Urteile zum Transparenzregisterrecht

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Transparenzregisterrecht. Weitere Urteile im Unternehmensrecht zu anderen gesellschaftsrechtlichen Themen finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert.

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Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister - Leichtfertigkeit bei Verletzung von Erkundigungspflichten

OLG Köln 2020

1. Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann.

2. Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Sie liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, trifft die Pflicht, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Welche Maßnahmen hierzu zu treffen sind, ist eine Frage des Einzelfalles (zB regelmäßige Lektüre der Verkündungsblätter, Nutzung entsprechender Informationsdienste, Erteilung eines rechtsberatenden Mandats, Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung). Eine leichtfertige Verletzung der Informationspflichten - gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister - liegt vor, wenn der Verantwortliche zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt. 

 

Keine Eintragung der deutschen Niederlassung einer ausländischen Komplementärin in das Handelsregister

OLG Braunschweig 2020

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deut-schen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.

2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.S.d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls - was hier nicht zu entscheiden war - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. an das Transparenzregister zu melden. 

 

Erledigung einer auf Einstellung einer Gesellschafterliste in den Registerordner gerichteten Beschwerde nach Einstellung einer späteren Liste

OLG Düsseldorf  2020 

1. Die Einstellung einer lediglich um die infolge der Neufassung des § 40 GmbHG seit dem 26. Juni 2017 nach Wirksamwerden jeder Veränderung zu machenden Angaben ergänzte Gesellschafterliste in den Registerordner kommt nach Einreichung einer an die ursprüngliche Liste anknüpfenden, erfolgte Veränderungen (Kauf eines Geschäftsanteils) dokumentierenden, den Erfordernissen des § 40 GmbHG entsprechenden Gesellschafterliste nicht (mehr) in Betracht. (Rn. 14)

2. Tritt nach Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Einstellung einer Gesellschafterliste in der Hauptsache Erledigung ein (Einstellung einer späteren Gesellschafterliste in das Register), so wird das Rechtsmittel dadurch unzulässig, wenn - wie hier - weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt, noch die Gesellschaft als Beschwerdeführerin - nach erteiltem Hinweis auf die Erledigung - ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt hat. 

 

Aktualisierte Gesellschafterliste ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen

OLG Düsseldorf  2020

1. Zur - vom Senat befürworteten - Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters). 

2. Auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen kann eine aktualisierte Fassung der bislang in Papierform geführten Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereicht werden, wenn die nach § 20 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben weder zum Transparenzregister mitgeteilt wurden noch elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. 

 

Zulässige „anlasslose“ Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister

OLG Düsseldorf  2020

1. Es darf das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der Begründung ablehnen, ein Fall des § 40 Abs. 1 GmbHG liege nicht vor. Dass in den dort gesetzlich geregelten Fällen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister zwingend einzureichen ist, heißt nicht zwangsläufig, dass sie nur dann und nicht auch in anderen Fällen eingereicht werden darf.  

2. Nach § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten … unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Nach der Übergangsregelung in § 59 Abs. 1 GwG hatte die Mittelung erstmals bis zum 1. Okt. 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GwG u.a. dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. 

3. Hat die beteiligte Gesellschaft bislang weder nach § 20 Abs. 1 GwG Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt, noch sind die danach erforderlichen Angaben bislang elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar, erscheint es sinnvoll, zumindest jedoch zulässig, auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner einzureichen. 

 

Zumutbarer fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm (Geldwäschegesetz)

BVerfG 2018

1. Die von den Beschwerdeführern beanstandete allgemeine Sorgfaltspflicht in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, wonach mit einem „angemessenen, risikoorientierten Verfahren“ festzustellen ist, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine „politisch exponierte Person“, um ein Familienmitglied einer solchen oder dieser „bekanntermaßen nahestehenden Person“ handelt, und die damit einhergehenden Pflichten nach den § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 GwG, insbesondere die verstärkten Sorgfaltspflichten in § 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 GwG, enthalten eine Vielzahl auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, deren Regelungsgehalt zunächst einfachrechtlich geklärt werden muss. Insofern ist von den Fachgerichten beispielsweise auch zu klären, auf welcher Tatsachengrundlage die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten prüfen sollen, ob es sich um eine „politisch exponierte Person“ handelt. In diesem Rahmen sind ferner die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen nach einem verlässlichen Verfahren zur Feststellung der politischen Exponiertheit einer Person und nach etwaigen, über die Information des Transparenzregisters hinausreichenden Maßnahmen zu klären.

2. Auch weitere die Beschwerdeführer konkret betreffende Verpflichtungen enthalten zahlreiche Begriffe, deren Bedeutung sich erst durch eine fachgerichtliche Auslegung erschließt: „angemessene Mittel“, „zweifelsfrei“, „angemessenen zeitlichen Abstand“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 GwG), „geringes Risiko“ der Geldwäsche (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG), „risikoangemessene Maßnahme zu vergewissern“ (§ 11 Abs. 5 Satz 3 GwG), „angemessene Prüfung“ des vor Ort vorgelegten Dokuments (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG), „geringes Risiko“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GwG), „angemessen reduzieren“, „glaubwürdigen und unabhängigen Quelle“, „für die Überprüfung geeignet“, „ungewöhnliche oder verdächtige“ Transaktion (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 GwG), „höheres Risiko“ der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 15 Abs. 2 GwG), „besonders komplex oder groß“, „ungewöhnlich abläuft“, ohne „offensichtlichen“ wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG), „angemessene Maßnahmen“ (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG), „höherem Risiko“ (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG) sowie „das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist“ oder „angemessene und risikoorientierte Maßnahmen“ (§ 15 Abs. 7 GwG).

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