteilung einer Auskunft in einem hier: gerichtlichen anwaltlichen Schriftsatz genügt zur Erfüllung, wenn aufgrund der Formulierung erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt als Bote eine Erklärung des Auskunftspflichtigen bekannt gibt. Rn. 23

Eine faktische Geschäftsführung kann angenommen werden, wenn der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer tatsächlich keiner Geschäftsführertätigkeit nachkommt, sich aus den Buchführungsunterlagen keine wie auch immer geartete geschäftliche Tätigkeit des eingetragenen Geschäftsführers ergibt, stets nur der "faktische Geschäftsführer" in Erscheinung tritt und der nominelle Geschäftsführer die Geschäftsführung dem "faktischen Geschäftsführer" überlässt und sich nicht weiter darum kümmert. Rn. 29

Zur Frage, wann für den Vortrag von eine Behauptung weiter substantiierenden Tatsachen die Bezugnahme auf die einem Schriftsatz beigefügten Anlagen nach § 130 Nr. 3 ZPO ausreicht. Rn. 30

 

OLG Düsseldorf 2019

Zum Umfang der Bindungswirkung eines Urteils im Haftpflichtprozess gegen einen GmbH-Geschäftsführer für den Deckungsprozess gegen den D&O-Versicherer. Rn. 70 – 84

Ist nach den Bedingungen einer D&O-Versicherung die Haftung für wissentliche Pflichtverletzungen des Organs ausgeschlossen, besteht eine Bindung an Feststellungen im Haftpflichtprozess nur dann, wenn dort die Wissentlichkeit Anspruchsvoraussetzung war; dies ist bei einem Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht der Fall.  Rn. 107 – 114

Auch ein Geschäftsführer, der pflichtwidrig, weil ohne die Zustimmung der Gesellschafter, die Komplementärgesellschaft der KG auswechselt, handelt "in Ausübung einer Organtätigkeit" im Sinne der Bedingungen einer D&O-Versicherung Abgrenzung zu OLG München BeckRS 2017, 124850.   Rn. 85 – 90

 

BGH 2019

Ein nach § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch genommener Geschäftsführer kann sich nicht auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen. Rn. 16

Der Geschäftsführer, der eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hat, darf eine Fortführungsempfehlung dergestalt, dass zwar eine Überschuldung vorliege, er aber bei Beachtung der Liquidität und Beauftragung einer weiteren Fortführungsprognose „auf der sicheren Seite“ sei, nicht für plausibel halten. Rn. 22

 

OLG München 2019

Die in Art. 3 Abs. 1 EGV Nr. 1346/2000 erfolgte Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, gilt auch für Klagen des Insolvenzverwalters der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden Anschluss EuGH BeckRS 2014, 82509. Rn. 29

Eine Zahlung i.S.v. § 64 Abs. 1 GmbHG liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht verhindert, dass ein Dritter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft einzahlt Anschluss BGH BeckRS 2016, 09241. Rn. 33

Wenn die Verzögerung der Zustellung allein durch den gerichtlichen Betrieb verursacht wurde und dem Kläger nicht zuzurechnen ist, kann eine Zustellung auch dann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO sein, wenn sie mehr als 3 Jahre nach Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Rn. 63

 

OLG Hamm 2019

§ 26 AktG ist auf eine Publikums-Personengesellschaft analog anzuwenden. Rn. 72

Bei Berücksichtigung der Besonderheiten von Publikumsgesellschaften ist zu fordern, dass grundsätzlich alle Verpflichtungen, die der Gesellschaft gegenüber Gründungsgesellschaftern auferlegt werden und diesen Vorteile verschaffen sollen, in den schriftlich festgelegten Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden. Rn. 124

In einer GmbH & Co. KG sind die persönlich haftenden Gesellschafter zwar grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, hiervon ausgenommen sind aber grundsätzlich sog. Grundlagengeschäfte. Hierzu zählen Struktur- und Organisationsmaßnahmen, wenn sie zu einer tatsächlichen faktischen und grundlegenden Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse führen, etwa bei Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile hiervon   Rn. 134 – 138

 

OLG Düsseldorf 2019

Es kann ein Schaden nicht deshalb verneint werden, weil dem Geschädigten ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten zusteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte, da es dem Geschädigten freisteht, den zu verklagen den Schuldner auszuwählen, und es Sache der Schuldner ist, unter sich auszumachen, wer von ihnen mit welchem Anteil letztlich für den Schaden aufzukommen hat. Dieses Gläubigerwahlrecht besteht unabhängig davon, ob der Ausgleich der Schuldner untereinander gemäß § 255 BGB oder gemäß § 426 BGB stattfindet.  Rn. 29

Bei einer ungleichstufigen Haftung kann sich  nur derjenige Schuldner auf § 255 BGB berufen, der wertungsmäßig dem Schaden ferner steht, weil er lediglich das Liquiditätsrisiko für den vollhaftenden Schädiger trägt. Wen die volle Haftung trifft, wird nicht durch § 255 BGB geregelt, sondern ist aufgrund der Haftungsgrundlagen zu ermitteln.  Rn. 29

Für die Entscheidung darüber, ob gegen einen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Für diese normative Wertung spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist.  Rn. 30

Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist zulässig ist, wenn die Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen und dem Kündigenden frühestens 2 Wochen vor der Kündigung oder auch erst im nach hinein bekannt geworden sind. Eine Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Hinsichtlich dieser Kenntniserlangung kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.  Rn. 69

 

LG München II 2019

Die Wirksamkeit der Vollmacht und seiner namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist jedenfalls abstrakt und unabhängig von Zustandekommen und Wirksamkeit eines Anwaltsvertrages.  BGH IX ZR 60/08 m.w.N.

 

OLG Frankfurt a. M. 2019

Eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet.  Rn. 15

 

LG Hamburg 2018

1. Es liegt eine Untreuehandlung des geschäftsführenden Vorstands einer Genossenschaft vor, wenn dieser entgegen der Satzung ohne Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern und ohne Zustimmung des Aufsichtsrats ein im Außenverhältnis wirksames Darlehen vereinbart und die Auszahlung veranlasst hat, obwohl die Darlehensgewährung nicht zu den im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Entscheidungen gehörte, die er entsprechend dem Inhalt seines Dienstvertrages allein treffen durfte.

 

LG Wuppertal 2018

 

LAG Düsseldorf 2018

 

OLG München 2018

Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar vgl. Ziffer 1.2.2.2.1 des Urteils.  Rn. 46

Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird vgl. Ziffer 1.2.2.2.2.2 des Urteils.  Rn. 53

 

BGH 2018

§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Rn. 15 – 28

Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist. Rn. 30 – 60

 

OLG Rostock 2018

Die aufgrund einer Rahmenvereinbarung bestehende Möglichkeit der Insolvenzschuldnerin, bei ihrer geschäftsführer- und gesellschafteridentischen Schwestergesellschaft kurzfristig abrufbare Darlehensmittel zu erhalten, kann im Rahmen der insolvenzrechtlichen Prüfung der stichtagsbezogenen Zahlungsunfähigkeit wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage nicht anders behandelt werden als eine Patronatserklärung  BGH Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 9/10 oder eine Zahlungszusage eines Gesellschafters  BGH Urteil vom 26.01.2016 - II ZR 393/13. In Anwendung der Grundsätze zur Prüfung des Vorliegens einer stichtagsbezogenen Zahlungsunfähigkeit kommt es allein darauf an, dass sich der Insolvenz Schuldner die liquiden Darlehensmittel auch tatsächlich kurzfristig, d.h. in der Regel innerhalb von drei Wochen, beschafft. Rn. 109 – 110

Stellt sich im Prognosezeitraum heraus, dass die erwarteten liquiden Mittel nicht zur Verfügung stehen, tritt sofortige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ein. Rn. 106 – 108

Zur Widerlegung der gegen den Geschäftsführer im Rahmen von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. streitenden Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt. Rn. 124 – 125

 

OLG Düsseldorf 2018

Zur Glaubhaftmachung des für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen hinreichend sicheren Rechtsbestandes bedarf es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise keiner positiven Rechtsbestandsentscheidung. In dieser Situation genügt es, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die Patentfähigkeit positiv zu bejahen ist oder – mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung – die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte. Rn. 45 – 58

Der Geschäftsführer, der nach interne Zuständigkeitsverteilung des Unternehmens nicht für die Herstellung und/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zuständig ist, ist ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung gehalten, alles ihm tatsächlich und rechtlich mögliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Verletzung des Verfügungspatents in Zukunft zu verhindern. Dieser Pflicht kann er sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf die interne Zuständigkeitsverteilung entledigen. Rn. 129 – 143

Äußerungen des Verfügungsklägers im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren sind kein zulässiges Auslegungsmaterial und können allenfalls indiziell das Verständnis des Fachmanns belegen BGH BeckRS 2016, 13031 – Permetrexed.  Rn. 33 und 34

 

BGH 2018

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation Abgrenzung zu  BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79, BFHE 141, 443.  Rn. 17

 

BGH 2018

Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.  Rn. 6

 

BGH 2018

Unterschreitet der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamtbetrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.  Rn. 13

 

BGH 2018

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO. Rn. 47 und 64

 

OLG Brandenburg 2018

Wird der Steuerberater wegen mangelhafter Erstellung eines Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der Bilanzierung nach Fortführungswerten trotz bestehenden Insolvenzgrundes in Anspruch genommen, muss der Anspruchsteller konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Steuerberater im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits Erkenntnisse hatte, aufgrund derer er hätte erkennen und wissen können, dass die Fortführungsvermutung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr zutrifft Anschluss an BGH BeckRS 2017, 101939.  Rn. 27 – 31

In der Nachfrage des Geschäftsführers des Mandanten an den mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater, ob dieser einen Überschuldungsstatus für das Unternehmen erstellt habe oder hiermit beauftragt sei und ob es Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund gebe, liegt kein Angebot auf Abschluss eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Geschäftsführer persönlich oder dem Mandanten über die Beurteilung der Insolvenzreife der Gesellschaft. Vielmehr kommt es dem Nachfragenden aus Sicht des Steuerberaters darauf an, diesem gegebenenfalls bereits bekannte Informationen aus dem bestehenden Mandat zu erhalten.  Rn. 4 und 37

Nach § 63 S. 2 StBerG hat der Steuerberater den antragenden Mandanten so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Mandatsablehnung nachgekommen wäre. Nicht ersatzfähig ist deshalb der Schaden, der dem Mandanten daraus entsteht, dass er trotz Ausbleibens der umgehend erbetenen Mitteilung keine anderweitigen Maßnahmen zur Überprüfung der Insolvenzreife ergriffen und nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hat und deshalb vom Insolvenzverwalter der insolventen Gesellschaft aus Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2, § 64 S. 1 GmbHG in Anspruch genommen wird. Rn. 38 – 39

 

OLG München 2018

Im Prozess gegen den GmbH-Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende Gesellschaft darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr gegebenenfalls die Erleichterungen des § 287 ZPO zu Gute kommen; hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Rn. 30

Durch den Abschluss eines Mietvertrags im Zustand der Überschuldung verletzt der GmbH-Geschäftsführer die ihm gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG obliegenden Pflichten. Rn. 41 – 44

Ein Handeln oder Unterlassen des GmbH-Geschäftsführers im - auch stillschweigenden - Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Rn. 49

Bei den Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 64 GmbHG handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.

 

OLG Brandenburg 2018

Stützen Bauherrn von ihnen gegenüber dem Geschäftsführer der insolvent gewordenen Baufirma GmbH persönlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche darauf, dass Insolvenzreife der Gesellschaft bereits vor dem Abschluss des Bauvertrages vorgelegen habe, so dass sie diesen bei rechtzeitiger Antragstellung nicht abgeschlossen hätten, genügt für die Darlegung eines Schadens nicht der Verweis auf an die Gesellschaft und an Dritte geleistete Zahlungen, sondern es muss im Rahmen des Vermögensvergleichs auch einbezogen werden, dass die Bauherrn hierdurch Eigentümer eines Wohnhauses geworden sind, welches einen Wert verkörpert. Rn. 31

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen zweckwidrig verwendeten Baugeldes beginnt, sobald die Bauherrn die notwendigen Informationen über diese zweckwidrige Verwendung erlangt haben, auch wenn zu diesem Zeitpunkt weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, noch deren Zahlungseinstellung festzustellen ist.   Rn. 39 – 40

Die Formulierung in einem Mahnbescheid „Schadensersatz wg vors. deliktischer Schädigung u.a. Veruntreuung von Baugeld, Insolvenzverschleppung“ lässt aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten nicht erkennen, dass Ansprüche aus abgetretenem Recht der Bauhandwerker geltend gemacht werden. Rn. 44

 

OLG Düsseldorf 2018

Ohne ausdrückliche Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag und bei Vereinbarung einer jährlichen Tantieme steht dem früheren Geschäftsführer diese zu, auch wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung beendet wurde. Rechtsverstöße, die der außerordentliche Kündigung zugrunde liegen,  begründen unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche und geben dem anderen Teil gesetzliche Befugnisse, führen aber nur ausnahmsweise zu einem Wegfall der Gläubigeransprüche.  Rn. 41 – 43

Soweit gegen ein Organ Ansprüche nach § 93 AktG bzw. 43 GmbHG wegen bei einem Beteiligungsunternehmen entstandener Schäden geltend gemacht werden, schließen der Grundsatz der Kapitalerhaltung und die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus. Es kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die geschädigte Gesellschaft verlangt. Rn. 51

Auch die Übertragbarkeit einer Forderung aus unerlaubter Handlung richtet sich nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO, weil das Forderungsstatut grundsätzlich als das auch hinsichtlich der Übertragbarkeit einer Forderung sachnächste Recht anzusehen ist, die Übertragbarkeit von Forderungen kollisionsrechtlich generell in Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO geregelt worden ist und die Rom II-VO keine Regelungen zur Forderungsübertragung enthält.  Rn. 60

 

LG München I 2018

Eine unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt keine Hemmung der Verjährung.   Rn. 52

Beruht die Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, kann grundsätzlich eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt in Betracht kommen. Sie greift jedoch nur ein, wenn die verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen Fehlers nicht eintritt. Die Berufung auf eine für ihn unabwendbare Beantragung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift aufgrund des Verhaltens des Gerichts setzt voraus, dass der Kläger seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, eine zustellungsfähige Adresse des Beklagten herauszufinden ebenso BGH BeckRS 2016, 112137. Rn. 62

 

OLG München 2018

Handeln im Interesse der Gesellschaft mag im allgemeinen die Pflichtwidrigkeit eines Geschäftsführerhandelns ausschließen; über konkret vertraglich geregelte Pflichten wie die Beachtung von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis hilft diese Konstruktion aber nicht hinweg.  Rn. 14

Die gesellschaftliche Treuepflicht besteht zwischen den Gesellschaftern bzw. zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Eine Exkulpation explizit pflichtwidrigen Handelns kann ein Fremdgeschäftsführer bei Überschreiten der Vertretungsbeschränkung im Innenverhältnis hieraus nicht herleiten.  Rn. 15

Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung nach Treu und Glauben auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt.  Rn. 23

 

OLG München 2018

Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab. Dabei genügt, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.  Rn. 9

Bei einer Einpersonengesellschaft ist kein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, es genügt, wenn der Wille des Alleingesellschafters hinreichend klar zutage tritt.   Rn. 13

Der Abschluss des neuen Rahmenvertrags ohne eine Kundenschutzklausel wie im alten Rahmenvertrag stellt ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar, da hierin  eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens liegt. Rn. 15 – 22

 

OLG Brandenburg 2018

Eine Haftung des Geschäftsführers auf deliktischer Anspruchsgrundlage oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft Verträge mit der Ehefrau des Geschäftsführers abgeschlossen hat und diese darauf Leistungen für die Gesellschaft erbracht hat, d.h. Scheinverträge nicht vorliegen. Rn. 19

Da der Auswahl eines geeigneten Dienstleisters zur Umsetzung des vom Gesellschafterwillen getragenen Unternehmenskonzepts und der Ausgestaltung eines damit zusammenhängenden Dienstleistungsvertrages eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, handelt der Geschäftsführer dann nicht pflichtwidrig, wenn er vernünftigerweise annehmen darf, mit der Honorarvereinbarung auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dass der Vertragspartner seien Ehefrau ist, ist dabei unerheblich. Rn. 43 – 44

Es beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2, 4 GmbHG mit der Entstehung des Anspruchs, das heißt mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden in dieser Phase schon bezifferbar sein muss; es genügt die Möglichkeit der Feststellungsklage. Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es – selbst bei deren Verheimlichung durch den Geschäftsführer – nicht an. Die subjektive Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 199 Abs. 1 BGB gilt nur für die regelmäßige § 195 BGB, nicht aber für die spezialgesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG, die mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Rn. 47

 

BGH 2018

138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt werden, läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG Anschluss an BGH BeckRS 2013, 08902.  Rn. 46

 

OLG München 2018

64 GmbHG gegen den ehemaligen Geschäftsführer ist am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen, da Gläubiger des Anspruchs nach dem Gesetz nicht die Insolvenzgläubiger sind, sondern ausdrücklich die mit dem Geschäftsführer durch den Anstellungsvertrag in vertraglichen Beziehungen stehende Gesellschaft.  Rn. 11

 

OLG Hamburg 2018

43 Abs. 2 GmbHG findet auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden § 287 ZPO Anwendung. Danach genügt für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit Anschluss an BGH BeckRS 2002, 9502 und BGH BeckRS 2013, 10450.  Rn. 56

 

LG Köln 2017

 

LG Stade 2017

 

LG Düsseldorf 2017

 

OLG Köln 2017

 

OLG Hamburg 2017

 

LG Köln 2017

 

BAG 2017

§ 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist.

Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen.

 

OLG München 2017

Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt. Rn. 41

Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG entgegen  OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015, 6 U 169/14. Rn. 42

Zahlungen aus dem Vermögen einer insolvenzreifen GmbH können nicht durch Vorleistungen des Zahlungsempfängers mit der Folge kompensiert werden, dass schon der Tatbestand einer Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG entfällt. Rn. 48

 

OLG Düsseldorf 2017

Eine über die besondere Vertrauenshaftung gem. §§ 280 I, 311 BGB hinausgehende verschärfte persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH ggü. Dritten besteht auch dann nicht, wenn die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO zum Zwecke ihrer Sanierung fortgeführt wird. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften §§ 60, 61 InsO scheidet aus. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit des Geschäftsführers mit dem Insolvenzverwalter.

 

BGH 2017

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen.  Rn. 9 ff.

 

BGH 2017

Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Siche-rungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG.

 

OLG München 2017

Die Klage des Insolvenzverwalters auf Ersatz eines Quotenverringerungsschadens ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn der Verwalter nicht darlegt, dass es sich bei den geschädigten Gläubigern um Altgläubiger handelt. Rn. 21 – 24

Der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife entsteht mit der jeweiligen Zahlung; die Entstehung hängt nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckender Masse ab. Rn. 33 – 35

Der Anspruch auf Ersatz eines Quotenverringerungsschadens und der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife bilden jedenfalls dann keinen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie sich nicht betragsmäßig decken. Rn. 40 – 45

 

OLG Brandenburg 2017

Ein Teilurteil ist wegen der Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug unzulässig, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.  Rn. 22

Gewährt der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter einer GmbH, deren Anteile von einer Aktiengesellschaft gehalten werden, deren Aktionär und alleinvertretungsberechtigte Vorstand er ist, ein Darlehen, steht er im Sinne der früheren Eigenkapitalersatzregeln wirtschaftlich einem Gesellschafter gleich. Rn. 18 – 21

 

KG 2017

Ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im - auch stillschweigenden - Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt keine haftungsbegründende Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Das gilt auch für die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter - insoweit keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft vorliegt - soweit die Grenzen der §§ § 30 f., § 33, § 43 Abs. 3, § 64 Abs. 2 GmbHG oder des unabdingbaren Schutzes der GmbH vor existenzvernichtenden Eingriffen nicht überschritten werden.  Rn. 26 – 27

Da die Gesellschaft dem früheren Geschäftsführer, soweit dies zu seiner Verteidigung erforderlich ist, Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen gewähren muss, gilt deren konkretisierte Behauptung, aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergäben sich haftungsvernichtende Umstände, als nicht erheblich bestritten, solange nicht sämtliche in Bezug genommene Unterlagen im Prozess den  auf Haftung verklagten Geschäftsführern zugänglich gemacht worden sind. Rn. 31 – 32

 

LG Traunstein 2017

Ein Arrestgrund ist nach Auffassung des Gerichts gegeben, da der Arrestbeklagte unstreitig darum gebeten hat, dass ein größerer Geldbetrag nicht auf sein eigenes, sondern auf ein Konto seiner Ehefrau ausbezahlt werden soll. Insoweit besteht eine realistische Gefahr der Entziehung von Vermögenswerten vor dem Zugriff von Gläubigern.

Der Arrestanspruch besteht, da der Arrestbeklagte in erheblichen Umfang gegen seine Verpflichtung als faktischer Geschäftsführer gemäß § 43 GmbHG sowie gegen den Geschäftsführungsvertrag verstoßen hat.

 

FG Berlin-Brandenburg 2017

Für die Frage einer Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers nach § 69 i. V. m. § 34 AO kommt es nicht auf die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten, sondern auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der positiven Kenntnis des GmbH-Geschäftsführers von der Existenz der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten an.

Im Rahmen der GmbH-Geschäftsführerhaftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO trifft den ehemaligen Geschäftsführer als Haftungsschuldner eine besonders intensive Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. Mangelnde Mitwirkung des Haftungsschuldners geht prozessual zu seinen Lasten.

 

LG München II 2017

Wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt, bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; die Befolgung einer solchen "Weisung" kann nicht zu einer Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens führen.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften oder gegen § 64 GmbHG verstößt oder wenn er Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.

Hat der Bereicherungsschuldner im Sinne einer nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast die Umstände dargelegt, aus denen er ableitet, das Erlangte hier: Geschäftsführergehalt behalten zu dürfen, muss der Gläubiger nachweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen.

 

OLG Köln 2017

Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung richtet sich sowohl für den Schaden der Altgläubiger als auch für den der Neugläubiger nach § 195 BGB; eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG kommt nicht in Betracht.  Rn. 37

Der fehlende Abschluss eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens hindert den Eintritt der für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist relevanten Kenntnis für sich genommen nicht; maßgeblich ist allein, ob der Gläubiger den Anspruch auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen einklagen kann. Rn. 51

 

LG München I 2017

 

OLG Bamberg 2017

Ein Rechtsmissbrauch liegt regelmäßig dann vor, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.

 

OLG Frankfurt a. M. 2017

 

KG 2016

 

LG Saarbrücken 2016

 

LG Duisburg 2016

 

OLG Hamburg 2016

 

LG Hamburg 2016

 

LG Hamburg 2016

 

LG Düsseldorf 2016

 

LG Köln 2016

 

LG Bonn 2016

 

LG Frankfurt Oder 2016

 

OLG Düsseldorf 2016

 

LG Essen 2016

 

LG Kiel 2016

 

LG Verden 2016

 

LG Hamburg 2016

 

BVerwG 2016

Die Berufspflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StBerG trifft den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unabhängig davon, ob seine gesellschaftsinterne Zuständigkeit sich auf Beratungsaufgaben erstreckt.

Die für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erforderliche Widerlegung der Gefährdung von Berufspflichten scheitert nicht erst, wenn nachweislich die konkrete Gefahr individueller Pflichtverletzungen besteht. Misslungen ist die Widerlegung bereits, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten nicht auszuschließen ist, weil sich Interessenkonflikte zwischen beruflicher und gewerblicher Tätigkeit deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind Fortführung von  BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211.

Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft kann Interessenkonflikte, die sich aus der gleichzeitigen Tätigkeit als Leiter gewerblicher Unternehmen ergeben, nicht durch eine gesellschaftsinterne Beschränkung seiner Aufgaben als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft auf das Personalwesen, das Marketing und weitere Verwaltungsaufgaben vermeiden.

 

LSG Baden-Württemberg 2016

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität bzgl. Weisungen der Gesellschafterversammlung hier: selbstständige Erwerbstätigkeit.

Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gilt nicht für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Weisungen an den Geschäftsführer.

 

BAG 2016

Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e VII 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 8a I 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.

 

BGH 2016

Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.

Die Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters kann auch unabhängig vom Abschluss eines Anstellungsvertrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, wobei die genaue Höhe nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden muss, sondern "von Fall zu Fall" der Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen werden kann.

 

OLG München 2016

Bedarf die Komplementärin nach der Satzung der Kommanditgesellschaft für außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sind solche mit Ausnahmecharakter nach Art und Inhalt, insbesondere einschneidende Änderungen von Organisation oder Vertrieb unter Beachtung der besonderen Umstände der Gesellschaft zu verstehen.

Die Einführung einer weiteren Ebene in die Vertriebsstruktur stellt eine einschneidende Änderung der Vertriebsorganisation dar, die dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Urteil bedarf es keines Sachvortrags; es genügt die Erhebung der Einrede nach § 780 ZPO.

 

OLG Dresden 2016

Das für die  Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse besteht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privaten oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Die Zulassung erfolgt in diesem Fall auch dann, wenn sich das Interesse des Nebenintervenienten auf einen Teil der Hauptsache beschränkt. Das Gesetz eröffnet dem Nebenintervenienten die Möglichkeit, einer Partei zu ihrer Unterstützung beizutreten, ohne diese Unterstützung auf den Teil zu beschränken, auf welchen sich das Interesse des Nebenintervenienten erstreckt. Rn. 106

Lässt sich ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen sowohl der einen als auch der anderen Partei im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO begründen, etwa weil jeder Prozessausgang dem Nebenintervenienten mögliche rechtliche Vor- und Nachteile bringt, steht es zur Wahl des Nebenintervenienten, welche Partei er unterstützen will, er kann lediglich nicht auf beiden Seiten zugleich beitreten. Rn. 108

Die Sachdienlichkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung oder Klageerweiterung ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Die Sachdienlichkeit kann daher nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.  Rn. 112

 

OLG Hamm 2016

Die Umstellung eines Hilfs- zum Hauptantrag stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.  Rn. 36

Eine die Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage entsprechend §§ 246, 249 AktG gegen einen von einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gefassten Beschluss eröffnende verbindliche Beschlussfeststellung ist, wenn eine solche nicht schon durch den Versammlungsleiter erfolgt ist, anzunehmen, wenn die beteiligten Gesellschafter sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Abstimmungsergebnis einig sind. Rn. 43

Geschäftsführer einer GmbH haben Hinweisen auf Gesetzesverletzungen oder Unregelmäßigkeiten von Unternehmensangehörigen unverzüglich nachzugehen. Liegen greifbare Anhaltspunkte für Zuwiderhandlungen vor, sind hinreichende Vorkehrungen gegen weitere Gesetzes- Verstöße zu treffen. Rn. 66

 

OLG Köln 2016

Der Hauptschuldner kann auch gegenüber der auf den Bürgen übergegangenen Hauptforderung geltend machen, dass dem Bürgen der Regress versagt ist, weil die Bürgschaft für eine Schuld aufgenommen wurde, die eigentlich den Bürgen angeht und in dessen Interesse aufgenommen worden ist hier: Zufluss der Darlehensvaluta aus einem Überbrückungskredit an den Bürgen. Rn. 26

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach §§ 43 Abs. 3, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG wegen der Besicherung eines Überbrückungskredits kommt dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft selbst von der Leistung des Sicherungsnehmers profitiert hat. Rn. 40

Verwendet der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen eines existenzvernichtenden Eingriffs Teile der zu seinen Gunsten aufgenommenen Darlehensvaluta zugunsten der GmbH, fehlt es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden der Gesellschaft. Rn. 62

 

OLG Hamm 2016

Die individuell ausgehandelte Vereinbarung einer Ausschlussfrist für wechselseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis von sechs Monaten ist grundsätzlich zulässig und unterliegt keinen Bedenken.  Rn. 55

Die Verfallklausel ist nicht nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nicht überraschend oder ungewöhnlich ist.

Die Obliegenheit der Geltendmachung von Ansprüchen enthält keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung. Rn. 64

Eine Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, insbesondere um nachzuweisen, dass die Parteien einen vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, trifft für diese Voraussetzungen die Beweislast. Rn. 91

Ein Beweisantrag ist - soweit er die innere Tatsache einer anderen Person, wie zB das Verständnis hinsichtlich einer Vertragsklausel betrifft - nur erheblich und ein Zeuge ist zu einer solchen inneren Tatsachen nur zu vernehmen, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat. Rn. 94

 

OLG Schleswig 2016

 

OLG Koblenz 2016

 

BAG 2016

68161: Die persönliche Haftung der Organe nach § 7e Abs. 7 S. 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 8a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AltTZG keine Anwendung, dies ist nicht verfassungswidrig.  red. LS   Ulf  Kortstock

 

BAG 2016

68161: Die persönliche Organhaftung nach § 7e Abs. 7 S. 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 8a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AltTZG keine Anwendung, dies ist auch nicht verfassungswidrig.  red. LS   Ulf  Kortstock

 

LG Hannover 2016

1. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

 

OLG Koblenz 2015

 

LG Duisburg 2015

 

LG Duisburg 2015

 

LG Berlin 2015

 

OLG Hamm 2015

 

AG Ratzeburg 2015

 

OLG Hamm 2015

 

LG Bonn 2015

 

LG Dortmund 2015

 

LAG Hessen 2015

 

LAG Hessen 2015

 

LAG Hessen 2015

 

LAG Hessen 2015

 

LAG Hessen 2015

 

LAG Düsseldorf 2015

 

LAG Düsseldorf 2015

 

LAG Düsseldorf 2015

 

EuGH 2015

Art. 1 I Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die bei der Berechnung der in dieser Vorschrift genannten Zahl von Arbeitnehmern ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unberücksichtigt lässt, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt.

Art. 1 I Buchst. a der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch ihren Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeitet, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren, als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

 

OLG Celle 2015

Die Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH unterliegt den Maßstäben des § 43 Abs. 2 GmbHG.

Der faktische Geschäftsführer hat für Abhebungen vom Konto der GmbH einzustehen, wenn feststeht, dass er die Barabhebungen getätigt hat, er aber seine Behauptung nicht zu beweisen vermag, er habe das Geld in die Barkasse der Gesellschaft eingelegt.

Als faktischer Geschäftsführer ist ein ehemaliger Geschäftsführer nach seiner Abberufung jedenfalls noch anzusehen, wenn er sich täglich in den Geschäftsräumen aufhält, dem neuen, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Geschäftsführer stets zur Seite steht, um für die Liquidität der Gesellschaft Sorge zu tragen und kraft seiner fortbestehenden Kontovollmacht von den Konten der Gesellschaft hohe Beträge in bar abhebt.

 

OLG Naumburg 2015

Ist der Berufungsschrift gemäß § 519 III ZPO eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, so wendet sich der Berufungskläger im Zweifel gegen diese Entscheidung, selbst wenn aus der Berufungsschrift ein abweichendes Aktenzeichen hervorgeht.

Die über einen Aufsichtsrat verfügende GmbH wird auch gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer vom Aufsichtsrat vertreten.

Der Geschäftsführer darf nicht vor Ablauf des für seinen Dienstwagen abgeschlossenen Leasingvertrages ein neues Fahrzeug zu ähnlichen Konditionen anschaffen und die Gesellschaft mit den Kosten der vorzeitigen Vertragsbeendigung belasten.

 

LAG Mecklenburg-Vorpommern 2015

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung.

 

LAG Düsseldorf 2015

Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 II GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 V GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 IV GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst auch gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.

 

OLG München 2015

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 II GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.

Überweist sich ein Geschäftsführer auf Grundlage einer unwirksamen Vereinbarung ein überhöhtes Gehalt, kann ein diesbezüglicher - für das entlastende Organ aufgrund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachter Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbarer - Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ihm die Gesellschaft für diesen Zeitraum wirksam Entlastung erteilt hat.

Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat, während es Sache des Geschäftsführers ist, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte ebenso BGH BeckRS 2009, 20294.

 

FG München 2015

Ein Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hält einem Fremdvergleich grundsätzlich nur dann stand, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt Grundsatz der Erdienbarkeit.

Bei Auflösung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist liegen diese Voraussetzungen nicht vor, auch wenn die Organstellung als Geschäftsführer weiter besteht, so dass die an den Geschäftsführer bezahlte Pension als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

 

FG München 2015

Für den kündigenden Gesellschafter, dessen Anteil gemäß § 34 GmbHG eingezogen wird, wird die Einziehung mit Zugang der Einziehungserklärung wirksam. Ein möglicher Verlust nach § 17 EStG wäre somit in diesem Veranlagungszeitraum entstanden und anzusetzen.

Im Streitfall konnte offenbleiben, ob § 24 Nr. 2 EStG bei nachträglichen Aufwendungen im Anwendungsbereich des § 17 EStG von der besonderen Regelung zur Gewinnermittlung in § 17 Abs. 2 EStG verdrängt wird.

 

OLG Düsseldorf 2015

1. Die Schutzfähigkeit eines Werkes ist der Dispositionsfähigkeit der Parteien entzogen; denn entweder erreicht der zu beurteilende Gegenstand die im Urheberrecht verlangten Schutzvoraussetzungen oder er erreicht sie nicht.

2. Für die Innen- und für die Außengestaltung eines Gebäudes sind jeweils gesonderte Betrachtungen bezüglich der Urheberrechtsfähigkeit vorzunehmen.

 

OLG München 2015

1. Es trifft die aus § 43 II GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichtenkreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als "möglicherweise pflichtwidrig" darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat.  Der Geschäftsführer seinerseits muss Anhaltspunkte dafür darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung gemacht werden kann.

Ein Anspruch aus § 311 AktG analog im GmbH-Konzern ist zu verneinen. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags sog. Faktischer Konzern, §§ 311 - 318 AktG, deren Schutztendenz nur aktiengesellschaftsbezogen ist, erfassen die GmbH nur als herrschendes Unternehmen und nur, wenn beherrschtes Unternehmen eine AG oder KG aA ist.

 

FG Saarland 2015

Eine vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH getroffene "Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten", wonach im Wege einer Barlohnumwandlung ein Teil des vereinbarten Geschäftsführergehalts verbunden mit der Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für Zeitwertkonten lohnsteuerfrei auf ein Investmentkonto der GmbH bei einer Bank überwiesen wird und so der Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes und/oder zur Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers dienen soll, hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn die Vereinbarungen u. a. keine klaren und eindeutigen betragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltumwandlung bzw. der Rückstellung für Zweitwertkonten enthalten und wenn es allein dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen ist, zu bestimmen, ob er seine Lebensarbeitszeit verkürzen will oder die Umwandlung der Gehaltsrückstellungen in eine betriebliche Altersvorsorge bevorzugt, und wenn die Kapitalgesellschaft hierauf keine Einflussmöglichkeiten hat und z. B. hinsichtlich einer gleitenden Einarbeitung eines Nachfolgers oder des Zeitpunkts eines gänzlichen Ausscheidens des Gesellschafter-Geschäftsführers völlig von dessen Entscheidung abhängt.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung unter 1. liegt eine vGA der GmbH aber nur insoweit vor, als die Gewinnminderung durch die Rückstellungsbildung den durch die Barlohnumwandlung ersparten und ohne die Umwandlung entstehenden Gehaltsaufwand der GmbH übersteigt. Wird das laufende Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit den Plänen zur Barlohnumwandlung erhöht, damit der Geschäftsführer durch das infolge der Barlohnumwandlung reduzierte an ihn auszuzahlende Gehalt keinen Nachteil in seiner Lebensgrundlage erfahren soll, und sind keine betrieblichen Gründe für diese Gehaltserhöhung ersichtlich, so ist diese Gehaltserhöhung bei der vGA mit zu berücksichtigen.

In Fällen sog. Entgeltumwandlungen, in denen statt der Gehaltsauszahlung eine Ansparung etwa in Form einer Pensionsanwartschaft oder auf einem gesonderten Konto für spätere "Zeitwertmodelle" erfolgt und sich die Verbuchung eines bestimmten Betrages als Zuführung zu Rückstellungen z. B. für Pension- oder Zeitwertkonten als nicht fremdüblich erweist, etwa, weil das Schriftformerfordernis bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfüllt ist, erspart sich die Kapitalgesellschaft den anderenfalls zu zahlenden Gehaltsaufwand; diese Ersparnis ist bei der Berechnung der für die Höhe einer vGA maßgeblichen Vermögensminderung gegenläufig zu berücksichtigen.

 

OLG Jena 2015

1. Die GmbH darf vor Ablauf des Sperrjahres im Handelsregister in der Regel nicht gelöscht werden, selbst wenn die bekannten Gläubiger befriedigt sind und das Restvermögen schon verbotswidrig verteilt wurde; denn alle Gläubiger sollen die Chance der Meldung und gegebenenfalls der Mithilfe bei der Auffindung von Aktiva z.B. Ansprüche der Gesellschaft nach §§ 73, 43 GmbHG haben. Die Eintragung der Löschung vor Ablauf des Sperrjahres kommt nur ausnahmsweise in Betracht: wenn die Gesellschaft über kein verteilungsfähiges Vermögen mehr verfügt. Ist Aktivvermögen nicht feststellbar, ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen ohne Belang, ob die Finanzverwaltung noch Steuerforderungen gegen die betroffene Gesellschaft hat, sie stehen der Vollzugsreife der im Rahmen der Liquidation angemeldeten Eintragung über die Löschung der Firma nicht entgegen.

 

OLG Hamm 2015

1. Fehlender Hinweis im Prospekt einer Kapitalanlage auf das etwaige Haftungsrisiko des Anlegers als Treugeber-Kommanditist einer GmbH & Co. KG nach §§ 30, 31 GmbHG ist kein zum Schadensersatz verpflichtender Prospektfehler.

 

OLG Brandenburg 2015

1. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers iSd § 43 II GmbH scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer durch ein solches angewiesenes Verhalten nicht gegen gesetzliche Pflichten, wie insbesondere aus den Vorschriften der §§ 30, 64 GmbHG verstößt, muss er die Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen. Da er in diesem Fall im Einklang mit dem obersten Willensbildungsorgan der Gesellschaft handelt, scheidet eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 II GmbH auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens aus. Der Vollzug einer Weisung, zu dem der Geschäftsführer gegenüber der GmbH verpflichtet ist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft deshalb selbst dann nicht pflichtwidrig, wenn dadurch Gesellschaftsvermögen geschmälert wird. Bei Weisung des Alleingesellschafters einer Einpersonen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.

 

OLG Brandenburg 2015

1. Auf der Aktivseite des Überschuldungsstatus sind grundsätzlich alle Vermögenswerte anzusetzen, die im Fall der Insolvenzeröffnung nach § 35 InsO zu den verwertbaren Bestandteilen der Masse gehören; auf der Passivseite sind alle Verbindlichkeiten anzusetzen, die - unabhängig von ihrer Fälligkeit - aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen sind. Der beklagte Geschäftsführer hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, in welchen Punkten stille Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgebliche Werte nicht abgebildet sind.

 

OLG München 2014

 

LG Köln 2014

 

OLG Hamburg 2014

 

LG Mainz 2014

 

OLG Koblenz 2014

 

LG Mainz 2014

 

ArbG Stralsund 2014

 

ArbG Stralsund 2014

 

OLG Brandenburg 2014

 

LG Berlin 2014

 

LG Berlin 2014

 

OLG Koblenz 2014

Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 II GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 II AktG, 34 II GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 I GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre in Anknüpfung an BGHZ 152, 280 ff = NZG 2003, 81.

Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstandes grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zu. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen in Anknüpfung an BGHZ 135, 244, 253 = NJW 1997, 1926. Schlägt ein Geschäft fehl und wird hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann ist eine Haftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg begründet, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Andererseits ist eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der ex ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage unvertretbar erscheint. Eine gerichtliche Überprüfung unternehmerischen Handelns findet daher nur dahin statt, ob dem Geschäftsführer in der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden hat und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Damit muss das Gericht unabhängig von später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und darf nicht als "nachträglicher Besserwisser" erscheinen.

Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH Anzahlungen an eine im Gründungsstadium befindliche GmbH auf einen Kfz-Verkauf, ohne diese durch Aval- oder Vertragserfüllungsbürgschaften abzusichern, entspricht dies nicht den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns.

 

BGH 2014

Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 I GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 III GmbHG für nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.

 

ArbG Verden 2014

Dem EuGH werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt: Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 1 I Buchst. a der RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, die bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft unberücksichtigt lassen, auch wenn es seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält und selbst keine Anteile an der Gesellschaft besitzt?

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 1 I Buchst. a der RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, dahin auszulegen, dass es zwingend vorgibt, dass bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl als Arbeitnehmer auch diejenigen Personen mitzuzählen sind, die ohne Vergütung durch den Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, praktisch mitarbeiten, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren „Praktikant“, oder bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, hierüber nationale gesetzliche Bestimmungen oder Gepflogenheiten aufzustellen?

 

OLG Naumburg 2014

Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst - vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen - auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen zB Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung, so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.

Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich nach § 43 II GmbHG schadenersatzpflichtig.

 

LG Deggendorf 2014

Der Geschäftsführer einer GmbH schuldet nach § 43 GmbHG der Gesellschaft die Rückzahlung einer Überzahlung seiner Vergütung, wenn es hierfür an einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss für die Änderung des Anstellungsvertrages mit der erhöhten Vergütung nach § 46 GmbHG fehlt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gilt auch für Änderungen des Anstellungsvertrages.

Auch der Mitgeschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG für die Überzahlung von Vergütung an den anderen Geschäftsführer, wenn er den geänderten Anstellungsvertrag für den anderen Geschäftsführer unterzeichnet und er sich nicht vergewissert hat, dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nicht vorliegt.

 

OLG München 2014

Ist der ursprüngliche Widerklageantrag  mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft unzulässig, ist die Widerklage abzuweisen.  In der Neufassung eines Feststellungantrags der Widerklage liegt eine Klageänderung, die jedoch in der Berufungsinstanz mangels Anschlussberufung des Widerklägers nicht zulässig ist.

Eine Missachtung der Kompetenzordnung der Gesellschaft kann grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lagen.

Wird im Geschäftsdienstvertrages ausdrücklich für die außerordentliche Kündigung darauf abgestellt, dass der Gesellschaft ein Schaden entsteht, bedarf es für die Kündigung keiner konkreten Schadensberechnung und umfasst auch nachteilige Geschäfte.

 

OLG München 2014

Der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft kann verpflichtet sein, der Gesellschaft Mitteilungen von Bauverzögerungen zu machen, wenn hierdurch erhebliche Kostenüberschreitungen eintreten.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft  nach § 43 Abs. 2 GmbHG kommt jedoch nur in Betracht, wenn hierdurch  der Gesellschaft entstandene Schaden kausal verursacht wurde, was die Gesellschaft im Prozess darzulegen hat.

Ein haftungsbegründendes pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft liegt vor, wenn er Aufträge an bevorzugte Firmen zu überhöhten Preisen zu Lasten der Gesellschaft vergibt, wobei er im Prozess sein mangelndes Verschulden hieran darzulegen hat.

 

OLG München 2014

Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Spesenrückerstattung bei fehlender Rechnungslegung des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin.

Es entsteht der Anspruch auf Abrechnung und gegebenenfalls Rückerstattung von Auslagenvorschüssen gegen den früheren Geschäftsführer mit dem Ende des Auftrags bzw. der Geschäftsbesorgung, d.h. hier mit Einstellung des Betriebs der Schuldnerin.

 

OLG München 2014

1. Die Nein-Stimme eines GmbH-Gesellschafters gegen einen Beschlussantrag, durch den einer geplanten Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt werden soll, ist wegen Treupflichtverletzung unwirksam, wenn der Gesellschafter inhaltlich gegen die Maßnahme keine Einwände hat. Das Interesse des Gesellschafters, für die fragliche Geschäftsführungsmaßnahme die eigene Verantwortlichkeit des Geschäftsführers in Übereinstimmung mit der gesellschaftsvertraglichen Kompetenzordnung erhalten zu wollen, ist nicht schutzwürdig.

 

BGH 2014

1. Der Wortlaut des Art. 3 I EulnsVO verlangt nicht, dass der zu entscheidende Sachverhalt Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweise, und auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung, und speziell das Ziel des Art. 3 EulnsVO, die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit und damit die Rechtssicherheit zu fördern, erfassen jeden grenzüberschreitenden Sachverhalt.

 

LG Stuttgart 2013

 

OLG Hamm 2013

 

OLG Brandenburg 2013

 

OLG Koblenz 2013

 

OLG Stuttgart 2013

 

LG Kassel 2013

 

LG Essen 2013

 

OLG Karlsruhe 2013

 

BGH 2013

Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte.

Eine von der Schuldnerin zur Sicherung eines Darlehens gewährte Forderungsabtretung ist anfechtbar, wenn der Gesellschafter der Schuldnerin mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

 

BGH 2013

Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 II GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.

Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 II GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.

 

LG Wiesbaden 2013

Zur Haftung nach § 43 II GmbHG wegen Verjährenlassens der Einlageforderung der Komplementärin einer GmbH Co. KG.

Eine Leistung auf die verjährte Einlageforderung wirkt im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht schadensmindernd, wenn sie als Darlehen an die KG weitergereicht wird.

Wird die gegen zwei Streitgenossen erhobene Klage gegen einen von ihnen zurückgenommen, trägt der im Übrigen obsiegende Kläger nur die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, demgegenüber die Klagerücknahme erfolgte im Anschluss an  OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.1999 - 12 U 172/98.

 

OLG Hamburg 2013

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch - mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß - nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. Die Frage, ob eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Eine Erstbegehungsgefahr für dem Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstöße besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozess als rechtmäßig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.

Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft der Gesellschaft zuständig sind, haften im Hinblick auf die inländische Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers auch dann nicht für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten.

 

OLG Celle 2013

Die Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nicht mehr mit Erfolg durchsetzen, wenn der Geschäftsführer berechtigt aus wichtigem Grund sein Amt niedergelegt hat.

 

OLG München 2013

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG nach § 43 II GmbHG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO stellt.

 

FG Saarland 2013

Die Voraussetzungen für die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH entfallen nicht, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rund fünfeinhalb Jahre nach Erteilung der Pensionszusage und damit vor Ablauf des 10-jährigen Erdienenszeitraums seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und ab da lediglich auf sein laufendes Geschäftsführergehalt, nicht aber auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet.

Wurde dem 57-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine – steuerlich anzuerkennende – Zusage auf eine mit Vollendung des 68. Lebensjahrs beginnende Pension gemacht und scheidet dieser tatsächlich bereits nach gut fünf Jahren als Geschäftsführer aus, so ist die Beibehaltung der Pensionsrückstellung auch dann nicht in voller Höhe als vGA zu behandeln, wenn die Pensionszusage keine Regelung zur zeitanteiligen Kürzung der Pensionsansprüche im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens enthält.

Eine vGA liegt allerdings insoweit vor, als die Pensionszusage eine Anpassungsklausel für den Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse enthält und hiervon bei der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte insoweit den Betrag der zugesagten monatlichen Altersrente auf den Betrag reduziert, den der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit nach Erteilung der Pensionszusage bis zum Ausscheiden tatsächlich "verdient" hat, und für eine entsprechend niedrigere Bilanzierung der Pensionsrückstellung in der GmbH-Bilanz gesorgt.

 

LG München I 2013

Ist im Wege der formwechselnden Umwandlung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Aktiengesellschaft entstanden, besteht bei Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit dem ehemaligen Geschäftsführer der GmbH die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats gemäß § 112 AktG.

Macht die GmbH gegen ihren Geschäftsführer Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG geltend, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist ebenso BGH BeckRS 2002, 30291254.

Der Geschäftsführer hat demgegenüber darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre ebenso BGH BeckRS 2002, 30291254.

 

LG Traunstein 2013

Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 626 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung maßgeblich.

Bedarf der "Abschluss von Pacht-, Miet-, Lizenz- oder ähnlichen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Verträgen, wenn die voraussichtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von insgesamt DM 300.000,00 überschreiten" durch den Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, stellt eine ohne diese Zustimmung vom Geschäftsführer abgeschlossene weltweite und exklusive Vertriebsvereinbarung für den „Independent Aftermarket“ bei einem jährlichen Umsatzvolumen von mehr als 6 Mio. € eine ihn zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar.

 

OLG München 2013

Veranlasst der Geschäftsführer die Auszahlung unberechtigter - nicht betrieblich veranlasster - Spesen, stellt dies eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar.

Die Entlastung des Geschäftsführers bewirkt eine Präklusion der Gesellschaft mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer, sofern die Anspruchsvoraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren und der Geschäftsführer ihnen die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügbar gemacht hat.

Mit der pauschalen Behauptung, der Mietzins für durch den Geschäftsführer angemietete Räumlichkeiten sei überteuert, ist die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht hinreichend dargetan.

 

ArbG Essen 2013

1. Trotz der Allzuständigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH haftet ein Geschäftsführer nicht für Kartellverstöße, die Mitarbeiter der GmbH begangen haben, wenn diese entweder von der im Konzern zuständigen Compliance-Abteilung geprüft und nicht beanstandet worden sind oder sie außerhalb seiner internen Zuständigkeit lagen und ihm nicht bekannt waren. Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für die dem Unternehmen auferlegte Geldbuße, die bis zu 10 % des Umsatzes betragen kann, wäre auch angesichts der Tatsache rechtsmissbräuchlich, dass nach § 81 IV GWB die Geldbuße gegen eine natürliche Person höchstens EUR 1 Mio. betragen kann.

 

OLG Frankfurt a.M. 2013

1. Im Fall der Insolvenz der Tochtergesellschaft entfällt der maßgebliche Grund für die Einfügung der Limitation Language, der Schutz der Geschäftsführer vor einer sie treffenden Haftung wegen unzulässiger Rückzahlungen an die Gesellschafter. Es ist deswegen kein sachlicher Grund für die Limitation Language mehr vorhanden.

 

Audiencia Provincial de Barcelona 2013

Dem Verwalter eines Hauptverfahrens ist es gestattet, in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich so zu verfahren, wie er es im Inland auch könnte. Weil eine entsprechende Haftungsklage in Deutschland vor den deutschen Gerichten geführt werden könnte, kann sie auch in Spanien vor spanischen Gerichten geführt werden.

 

OLG Düsseldorf 2012

 

LG Münster 2012

 

OLG Frankfurt 2012

 

OLG Frankfurt 2012

 

OLG Koblenz 2012

 

LG Berlin 2012

 

BPatG 2012

 

BGH 2012

Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.

Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 I, § 30 I GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens.

Von § 43a GmbHG wird nur die Ausreichung eines Darlehens erfasst. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.

 

OLG Naumburg 2012

Die mit einer Klage nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 GmbHG verfolgte Auflösung einer GmbH kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn mildere Mittel zur Beseitigung etwa vorhandener erheblicher Gesellschaftsprobleme zur Verfügung stehen.

Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter selbst sind für sich genommen, im Regelfall nicht geeignet, eine Auflösungsklage zu stützen. Besteht aber zwischen den Gesellschaftern ein tiefgreifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, das in den vergangenen Jahren verhindert hat, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag durchgängig erforderlichen einstimmigen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten, so begründet dies einen wichtigen Grund für eine Auflösung.

Hat der Kläger keine messbaren wirtschaftlichen Vorteile durch die Auflösungsklage, die keinen vollstreckbaren Titel auf das Auseinandersetzungsguthaben gibt, und behauptet der Kläger auch keine messbaren wirtschaftlichen Nachteile durch einen etwaigen Fortbestand der GmbH, so bemisst sich der Streitwert der Auflösungsklage nach dem nominellen Wert seines Geschäftsanteils.

 

OLG Dresden 2012

Ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen i. S. des § 264a StGB erfordert ein bewusstes "Nichtsagen" oder Verheimlichen. Eine zivilrechtliche Handlung des prospektverantwortlichen Vorstandes einer Aktengesellschaft nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB besteht deshalb nicht, sofern die nachteiligen Tatsachen - wenn auch schwer verständlich und schwer zu finden - in einem Verkaufsprospekt zu Inhaberteilschuldverschreibungen enthalten sind.

 

BGH 2012

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 I GmbHG, § 93 I 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.

 

LG Berlin 2012

1. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH kann der GmbH & Co. KG für pflichtwidriges Verhalten gem. § 43Â II GmbHG nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften.

2. Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG können zur Abberufung als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Komplementärin führen.

 

BGH 2012

Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen, sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig iSd § 266 Abs. 1 StGB, sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist. Rn. 15

Bei einer GmbH tritt an die Stelle des Vermögensinhabers die Gesamtheit ihrer Gesellschafter, die einer Verfügung zustimmen müssen. Ist aber eine Holdinggesellschaft alleinige Gesellschafterin der GmbH, stellt diese die Gesamtheit der Gesellschafter dar. Rn. 15

Die Verneinung "besonderer Umstände" iSd § 56 Abs. 2 S. 1 StGB darf nicht darauf gestützt werden, dass ein Angeklagter die Tat bestritten oder sich nicht dazu geäußert hat. Rn. 21

 

OLG München 2012

Sind mehrere Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar und mittelbar beteiligt, müssen Gewinneinbußen der Gesellschaft nicht eine Entsprechung im Vermögen der Gesellschafter finden, da der Wert von Gesellschaftsanteilen nicht mit einer Quote am Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein eigener Schadensersatzanspruch der Gesellschaft Vorrang hat vor dem Anspruch der lediglich mittelbar geschädigten Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft.

Fehlt es an dem nach § 46 Nr. 8 GmbHG für eine Anspruchsverfolgung der Gesellschaft erforderlichen Gesellschafterbeschluss, ist der Anspruch unbegründet. Dies gilt auch für die actio pro socio, es sei denn, ausnahmsweise ist ein Berufen auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses unter Treuepflichtgesichtspunkten unzulässig.

 

FG Sachsen-Anhalt 2012

Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen – unabhängig von der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG durch Einfügung des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit dem Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensgesetz – v. 26.6.2001 BGBl I 2001, 1310  auf fünf Jahre – weiter zehn Jahre, wobei die Erteilung der Versorgungszusage und der vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalles zur Bestimmung der Frist maßgeblich sind Anschluss an  BFH v. 19.11.2008, I B 108/08. Dies gilt nicht nur für eine erstmalige Zusage, sondern auch für nachträgliche Änderungen oder Erhöhungen der Zusage.

Im Streitfall: Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH stellen vGA dar, wenn dem Begünstigten zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszusage nur noch sieben Jahre und sieben Monate zur Erdienung des Pensionsanspruchs verbleiben.

 

OLG Hamburg 2011

 

OLG Brandenburg 2011

 

LG Bielefeld 2011

 

OLG Köln 2011

 

LG Duisburg 2011

 

OLG Naumburg 2011

 

OLG Schleswig 2011

 

LG Aachen 2011

 

OLG Düsseldorf 2011

Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären.

Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus, der bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft von verlustreichen Jahren nicht angenommen werden kann.

 

KG 2011

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zumindest dann allein aufgrund der drittschützenden Wirkung seiner Organstellung entsprechend § 43 II GmbHG, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf keines vorherigen Beschlusses der Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 GmbHG.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verletzt die von ihm gemäß § 43 I GmbHG zu beachtende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er trotz zuvor im Zusammenhang mit der Erstellung eines Emissionsprospekts erfolgter mündlicher Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät nach Erbringung der beauftragten anwaltlichen Leistungen Honorarvereinbarungen schließt, die die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von 375000 Euro und 150000 Euro an die Rechtsanwaltssozietät verpflichten, ohne zuvor Rechts-Rat darüber einzuholen, ob die Kommanditgesellschaft zum - nachträglichen - Abschluss der Honorarvereinbarungen verpflichtet ist und ihr aus der Höhe der vereinbarten Honorare ein wirtschaftlicher Nachteil, ggfs. in welcher Höhe, erwächst.

Eine Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn sein Handeln auf einer Weisung der Gesellschafter beruht oder von diesen gebilligt worden ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern vor deren Weisung oder Billigung die Tatsachengrundlage für die zu treffende Entscheidung ausreichend vermittelt, ausreichend über Risiken oder sonstige Bedenken hinsichtlich der betroffenen Maßnahme informiert und eine pflichtwidrige Beeinflussung der Willensbildung unterlassen hat.

Im Falle des ohne vorherigen Rechts-Rat erfolgten Abschlusses einer Honorarvereinbarung für bereits erbrachte anwaltliche Leistungen durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zulasten der Kommanditgesellschaft bemisst sich der letzterer entstandene Schaden aus der Differenz zwischen den vereinbarten und gezahlten Honoraren sowie den für die honorierten anwaltlichen Leistungen bereits angefallenen gesetzlichen Höchstgebühren. Die Gesellschaft hat den Schaden darzutun und zu beweisen; dabei kommen ihr über § 287 ZPO Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute.

 

OLG Jena 2011

Zur Untreuestrafbarkeit des Alleingeschäftsführers einer 100%igen Eigengesellschaft einer thüringer Kommune wegen einer im Einvernehmen mit deren Oberbürgermeister erklärten Haftungsübernahme zugunsten einer anderen finanziell notleidenden GmbH, an der die Kommune ebenfalls beteiligt ist:

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt auch im Falle wirtschaftlich nachteiliger und nicht mit dem Gesellschaftszweck in Einklang stehender Dispositionen objektiv dann nicht pflichtwidrig, wenn er aufgrund eines - wirksamen - Einverständnisses der Gesellschafter vorgeht

Das Einverständnis der Gesellschafter der GmbH mit dem Handeln ihres Geschäftsführers ist allerdings strafrechtlich unbeachtlich, wenn es auf Willensmängeln beruht oder gesetzeswidrig oder missbräuchlich erteilt wurde. Letzteres ist der Fall, wenn unter Verstoß gegen auch Gläubigerinteressen dienenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, indem etwa die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. 1 GmbHG missachtet, eine Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt oder vertieft oder deren Liquidität unmittelbar existenzbedrohend gefährdet wird.

Ob ein die Untreuestrafbarkeit des Geschäftsführers ausschließendes wirksames Einverständnis des Alleingesellschafters einer GmbH vorliegt, ist für eine 100%ige kommunale Eigengesellschaft, also eine GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist, prinzipiell nicht anders zu beurteilen, als für eine GmbH, deren Alleingesellschafter eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

Die eine gravierende Pflichtverletzung i. S. d. § 266 StGB ausschließende Wirkung des Einverständnisses des Oberbürgermeisters als alleinigem gesetzlichem Außenvertreter der Stadt mit der Haftungsübernahme durch die kommunale GmbH wird nicht dadurch aufgehoben, dass dieser nach kommunalrechtlichen Vorschriften der Stadtrat hätte zustimmen müssen.

 

 

OLG Celle 2011

Eine Komplementärin, die für die Geschäftsführung der KG eine Vergütung von 150.000 DM jährlich erhält, darf nicht einen ursprünglich mit ihrer Muttergesellschaft zusätzlich geschlossenen entgeltlichen kaufmännischen Dienstleistungs- und Beratungsvertrag auf sich selbst überleiten und sich ab diesem Zeitpunkt gleichsam selbst bei der Geschäftsführung gegen ein weiteres Entgelt, das die KG tragen muss, unterstützen. Das aus dem zusätzlichen Vertrag bezogene Entgelt hat sie der KG zurückzuzahlen.

 

OLG Frankfurt 2011

Für den Schadensbegriff im Sinne auch von § 43 II GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist.

 

BGH 2011

Der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens gemäß § 823 II BGB, § 64 I GmbHG a.F. jetzt: § 823 II BGB, § 15a I InsO verjährt nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften; § 43 IV GmbHG findet keine entsprechende Anwendung.

 

OLG Koblenz 2011

Zur Frage, ob der Gesellschafter - Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von dem Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.

 

OLG München 2011

Die rückwirkende Änderung einer nach der Gesellschaftssatzung speziell für Geschäftsführer-Gesellschafter geltenden Abfindungsregelung durch eine ohne Beteiligung des betroffenen Geschäftsführer-Gesellschafters beschlossene Satzungsänderung ist nicht möglich. Rn. 27

Kommt ein Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht wirksam zustande, haben aber weder der Aufsichtsrat noch die Gesellschafterversammlung Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages, sind die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses sinngemäß anwendbar. Rn. 43 – 44

Einer Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses auf einen Geschäftsführeranstellungsvertrag steht nicht entgegen, wenn später zwischen den Parteien ein - gleichfalls unwirksamer - Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Rn. 47

 

LG Bonn 2010

 

LG Hamburg 2010

 

OLG München 2010

 

OLG München 2010

 

LG Saarbrücken 2010

 

OLG Hamm 2010

 

OLG Koblenz 2010

 

LG Berlin 2010

 

LG Kiel 2010

 

LG Waldshut-Tiengen 2010

 

LG Kiel 2010

 

OLG Celle 2010

 

OLG Brandenburg 2010

 

OLG Brandenburg 2010

 

OLG München 2010

Das Institut der faktischen Geschäftsführung und die sich hieraus ergebenden Haftungsfolgen sind restriktiv bei Fallkonstellationen anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliegt, welches aber zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen wird.

 

OLG Koblenz 2010

Darlehen der Komplementär-GmbH an die KG im Umfang des eingezahlten Stammkapitals als berechtigte Geschäftsführung unter besonderen Bedingungen der Existenzgründungsphase.

 

KG 2010

1. Der Geschäftsführer einer GmbH darf Gewinnchancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen und hat ihr, wenn er hiergegen verstößt, einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen  BGH vom 23.9.1985, NJW 1989, 584. Ein Geschäftsführer darf vor allem keine Geschäfte an sich ziehen oder Dritten zuweisen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind.

 

LAG Rheinland-Pfalz 2009

 

OLG Hamburg 2009

 

OLG Dresden 2009

 

OLG Brandenburg 2009

 

OLG Zweibrücken 2009

 

OLG Frankfurt 2009

 

LG Dortmund 2009

 

LG Hamburg 2009

 

OLG Köln 2009

 

KG 2009

 

OLG Koblenz 2009

 

OLG Frankfurt a. M. 2009

 

BGH 2009

Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 II GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.

 

OLG Rostock 2009

Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindestens tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.

Die Erstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ist grob fahrlässig. Stürzt ein Arbeiter bei Benutzung eines solchen Gerüstes im Bereich einer mangelhaft gesicherten Stelle ab, kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zugute.

Ein durch einen Sturz vom Dach verletzter Arbeitnehmer eines auf der Baustelle tätigen Unternehmers muss sich im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen den Gerüstbauer zur Vermeidung eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein Mitverschulden seines Arbeitgebers anrechnen lassen.

 

OLG Rostock 2009

Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindestens tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.

Die Erstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ist grob fahrlässig. Stürzt ein Arbeiter bei Benutzung eines solchen Gerüstes im Bereich einer mangelhaft gesicherten Stelle ab, kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zugute.

Ein durch einen Sturz vom Dach verletzter Arbeitnehmer eines auf der Baustelle tätigen Unternehmers muss sich im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen den Gerüstbauer zur Vermeidung eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein Mitverschulden seines Arbeitgebers anrechnen lassen.

 

BGH 2009

Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte.

 

OLG Jena 2009

1. Dem Geschäftsführer obliegt es, ein effizientes Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen einzurichten.

2. Diese Verpflichtung, als Geschäftsführer effiziente Kontrollsysteme im Buchhaltungsbereich einzurichten, trifft die Geschäftsführung der Konzernobergesellschaft auch bezüglich der abhängigen Konzerngesellschaften.

3. Für die Buchführung als eine grundlegende Geschäftsführungspflicht besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht aller Geschäftsführer.

5. Dem Geschäftsführer obliegt die Pflicht ein geeignetes Kontrollsystem in der Buchhaltung zu errichten, das Scheinbuchungen sowohl in der Muttergesellschaft also auch in Tochtergesellschaften eines Konzerns unterbinden kann.

6. Auch bei einer Aufgabenteilung zwischen zwei Geschäftsführern besteht für beide die Pflicht zur Kontrolle der Buchhaltung sowie eine wechselseitige Kontrollpflicht.

 

 

BGH 2009

1. Zm Schadensersatzanspruch des Mandanten bei einer verbotenen Rechtsberatung und einem nichtigen Beratungsvertrag.

 

FG Baden-Württemberg 2009

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das nach Regel- und Überstunden berechnet wird, hält einem Fremdvergleich nicht stand, da der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Organ der Gesellschaft sieben Tage 24 Stunden im Dienst ist.

Gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt werden, stellen regelmäßig vGA dar, obwohl der BFH für bestimmte Sonderkonstellationen entschieden hat, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind  BFH v. 14.7.2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307; v. 3.8.2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131.

Die Grundsätze der vGA bei einem beherrschenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn mehrere Gesellschafter mit gleich gerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung der Gesellschafter herbeizuführen.

 

KG 2009

1. § 43 II GmbHG setzt nach seinem Schutzzweck ein Handeln des Geschäftsführers gegen den Willen bzw. gegen die Weisung der Gesellschafter voraus. Daran fehlt es aber bei Personenidentität zwischen Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so dass auch für eine haftungsauslösende Obliegenheitsverletzung grundsätzlich kein Raum ist.

 

OLG Köln 2009

1. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co. KG entsprechend § 43 II GmbHG für eine entgegen der Satzung ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgegebene Garantieerklärung. Eine vorherige Beschlussfassung gem. § 46 Nr. 8 GmbHG über die Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist nicht erforderlich.

 

OLG Düsseldorf 2008

 

OLG Köln 2008

 

KG 2008

 

OLG Brandenburg 2008

 

LG Frankfurt/Oder 2008

 

OLG München 2008

 

OLG Dresden 2008

 

OLG Brandenburg 2008

 

OLG Saarbrücken 2008

 

OLG Dresden 2008

 

BFH 2008

 

OLG Düsseldorf 2008

 

OLG Düsseldorf 2008

 

LG Frankfurt 2008

 

BGH 2008

Das gem. § 30 I GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren.

Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gem. § 30 I GmbHG verbotener Auszahlungen § 43 III GmbHG verjähren gemäß § 43 IV GmbHG in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger § 31 I GmbHG bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche hier § 31 V 1 GmbHG a.F., wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gem. § 43 II GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gem. § 43 IV GmbHG ausgelöst.

 

OLG Saarbrücken 2008

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung § 823 II BGB i.V. mit § 64 I GmbHG richtet sich nach § 852 BGB a.F., nunmehr also nach §§ 195, 199 I BGB.

Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis nach § 199 I Nr. 2 BGB.

 

OLG Köln 2008

Gesellschafter i. S. des § 32a GmbHG ist auch, wer nur mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft an der GmbH beteiligt ist.

Die Verwertung von Sicherheiten, die die Gesellschaft zur Absicherung eines Darlehens hingegeben hat, ist nicht anders zu beurteilen, als die Rückführung des Darlehens durch die Gesellschaft.

Erwirbt der Gesellschafter, der für die Darlehensschuld gebürgt hat, vom Darlehensgeber zum Nominalwert der Darlehensforderung das Sicherungsgut, kann er seine Haftung gem. § 32b GmbHG auf die Herausgabe des erworbenen Sicherungsguts beschränken.

 

OLG Frankfurt 2008

Keine weiteren Angaben

 

FG Hamburg 2008

Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung.

Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister abhängig.

Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion z. B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen "Fakten" im Gesamterscheinungsbild.

 

OLG Frankfurt 2008

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist gesetzlicher Standard, von dem nicht abgewichen werden kann; sie trifft jeden Geschäftsführer unmittelbar persönlich und ist in der Höhe unbeschränkt, was ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Geschäftsführer darstellen kann.

 

OLG Köln 2008

Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

 

OLG Köln 2008

Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus der sog. Geschäftschancenlehre.

 

FG Bremen 2008

Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vGA die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind.

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch dann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nicht mehr "erdienen", wenn der Zeitraum von der schriftlichen Erteilung der Pensionszusage bis zum 65. Geburtstag als dem voraussichtlichen Beginn der Altersrente mit 9 Jahren, 4 Monaten und 7 Tagen nur knapp unter den von der BFH-Rechtsprechung geforderten 10 Jahren liegt, so dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Die aktive Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vor der Erteilung der Pensionszusage kann auf den erforderlichen 10-jährigen Erdienenszeitraum nicht angerechnet werden.

Genügt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer den normalen Anforderungen, die an jeden GmbH-Geschäftsführer zu stellen sind, ist auch eine überdurchschnittlich lange Arbeitszeit von bis zu 70 Stunden pro Woche kein besonderer betrieblicher Grund für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, bei der der zehnjährige Erdienenszeitraum nicht erfüllt ist.

 

FG Sachsen-Anhalt 2008

Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte; denn es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen.

Überlässt also der Mit-Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines vom ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich, verzichtet die GmbH in den Geschäftsführeranstellungsverträgen auf eine Probezeit sowie auf ein ordentliches Kündigungsrecht für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit und binden sich die Geschäftsführer lediglich für die Dauer von fünfeinhalb Jahren, sind die Geschäftsführerverträge insgesamt nicht fremdüblich und führen zu einer außerhalb der Bilanz hinzuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttung.

 

FG Sachsen-Anhalt 2008

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein von der neu gegründeten GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossener Anstellungsvertrag von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht abgeschlossen worden wäre und somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn er nicht nur keine Probezeit vorsieht, sondern für die GmbH für fünfeinhalb Jahre, bis zum Erreichen der Altersgrenze des Geschäftsführers und damit für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit, das Recht auf eine ordentliche Kündigung ausschließt und vorher nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt.

 

FG Sachsen-Anhalt 2008

Ob der für ein Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft vereinbarte Darlehenszins angemessen ist oder nicht, kann nicht durch den Vergleich mit einem fixen, aus den banküblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert "Mittelwertmethode" bestimmt werden. Vielmehr liegt der "angemessene" Zinssatz innerhalb einer bestimmten Bandbreite; der Prüfung, ob der konkret vereinbarte Zinssatz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist daher der für die Steuerpflichtigen günstigste Wert aus der Bandbreite zugrunde zu legen.

Sofern keine geeigneten statistischen Vergleichswerte vorhanden sind, muss das Finanzgericht ggf. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Bandbreite schätzen, innerhalb derer ein vom Gesellschafter mit der Kapitalgesellschaft für die Darlehensgewährung vereinbarter Zinssatz noch als angemessen zu erachten ist im Streitfall: keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung eines Zinssatzes von 12 % im Jahr 1996 bzw. von 10 % in den Jahren 1997 und 1998 für ungesicherte Darlehen, welche die drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer "ihrer" GmbH gewährt haben.

 

FG Sachsen-Anhalt 2008

Ob der für ein Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft vereinbarte Darlehenszins angemessen ist oder nicht, kann nicht durch den Vergleich mit einem fixen, aus den banküblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert "Mittelwertmethode" bestimmt werden. Vielmehr liegt der "angemessene" Zinssatz innerhalb einer bestimmten Bandbreite; der Prüfung, ob der konkret vereinbarte Zinssatz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist daher der für die Steuerpflichtigen günstigste Wert aus der Bandbreite zugrunde zu legen.

Sofern keine geeigneten statistischen Vergleichswerte vorhanden sind, muss das Finanzgericht ggf. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Bandbreite schätzen, innerhalb derer ein vom Gesellschafter mit der Kapitalgesellschaft für die Darlehensgewährung vereinbarter Zinssatz noch als angemessen zu erachten ist im Streitfall: keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung eines Zinssatzes von 12 % im Jahr 1996 bzw. von 10 % in den Jahren 1997 und 1998 für ungesicherte Darlehen, welche die drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer "ihrer" GmbH gewährt haben.

 

OLG Hamm 2007

 

LG Düsseldorf 2007

 

LG Hamburg 2007

 

OLG München 2007

 

BGH 2007

 

OLG Jena 2007

 

BGH 2007

 

OLG Köln 2007

 

OLG Brandenburg 2007

 

BGH 2007

Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer. Rn. 9

Der Geschäftsführer haftet nach § 43 II GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen. Rn. 10

 

OLG Koblenz 2007

Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlastung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wirkt für und gegen jedermann. Ein am Anfechtungsprozess nicht Beteiligter, der von der Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsfeststellung betroffen ist, kann im Fall einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht nachträglich die Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erheben.

Dem Geschäftsführer einer Bank, der in die Vorbereitung von Entscheidungen interner Kontrollgremien bei der Vergabe großer Kredite eingeschaltet ist, aber nicht alleine selbst entscheiden kann, kommt im Vorfeld der Entscheidung des Gremiums kein Ermessensspielraum bezüglich der Informationen zu der unternehmerischen Entscheidung zu. Er hat den Aufsichtsrat vollständig und zutreffend zu informieren.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt zudem bei einer Kompetenzüberschreitung vor. Das gilt insbesondere, wenn das zuständige Aufsichtsgremium weisungswidrig nicht eingeschaltet wird. Dann gibt es für den Geschäftsführer auch keine Entlastungsmöglichkeit.

Eine Beschränkung des Verschuldens des Geschäftsführers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit findet nicht statt. Es gibt auch keinen Anspruch des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung directors and officers-Versicherung.

 

LG Hagen 2007

Stellt ein Geschäftsführer ohne Absprache mit den Gesellschaftern der Gesellschaft Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und nimmt diesen wenige Tage darauf wieder zurück, so können der Gesellschaft unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen der Insolvenzantragstellung zustehen.

Stellt der Geschäftsführer ausdrücklich wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht, so kann sich der Geschäftsführer gegen die spätere Schadensersatzklage der Gesellschaft wegen angeblich unberechtigter Insolvenzantragstellung mit dem Argument verteidigen, es hätten bei Insolvenzantragstellung die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen.

Behauptet die Gesellschaft, die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hätten nicht vorgelegen, so trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Die Gesellschaft muss darlegen, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht vorgelegen hat.

 

OLG Brandenburg 2007

Die ungenehmigte umfangreiche Verwendung der Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken stellt ebenso einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Fremdgeschäftsführers dar wie der Umstand, dass er die von der GmbH verauslagten Beträge überhaupt nicht bzw. nicht zeitnah erstattet.

Der Geschäftsführer, der unberechtigt private Aufwendungen aus dem Vermögen der GmbH begleicht, hat die verauslagten Beträge zu erstatten. Befinden sich für seine Rechtsverteidigung notwendige Unterlagen im Besitz der Staatsanwaltschaft, hat der Geschäftsführer sich dort um Akteneinsicht zu bemühen. Eine Aussetzung des Prozesses bis zum Abschluss des Strafverfahrens kommt nicht in Betracht.

 

FG Hamburg 2007

Der Haftungsschuldner, der als alleiniger Vertreter einer Gesellschaft zur Anfechtung der dieser gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen in der Lage war, ist im Haftungsverfahren nach § 166 AO mit verfahrens- oder materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, wenn er diese ohne Einspruchseinlegung bestandskräftig werden ließ.

Die Berufung auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem MehrheitsGesellschafter führt nicht zum Ausschluss einer Haftung. Entscheidend ist allein die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Anfechtung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung obliegt es dem in § 166 AO genannten Personenkreis, selber dafür Sorge zu tragen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen.

Bezahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Leistungsinhalt und -umfang unspezifizierte Rechnungen, die er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer gestellt hat, zumal ohne dass hierüber schriftliche Verträge geschlossen oder zumindest Niederschriften gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 GmbHG aufgenommen wurden, verstößt er gegen seine Pflichten als Geschäftsführer und bewirkt verdeckte Gewinnausschüttungen. Wird die Gesellschaft dadurch außerstande gesetzt, die aus diesem Grund absehbar später fällig werdenden Steuern zu zahlen, stellt bereits dies eine Pflichtverletzung iSd. § 69 AO dar.

 

OLG Koblenz 2007

Auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten die im Recht der juristischen Personen sonst bestehenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess über die Geschäftsführerhaftung. Danach trifft Organmitglieder die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei der wirtschaftlichen Übertragung aller sächlichen und personellen Mittel einer GmbH auf ein Nachfolgeunternehmen diesem die vereinbarten und fälligen Zahlungen monatelang nicht in Rechnung gestellt werden.

 

FG Baden-Württemberg 2007

Auch, wenn eine GmbH neben ihrem Hauptzweck in untergeordnetem Umfang u. a. auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche herstellt, sind die Aufwendungen der GmbH für einen Koi-Fischteich Koi-Fische, Pflanzen, Teichanlage usw. auf einem von der Ehefrau des Alleingesellschafters der GmbH angemieteten, u. a. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse der GmbH, sondern ausschließlich durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Koi-Liebhaber und als Koi-Züchter veranlasst sind.

Für eine Veranlassung durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht es u.a., wenn die GmbH in dem Teilbereich "Teichsteuerungsanlagen" bislang über Jahre hinweg nur Verluste erzielt hat, es an einer klaren und eindeutigen Trennung der privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Koi-Liebhaber und als herausgehobenes, aktives Mitglied eines der Koi-Zucht verbundenen Vereins einerseits und der GmbH als Wirtschaftsunternehmen andererseits fehlt, wenn ein eindeutiger und zweifelsfreier Bezug der strittigen Aufwendungen mit dem Unternehmen der GmbH nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden konnte und wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nicht einen derartigen kostenintensiven und verlustverursachenden Aufwand für Fische und Teiche betreiben würde.

Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der  BFH mit Beschluss v. 17.7.2008, I B 27/08 als unbegründet zurückgewiesen.

 

FG Baden-Württemberg 2007

Auch, wenn eine GmbH neben ihrem Hauptzweck in untergeordnetem Umfang u. a. auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche herstellt, ist es gleichwohl nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufwendungen der GmbH für einen Koi-Fischteich Koi-Fische, Pflanzen, Teichanlage usw. auf einem von der Ehefrau des Alleingesellschafters der GmbH angemieteten, u.a. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse der GmbH, sondern ausschließlich durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Koi-Liebhaber und als Koi-Züchter veranlasst sind.

Für eine Veranlassung durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht es u. a., wenn die GmbH in dem Teilbereich "Teichsteuerungsanlagen" bislang über Jahre hinweg nur Verluste erzielt hat, auf dem Betriebsgrundstück der GmbH zudem ohnehin schon über einen Koi-Teich verfügt und wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nicht einen derartigen kostenintensiven und verlustverursachenden Aufwand für Fische und Teiche betreiben würde.

 

FG Mecklenburg-Vorpommern 2007

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführergehalts anhand von externen Gehaltsstrukturuntersuchungen ist bei verschiedenen in Betracht kommenden Vergütungstabellen hier abhängig von Mitarbeiterzahl, Kapitalbeteiligung, Umsatz der für die GmbH günstigste Wert zu nehmen. Eine mittelwertorientierte Schätzung ist nicht gerechtfertigt.

Ist einer der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zudem Alleingesellschafter einer anderen GmbH und übernimmt erstere gegen Zahlung eines Aufwandsersatzes aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages u.a. Aufgaben der Geschäftsleitung für die andere GmbH, ist die - nach einer Gehaltsstrukturuntersuchung als angemessen angesehene - Vergütung des Mehrfachgeschäftsführers nicht zu mindern, wenn der Verlust des zeitlichen Geschäftsführereinsatzes zum einen durch ein Entgelt ausgeglichen wird und zum anderen ein Vorteil besteht, weil die Geschäftsführertätigkeit einem Unternehmen derselben Branche dient.

Von der Summe einer als angemessen angesehenen Geschäftsführervergütung ist wegen einer Mehrzahl von Geschäftsführern kein Abschlag vorzunehmen, wenn die Geschäftsführer nicht in größerem Umfang Aufgaben von leitenden Angestellten übernehmen, weil alle Geschäftsführer nahezu ausschließlich mit Geschäftsführertätigkeiten befasst sind hier: Aufbau einer neuen Sozietät nach der Zusammenführung mehrerer unabhängiger Steuerberaterkanzleien, Akquisition und Schulung von Mitarbeitern.

 

FG Mecklenburg-Vorpommern 2007

Erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen einer externen Gehaltsstrukturuntersuchung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in dem Umfang angenommen werden, in dem der obere Rand des aus der Untersuchung abgeleiteten Wertes derart überschritten wird, dass von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung gesprochen werden kann. Dazu ist dem aus der Untersuchung ermittelten Fremdvergleichswert ein Sicherheitszuschlag von 20% hinzuzufügen.

 

FG München 2007

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt grob fahrlässig, wenn er die vom steuerlichen Berater vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.

 

FG München 2007

Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugesagte Umsatztantieme führt ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen, z.B. wenn sich das Unternehmen in der Aufbau- und/oder Umbauphase befindet.

Auch bei Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Zusage einer Umsatztantieme in der Aufbauphase nach der Gründung einer GmbH führt die Umsatztantieme gleichwohl zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie nicht vertraglich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer zeitlich begrenzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Umsatztantieme der Höhe nach nicht unangemessen ist, tatsächlich nur in einem Jahr nach der GmbH-Gründung gezahlt worden ist und nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen war, dass dritte Personen z.B. Kooperationspartner der GmbH, für die Kontrolle der GmbH zuständige Personen des öffentlichen Lebens für eine zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme sorgen würden.

 

LG Frankfurt/Oder 2006

 

OLG Naumburg 2006

 

OLG Schleswig 2006

 

OLG Brandenburg 2006

 

LG Heidelberg 2006

 

OLG Düsseldorf 2006

 

OLG Oldenburg 2006

Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht im Anschluss an BGHZ 135, 244 [257] = NJW 1997, 1926; BGH, DB 2002, 473. Diese Grundsätze gelten auch bei personellen Maßnahmen hier bei einer Gehaltserhöhung für einen leitenden Mitarbeiter, die in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen und die jedenfalls subjektiv im Unternehmensinteresse vorgenommen und nicht von sachfremden Erwägungen getragen werden.

Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens hier eines weiteren Klinikbetriebs überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen sein. Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.

Ist bei der GmbH ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung über den Unternehmenserwerb eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und sachlich zutreffend zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin liegen, dass der Ablauf der vorausgegangenen Kaufvertragsverhandlungen sowie die eigenen Erwägungen für eine zunächst erfolgte grundlegende Ablehnung der Investitionsentscheidung gegenüber dem Aufsichtsrat unvollständig und unrichtig dargestellt worden sind.

Werden gebotene unternehmerische Entscheidungen zur Begrenzung des Schadens in der Form kontinuierlich auflaufender Jahresverluste in Millionenhöhe unterlassen, muss sich die GmbH ein eventuelles Mitverschulden, sei es über die Person des Mitgeschäftsführers, über den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, im Verhältnis zum schadensersatzpflichtigen Geschäftsführer nicht zurechnen lassen, soweit es um ein evtl. Mitverschulden in dem Zeitraum geht, in dem der in Anspruch genommene Geschäftsführer weiterhin im Amt gewesen ist und Verantwortung für die GmbH getragen hat. Ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden kommt im Verhältnis zu dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Geschäftsführer erst für die Zeit nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer in Betracht.

 

BGH 2006

Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 III GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.

Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.

 

OLG Stuttgart 2006

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet in der Regel nicht auf Grund einer Schutzwirkung des Anstellungsvertrags gegenüber einzelnen Gesellschaftern, wenn diese geltend machen, der Geschäftsführer habe einen für die GmbH nachteiligen Vergleich abgeschlossen. Die Rechtsprechung des BGH zur Schutzwirkung des Anstellungsvertrags, wenn sich die Funktion der GmbH auf die Geschäftsführung einer GmbH & Co KG oder einer stillen Gesellschaft beschränkt, ist nicht zugunsten eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH anwendbar.

Ein eventueller Schaden der Gesellschaft kann durch einen nicht zur Geschäftsführung befugten Minderheitsgesellschafter nur unter engen Voraussetzungen geltend gemacht werden, der Antrag muss dann allerdings auf Zahlung an die GmbH lauten.

Der Gesellschafter ist durch den Abschluss des Vergleichs nicht im Kern seiner Mitgliedschaftsrechte i.S. von § 823 I BGB vgl. BGHZ 110, 323 verletzt, wenn der Gesellschafter nach Vergleichsabschluss Bürgschaften übernommen hat, aus denen er später von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen wird.

 

KG 2006

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Geschäftsführer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter entsprechend geschult sind und hat dies zu überwachen. Wer als Geschäftsführer Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gem. § 826 BGB auf Schadensersatz

2. Die Vermittlung von Börsentermingeschäften insbesondere an Private ist ein Geschäftsbereich, den die Geschäftsführer einer GmbH nicht ohne Geltendmachung ihrer Informations- und Kontrollrechte in die ausschließliche Zuständigkeit eines Geschäftsführers geben können, ohne weiterhin voll verantwortlich für die Vermittlungstätigkeit zu bleiben, dies jedenfalls dann, wenn er mit einem gesamten Geschäftsbereich neu in die GmbH aufgenommen wird.

 

FG Sachsen 2006

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Steuerzahlung gem. § 69 AO entfällt nicht dadurch, dass sie möglicherweise mit Schadenersatzverpflichtungen gegenüber der GmbH gemäß §§ 43, 64 Abs. 2 GmbHG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB konkurriert.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für die im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht abgeführten Lohnsteuern, denn die bloße potentielle Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters im hypothetischen Fall einer Insolvenzeröffnung befreit nicht bereits bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit davon, die einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet erst dann nicht mehr für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO, wenn er nicht mehr über das Vermögen der GmbH verfügen kann, so dass ein Haftungszeitraum nicht bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages endet.

 

FG Düsseldorf 2006

Leitet der Geschäftsführer einer GmbH eine aufgrund eines Eingabefehlers offensichtlich fehlerhafte Steuererstattung an die Gesellschafter weiter, obwohl sich die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft abzeichnet, rechtfertigt die Uneinbringlichkeit der 6 Monate später fällig gestellten Rückforderung seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes.

Die Haftung für die infolge der Pflichtverletzung verwirkten Säumniszuschläge beschränkt sich auf die diejenigen Beträge, die bis zum Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners verwirkt sind. Im Übrigen besteht ein – auch dem Haftungsschuldner zugutekommender – Anspruch auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

 

LG Münster 2006

1. Unterlässt der Geschäftsführer eine öffentliche VOB/A-Ausschreibung, deren  Notwendigkeit sich aus den einer Subventionsbewilligung zu Grunde liegenden Nebenbestimmungen Hier: ANBest-P Nr. 3 ergibt, so haftet er der Gesellschaft für den aus seiner Obliegenheitsverletzung folgenden Schaden aus § 43 II GmbHG.

 

LG Stuttgart 2005

 

LG Dortmund 2005

 

OLG Stuttgart 2005

 

LAG Düsseldorf 2005

 

OLG Braunschweig 2005

 

LG Magdeburg 2005

 

LG Düsseldorf 2005

 

LAG Hamm 2005

 

BGH 2005

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 I GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 II GmbHG zu tragen im Anschluss an Senat, BGHZ 104, 44 = NJW 1988, 1789; BGHZ 150, 61 = NJW 2002, 1803 = NZI 2002, 395.

Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

In die Entscheidung, durch die der faktische Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i.S. von § 64 II GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen Ergänzung zu BGHZ 146, 264 = NJW 2001, 1280 = NZI 2001, 196.

 

LG Koblenz 2004

 

LG Hamburg 2004

 

OLG Celle 2004

Ein wichtiger Grund i.S. des § 626 I BGB für die Kündigung eines GeschäftsführerDienstvertrages liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer durch eine zwar wirksame, aber als unberechtigt zu qualifizierende Amtsniederlegung der Möglichkeit begibt, die Geschäftsführeraufgaben gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit deren rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich in für diese unzumutbarer Weise verengt. Eine solche Amtsniederlegung ist auch dann als unberechtigt zu qualifizieren, wenn der Geschäftsführer infolge der Umsetzung an ihn gerichteter Weisungen der Gesellschafterversammlung eine für die Gesellschaft negative Entwicklung befürchtet und sogar mit einem drohenden Zusammenbruch des Unternehmens rechnet; auch in solchen Fällen bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein Amt geknüpften öffentlichrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer ist auch dann berechtigt, wenn dieser durch seine Weigerung, einen ihn bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung umzusetzen, zum Ausdruck bringt, dass er mit deren Geschäftspolitik nicht mehr übereinstimmt und damit letztlich die Vollziehung des ihm übergeordneten Willens der Gesellschafterversammlung blockiert, sodass die Gesellschaft davon ausgehen muss, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer in verantwortlicher Position nicht mehr möglich sein wird. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen durch andere Organe durchsetzen kann, weil sie auf Grund des Verhaltens des Geschäftsführers damit rechnen muss, dass dieser die Vorstellungen der Gesellschafterversammlung nur “halbherzig“ - möglicherweise auch nur nach entsprechender konkreter Weisung im Einzelfall - umsetzten wird; der Gesellschaft ist es nicht zumutbar, dieses Risiko ständig vor Augen zu haben, da sie auf die Loyalität ihres Geschäftsführers vertrauen können muss.

 

LG Hildesheim 2003

 

LG Hildesheim 2003

 

BGH 2003

 

LG Rostock 2003

 

BGH 2002

 

BGH 2002

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß    § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §   § 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des    § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß    § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

 

BGH 2002

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach    § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, daß er entgegen    § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat Aufgabe des Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135.

 

BGH 2002

Zur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen ihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses.

 

BGH 2002

a Die Ausfallhaftung des    § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.

b Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs  BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876 trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.

c Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach    § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48.

 

FG Düsseldorf 2002

Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der mehrtägigen Aufbewahrung eines betrieblichen Barerlöses i.H.v. 21.000,-- DM in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.

 

FG Düsseldorf 2002

Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne nachvollziehbaren betrieblichen Anlass den gesamten Kassenbestand 2.635,74 DM über das Wochenende in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW aufbewahrt und damit gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.

 

BGH 2001

 

OLG Köln 2001

 

BGH 2001

Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts §§ 291 ff., 311 ff. AktG, sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.

Veranlasst der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

5. Die tarifliche Unkündbarkeit steht einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht entgegen, wenn für den Arbeitnehmer wegen vollständiger Stilllegung eines Teilbetriebes kein Arbeitsplatz im verbleibenden Betrieb vorhanden ist, auf den er beschäftigt werden könnte.

6. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebsbezogen. Die für die Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer kann nicht durch eine Vertragsänderung herbeigeführt werden. Denn es ist als eine unzulässige Umgehung der zwingenden Grundsätze der Sozialauswahl zu werten, wenn der Arbeitsvertrag im Vorfeld einer Kündigung verändert wird, um den Bereich der Vergleichbarkeit zu verändern.

 

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

5. Die tarifliche Unkündbarkeit steht einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht entgegen, wenn für den Arbeitnehmer wegen vollständiger Stilllegung eines Teilbetriebes kein Arbeitsplatz im verbleibenden Betrieb vorhanden ist, auf den er beschäftigt werden könnte.

6. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebsbezogen. Die für die Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer kann nicht durch eine Vertragsänderung herbeigeführt werden. Denn es ist als eine unzulässige Umgehung der zwingenden Grundsätze der Sozialauswahl zu werten, wenn der Arbeitsvertrag im Vorfeld einer Kündigung verändert wird, um den Bereich der Vergleichbarkeit zu verändern.

 

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

 

LAG Schleswig-Holstein 2001

Vergibt ein Krankenhaus die Tätigkeiten des Küchenbereichs, des Servierbereichs und der Reinigung nach Jahren ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung – bei Fehlbeträgen von jährlich 2,6 – 4,5 Mio DM – unter Stilllegung der entsprechenden Bereiche an eine dritte Firma, so ist eine Kündigung regelmäßig nicht sozial ungerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

2. Das Weiterbeschäftigungsbedürfnis entfällt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts aus wirtschaftlichen Gründen den Küchenbetrieb sowie die Reinigungsarbeiten ausgegliedert und einem Dritten mit dem nachvollziehbaren Ziel übertragen hat, seine Aktivitäten auf seine Kernkompetenzen zu reduzieren.

3. Eine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung liegt nicht in dem Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich weiterhin die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Weisungen an die Arbeitnehmer erteilen kann, denn dann entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, sondern es sollen nur die eigenen Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden in Anlehnung an  BAG, Urt. v. 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 –. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitgeber die Ausübung des Direktionsrechts weitgehend vorbehalten hat, weil das Direktionsrecht die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten kennzeichnet.

5. Die tarifliche Unkündbarkeit steht einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht entgegen, wenn für den Arbeitnehmer wegen vollständiger Stilllegung eines Teilbetriebes kein Arbeitsplatz im verbleibenden Betrieb vorhanden ist, auf den er beschäftigt werden könnte.

6. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebsbezogen. Die für die Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer kann nicht durch eine Vertragsänderung herbeigeführt werden. Denn es ist als eine unzulässige Umgehung der zwingenden Grundsätze der Sozialauswahl zu werten, wenn der Arbeitsvertrag im Vorfeld einer Kündigung verändert wird, um den Bereich der Vergleichbarkeit zu verändern.

 

 

BGH 2001

a Das Auszahlungsverbot des    § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH.

b Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine unter    § 30 GmbHG fallende Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" handelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§    826,    823 Abs. 2 BGB i.V.m.    § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat.

 

OLG Stuttgart 2000

Die Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB richtet sich jedenfalls dann nach § 852 BGB, nicht nach § 43 Abs. 4 GmbHG, wenn die Geschäftsführer nach dem Klagevortrag sowohl gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als auch gegen § 263 StGB verstoßen haben.

 

Kammergericht 2000

1. Ein Geschäftsführer handelt pflichtwidrig, wenn er Mietverträge über Räume, die die Gesellschaft gewinnbringend untervermieten kann, auf eine dritte Gesellschaft, deren Prokurist er ist, ohne Gegenleistung überträgt.

2. Unabhängig davon, ob ein Interims-Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet ist, alle Geschäftschancen aktiv zu nutzen, trifft ihn jedenfalls die Pflicht, keine Geschäftschancen der Gesellschaft zu vereiteln. Sein Handeln ist auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt.

 

BGH 2000

Grundlage des Regressanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, entsprechend anzuwenden sind.

Die Verjährungsfrist für derartige Regressansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.

 

BGH 2000

 

BGH 2000

GmbHG §§    30,    43 Abs. 2,    3

Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlich nicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder zur Insolvenz der GmbH kommt.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 189/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

 

OLG Schleswig 2000

1. Die Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen einer verschleppten Konkursantragstellung unterliegen der dreijährigen Verjährung des § 852 I BGB und nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 64 II, § 43 IV GmbHG, da der Gesetzgeber ausdrücklich unterschiedliche Verjährungsfristen für die Haftung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis geregelt hat.

 

OLG Düsseldorf 1999

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist i. d. R. nicht verpflichtet, bei Verhandlungen über die Aufhebung seines Anstellungsvertrages bislang unentdeckte, zur fristlosen Kündigung berechtigende Verfehlungen zu offenbaren. Das Verschweigen solcher Umstände rechtfertigt deshalb grundsätzlich nicht die Anfechtung einer Abfindungsvereinbarung und die Rückforderung der Abfindung.

2. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es auf Grund seiner Loyalitätspflicht untersagt, persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Nimmt er beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten Provisionen oder Schmiergelder entgegen, hat er diese ohne Nachweis eines Schadens an die Gesellschaft herauszugeben. Im Übrigen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Geschäft ohne die Zuwendungen mit anderem Inhalt, insbes. einer höheren Gegenleistung zustande gekommen

wäre und der Gesellschaft damit ein Schaden von mindestens i. H. des gewährten Vorteils entstanden ist.

4. Die Berufung auf eine unverfallbare Versorgungszusage - auch in Form einer mittelbaren Versorgungszusage durch Abschluss einer Direktversicherung - kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn schwerste Verfehlungen die vergütete Betriebstreue unter Berücksichtigung aller Umstände rückwirkend wertlos erscheinen lassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann dabei die Beschränkung des „Widerrufs” der Versorgungszusage auf den im Zeitraum der Pflichtverletzungen erworbenen Teil der Versorgungsanwartschaften gebieten.

 

OLG Hamm 1999

1. a Für einen Schadensersatzanspruch aus § 43 II GmbHG hat die Gesellschaft die Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß das Verhalten des GF bei ihr zu einem Schaden geführt hat. Ihr obliegt somit die Darlegungslast hinsichtlich des Schadens und hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Verhalten des GF und dem Schadenseintritt.b Der GF hat darzulegen und zu beweisen, daß er die gebotene Sorgfalt beachtet und daher durch sein Verhalten seine Pflichten nicht verletzt hat. Er trägt somit das Risiko der Unaufklärbarkeit.

 

KG 1999

1.  Die Teilnahme am Transferrubelverfahren XTR-Verfahren ist nur dann zulässig wenn ein Exportgeschäft auch tatsächlich stattfindet.

2.  Der GF einer GmbH kann sich bei Verstößen gegen Exportgenehmigungsvorschriften weder auf gängige Geschäftspraktiken in der ehemaligen DDR noch auf seine mangelnde Rechtskenntnis berufen; rechtswidrige Verhaltensweisen sind auch zur Schadensabwehr unzulässig.

3.  Ein ausgeschiedener GF hat bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz ein Einsichtsrecht in Unterlagen der GmbH, soweit dies zur Prozeßführung notwendig ist.

5.  Der GF einer GmbH, der seine Stellung nicht durch eine Zwangsumwandlung nach dem TreuhG, sondern rechtsgeschäftlich

bei einer Neugründung erhalten hat, ist auch bei weiter Auslegung nicht als vorläufiger GF i. S. des § 16 II TreuhG anzusehen.

 

 

OLG Köln 1999

 

OLG Hamm 1999

 

OLG Hamm 1998

1.  Der zwischen GF und Komplementär-GmbH abgeschlossene Dienstvertrag ist dann ein Vertrag zugunsten der KG, wenn deren Geschäftsführung die wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

2.  Auch in den Angelegenheiten der KG unterliegt der GmbH-GF daher dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 I GmbHG.

 

KG 1998

 

BGH 1997

1. Die frühere Rechtshängigkeit eines vor einem ausländischen Gerichts anhängigen Verfahrens führt zur entsprechenden Anwendung von § 261 ZPO. Das Fehlen anderweiter internationaler Rechtshängigkeit hat das inländische Gericht nicht von sich aus zu ermitteln, es ist lediglich dann gehalten, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, wenn in nachvollziehbarer Weise vorgetragen wird, daß derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Parteien vor einem ausländischen Gericht früher rechtshängig geworden ist.

2.  Will die GmbH mit einem gegen den Geschäftsführer gerichteten, allerdings verjährten Schadenersatzanspruch die Aufrechnung erklären § 390 Satz 2 BGB, dann setzt dies nicht voraus, daß der nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Verfolgung dieses Anspruchs erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung bereits in unverjährter Zeit gefaßt worden ist.

 

OLG Karlsruhe 1997

1. Die Befugnis zur Disposition über das Vermögen einer GmbH durch den Alleingesellschafter oder die Gesamtheit aller Gesellschafter stößt auch jenseits des von § 30 GmbHG gewährten Vermögensschutzes auf das schutzwerte Eigeninteresse der Gesellschaft, wenn es um die Haftung für den Entzug von existenznotwendiger Liquidität geht.

2. Die Disposition des Gesellschafters über das Vermögen der GmbH wird auch außerhalb gesellschaftsrechtlicher Regeln durch Gesetz und Sittenordnung begrenzt. Auch die eingliedrige GmbH ist bei sittenwidriger Verfügung über ihr Vermögen durch den Alleingesellschafter in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen.

 

BFH 1994

Die Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches voraus, der - ohne den Verzicht - nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu aktivieren wäre.

Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zweimann-GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäftes zugestimmt hatten.

Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet solange keinen Abfluß i. S. des § 27 Abs. 1 KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.

 

OLG Köln 1992

 

BFH 1989

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist seiner Kapitalgesellschaft gegenüber sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen aus dem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft auf dem Markt entgeltlich anbietet.

Verstößt der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so hat die Kapitalgesellschaft gegen ihn wahlweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe der erzielten Vergütung.

 

OLG Stuttgart 1981

1. Die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist gerechtfertigt, wenn der geschäftliche Niedergang des Betriebes für eine echte Geschäftsführertätigkeit in der vereinbarten Art keinen Raum läßt.

2. Die bloße Betriebsstillegung rechtfertigt grundsätzlich nicht die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers, es sei denn, die Gesellschafter haben dem Geschäftsführer wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten das Vertrauen entzogen.

 

BGH 1981

1. Besteht die wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG, so kann die GmbH & Co KG den Geschäftsführer auf Schadensersatz unmittelbar in Anspruch nehmen.

2. Wer an ein unbekanntes Unternehmen Waren auf Kredit verkauft, ohne die Verhältnisse und geschäftlichen Möglichkeiten dieses Unternehmens zu prüfen und sich ausreichende Sicherheiten geben zu lassen, verstößt gegen die ihm als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten und ist nach § 43 II GmbHG schadensersatzpflichtig.

 

BGH 1977

a Über die Entlastung des Geschäftsführers darf ein Gesellschafter, mit dem der Geschäftsführer im Entlastungszeitraum für die GmbH ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, jedenfalls dann mit abstimmen, wenn der Beschluß nicht gerade dieses Geschäft betrifft, sondern die Entlastung allgemein ausspricht.

b Ein Entlastungsbeschluß befreit den Geschäftsführer im allgemeinen nicht von der Pflicht, sich um die Abwendung von Nachteilen zu bemühen, die der Gesellschaft durch ein der Entlastung vorausgegangenes pflichtwidriges Verhalten entstanden sind oder zu entstehen drohen.

c Hat der Geschäftsführer diese Pflicht verletzt, so mißbrauchen Gesellschafter, die seiner erneuten Entlastung zustimmen, ihr Stimmrecht, wenn sie mit dem Geschäftsführer zum Schaden der Gesellschaft und zum eigenen Vorteil zusammengewirkt haben.

 

BFH 1974

Regeln des Gesellschaftsrechts hindern einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem das Selbstkontrahieren erlaubt ist, an sich nicht, seine Bezüge als Geschäftsführer zu erhöhen.

Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens betrifft nur die auf das Außenverhältnis bezogene Vertretungsmacht. Im Verhältnis zur GmbH ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

 

BGH 1967

Nutzt ein Geschäftsführer seine Stellung dazu aus, ein vorteilhaftes Geschäft, das ihm nur mit Rücksicht auf diese Stellung angetragen wird, ohne Unterrichtung der anderen Gesellschaftsorgane für eigene Rechnung abzuschließen, so bedeutet das in der Regel einen schweren Vertrauensbruchs der die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages auch dann rechtfertigen kann, wenn das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt hat.

 

OLG Frankfurt a. M. 2019

Eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet. Rn. 15

 

 

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