Urteile zum Recht des Wettbewerbsverbots, der Abfindung und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zum Recht des Wettbewerbsverbots, der Abfindung und weiteren gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen. Weitere Urteile im Unternehmensrecht zu anderen gesellschaftsrechtlichen Themen finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert.

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Sachliche Schranke eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in GF-Anstellungsvertrag

OLG Düsseldorf

1. Das nachvertragliche Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit im Anstellungsvertrag mit einem GmbH-GF verstößt auch bei einer zeitlichen Befristung gegen Art. 12 I GG, § 138 I BGB, weil an einer so weitgehenden Bindung kein schutzwürdiges Interesse der GmbH besteht.

2. Anders als bei einer sittenwidrigen zeitlichen Beschränkung kommt hier eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht.

Ansprüche aus Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nur bei Geheimnisschutzkonzept

Arbeitsgericht Aachen

1. Gibt es zumindest potentiell gleichwertige Konkurrenzprodukte am Markt und trägt der Prozessgegner plausibel vor, dass Konkurrenten sich das zur Produktion dieser Produkte erforderliche Wissen mittels erlaubten Reverse Engineerings verschafft haben können, muss derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass seinen Produkten am Markt nicht bekanntes Wissen zu Grunde liegt. Dazu bedarf es eines konkreten, insbesondere der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugänglichen Sachvortrags. Darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen sind dabei insbesondere unterschiedliche Eigenschaften der Produkte, weil nur durch einen Produktvergleich nach objektiven Kriterien etwaige Rückschlüsse auf einen Wissensvorsprung gegenüber Konkurrenten gezogen werden können.

2. Bestreitet der Prozessgegner, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG getroffen wurden, muss derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen und bezogen auf konkrete Informationen darlegen und ggf. beweisen, welche Schutzmaßnahmen er zur Geheimhaltung dieser Informationen ergriffen hat.

3. Eine allgemein gehaltene arbeitsvertragliche Regelung, die sich uferlos auf alle während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen betrieblichen Informationen erstreckt (sog. Catch-all-Klausel) ist keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG. Es bedarf hierfür vielmehr einer konkreten und transparenten Regelung.

 

Kein Zurückbehaltungsrecht der Gesellschaft wegen Wettbewerbsverstoßes des Vorstands, wenn Haftungsanspruch noch nicht bezifferbar

LG München I

Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 273 BGB hinsichtlich der von ihr nach ihrem eigenen Vortrag noch nicht bezifferbaren Ersatzansprüche wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbots nicht erfüllt sind. Die Regelung des § 273 BGB setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus. Nachdem die Beklagte selbst geltend gemacht hat, sie könne den Schadensersatzanspruch wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot noch nicht näher beziffern, scheidet ein fälliger Gegenanspruch aus; dies setzt nämlich auch die volle Wirksamkeit voraus (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 273 Rdn. 7). Ein vorläufiges und nur zeitweiliges Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststellbar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang tatsächlich ein Schaden entstanden ist, findet im Gesetz für Fälle für diesen keine Grundlage (vgl. BGH NJW-RR 1986, 543, 544; Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 273 Rdn. 7; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 273 Rdn. 32). Ein Ausnahmefall entsprechend den im Gesellschaftsrecht zum vorläufigen Zurückbehaltungsrecht vertretenen Grundsätzen kann vorliegend schon deshalb nicht anerkannt werden, weil anderenfalls die Wertungen des § 394 BGB umgangen würden.

 

Gesplittete Einlage, Abfindungsguthaben, Eigenkapital im Sinne von § 15a EStG

FG Bremen 2021

Wird ein Konto im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens in die Verrechnung der Verluste einbezogen, so spricht das zwar auch dann für seinen Kapitalkontencharakter, wenn es für die laufende Verrechnung mit Verlusten nicht vorgesehen ist (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162, BStBl II 2008, 812). Die Bewertung eines Darlehenskontos, auf das keine Verluste verbucht werden, als Kapitalkonto bedarf dafür aber einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach den Kommanditisten die auf dem Darlehenskonto ausgewiesenen Forderungen bei Ausscheiden und Liquidation nicht zustehen sollen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - IV R 29/06 -, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103).

 

Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrags

BGH 2021

Wie der Senat mit Urteilen vom 23. Februar 2021 in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.) sowie in Parallelverfahren einer Schwestergesellschaft der Klägerin mit - abgesehen von den Prozentsätzen - identischen Vertragsregelungen (II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, juris Rn. 11 ff.) entschieden hat, kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner „rückständigen Einlage“ auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen Gesellschafterbeschluss um eine „rückständige Einlage“ im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.

 

Angemessenheit der Abfindung im Rahmen eines Squeeze-out

OLG Frankfurt a. M. 2021

1. Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen. Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar.

2. Eine Preissteigerung kann nicht mit einer Wachstumsrate gleichgesetzt werden. Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann.

 

Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der Abfindungszahlung

OLG München 2021

1. Da sich diese Notwendigkeit der Zahlbarkeit der Abfindung aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen aus dem in §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG statuierten Grundsatz der Kapitalerhaltung ergibt und insoweit eine bilanzielle Betrachtungsweise gilt, dürfen Auszahlungen an Gesellschafter nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz, sodass stille Reserven keine Berücksichtigung finden.

2. Nachdem der BGH im Falle einer durch Beschluss der Gesellschafter auf der Grundlage einer diesbezüglichen Satzungsbestimmung vorgenommenen Einziehung den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Meinungsstreit, ob eine Einziehung vor Zahlung des Abfindungsentgelts wirksam wird, dahingehend entschied, dass der Einziehungsbeschluss mit seiner Fassung unabhängig von einer Abfindungszahlung wirksam und vollziehbar wird , ist dies auch auf den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil anzuwenden.

3. Die Kapitalerhaltungspflicht des § 30 Abs. 1 GmbHG, auf der die Notwendigkeit der Erbringbarkeit der Abfindungszahlung an den auszuschließenden Gesellschafter aus freiem Vermögen der Gesellschaft beruht, dient nämlich dem Schutz der Gläubiger, nicht aber des auszuschließenden Gesellschafters, sodass dieser daraus auch nicht zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Ausschließung erst mit der Zahlung der Abfindung an ihn wirksam wird.

 

Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern

BGH 2020

1. Der zwischen den Streitparteien geschlossene Vergleich enthält einen wirksamen Verzicht auf die streitgegenständlichen Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche.

2. Weder die vereinbarten Erlösverteilungsregelungen noch die zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsverträge sind wegen eines Kartellverstoßes nichtig; es liegen insbesondere keine kartellrechtlich unzulässigen Sternverträge vor, die im Horizontalverhältnis der Partnerverlage untereinander zu einer Wettbewerbsbeschränkung führten.

3. Die Verzichtsvereinbarung ist auch nicht aus anderen, nicht aus einer kartellrechtlich oder durch § 47 TKG begründeten Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Erlösverteilungsregelungen abgeleiteten Gründen unwirksam.

 

Beitragsrecht: Versicherungspflicht eines Bauingenieurs mit Prokura

LSG Schleswig-Holstein 2020

1. Ein während des Berufungsverfahrens ergehender Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger eine wiederholende Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung trifft, wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen die Sozialversicherungspflicht feststellenden Bescheid gebricht es regelmäßig nicht dadurch am allgemeinen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse, dass der nachfolgend ergangene Beitragsbescheid Bestandskraft erlangt hat.

3. Der Rentenversicherungsträger ist auf Grundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV befugt, Versicherungspflicht für eine über den konkreten Prüfzeitraum hinausgehende Zeitspanne festzustellen.

 

Aktie, Beweisantrag, Bedingte Kapitalerhöhung, Vereinbarung, Zustimmungsvorbehalt, Parallelverfahren, Beweisaufnahme, Abänderung der Entscheidung, Dividende, Einflussnahme

OLG Köln 2020

Eine Zurechnung nach § 30 II WpÜG ist nicht gegeben, wenn es lediglich um die Aufrechterhaltung des Status quo für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Übergang des Unternehmens an den Käufer gehen soll, also keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehenden Absprachen oder tatsächlichen Einflussnahmen festzustellen sind.

 

Filmfond als Publikums-KG - Höhe eines Abfindungsguthabens

LG München I 2019

Sinn und Zweck einer Schiedsgutachtervereinbarung ist es, ohne vermeidbarer Zeitverzögerung tatsächliche Feststellungen zu treffen, welche dann die Grundlage für das weitere Vorgehen der Vertragsbeteiligten bilden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2002, Aktenzeichen 3 U 8/01, RdNr. 20, juris).

 

Wiederaufnahme einer Restitutionsklage: Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG München 2019

Der BGH hat die mit einer Nichtigkeitsklage beabsichtigte Änderung des Streitgegenstandes durch einen neuen Klageantrag und die Auswechslung des Kündigungsgrunds für unzulässig gehalten. Sie widerspricht dem Zweck der Nichtigkeitsklage, grundlegende Verfahrensmängel des Vorprozesses zu beheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht ausnahmsweise die Anfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaftet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). Die Auswechslung des Klagegrundes geht über das im Nichtigkeitsverfahren mögliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem Austausch des Klagegrundes und neuen Klageanträgen wird der Ausgang des früheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortgeführt, sondern es wird in der Gestalt einer Nichtigkeitsklage ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Ebenso wenig wie in III. Instanz eine Klageänderung zugelassen werden kann, ist der Nichtigkeitskläger befugt, den Streitgegenstand auszuwechseln (BGH, Beschluss vom 07.07.2008 - II ZA 2/08, Rn. 5 bei juris). Der Streitgegenstand, also der prozessuale Anspruch, über welchen das Gericht zu entscheiden hat, wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091, Rn. 17 bei juris mwN; näher hierzu Zöller/Vollkommer aaO Einl. Rn. 69 ff.).

 

Schadenersatz in Kapitalanleger-Musterverfahren

OLG München 2018

Es wiegt besonders schwer, wenn der Projektinitiator auch die Treuhänderin kontrolliere, deren Neutralität mithin nicht mehr gegeben sei (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1987)

 

Beitragsrecht: Anforderungen an eine abhängige Beschäftigung ausschließende Sperrminorität

LSG Hamburg 2019

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine abhängige Beschäftigung zu verneinen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität dergestalt enthält, dassder Geschäftsführer jeglichen Einfluss auf seine eigenen Handlungen und damit ihm nicht genehme Weisungen unterbinden kann. Diesist der Fall, wennohne seinEinverständnis keine Abberufung als Geschäftsführer erfolgen, sein Anstellungsvertrag weder gekündigt noch geändert und die Geschäftsordnung nicht geändert oder aufgehoben oder eine neue erlassen werden kann.

 

Schadensersatz, Zwangsvollstreckung, Unzulässigkeit, Auskunft, Gesellschafterversammlung

LG Leipzig 2019

 

Versicherungs- und Beitragsrecht: Kein Vertrauensschutz in die Kopf- und Seele-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

LSG Baden-Württemberg 2019

1. Ein Vertrauensschutz auf dier so genannte „Kopf und Seele"-Rechtsprechung des BSG scheidet unabhängig von der Frage, ob es sich um eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung handelte, aus, wenn nach eigenem Vortrag bereits die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung nicht gegeben waren.

2. Es ist widersprüchlich, sich nachträglich auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn von der gesetzlichen Möglichkeit des Statusfeststellungsverfahrens nach Gründung der GmbH nicht Gebrauch gemacht wurde.

 

Widerruf einer Pensionszusage

BGH 2019

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde; ob im Einzelfall die Zufügung eines außerordentlich hohen Schadens genügen kann, kann offenbleiben.

 

Beratungspflichten des Rechtsanwalts gegenüber den Mandanten einer Sammelklage

OLG Düsseldorf 2019

Zur Schadensersatzhaftung des beauftragten Rechtsanwalts sowie eines Sozius der Kanzlei wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten gegenüber dem mandatierenden Gesellschafter zweier geschlossener, als Publikums-GbR mit unmittelbarer, nicht treuhänderisch vermittelter, Beteiligung der Gesellschafter ausgestatteter notleidend gewordener Immobilienfonds auf entstandene Prozesskosten.

Es entbindet einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht von seiner Beratungspflicht gegenüber einem einzelnen Mandanten, falls dieser durch Vermittlung eines Dritten an den Anwalt herantritt, um sich an einer von diesem vorbereiteten „Sammelklage“ zu beteiligen, soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates gar nicht oder nur in einer bestimmten Richtung bedürfe.

 

Treuhandvertrag mit antizipierter Abtretung der Gesellschaftsanteile ändert sozialversicherungsrechtlichen Status eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht

LSG Nordrhein-Westfalen 2019

1. Ein lediglich ein schuldrechtliches Weisungsrecht begründendes Treuhandverhältnis mit aufschiebend bedingter Abtretung der Gesellschaftsanteile hat auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurtei-lung eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH keinen Einfluss.

2. Revision anhängig unter B 12 KR 11/19 R

 

Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

LSG Baden-Württemberg 2019

1. Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende , die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

2. DieÜbertragung der Befugnisse zur Überwachung der Geschäftsführer an einen Aufsichtsrat, um direkte Weisungen der Gesellschaftsversammlung an die Geschäftsführer zu unterbinden, führt nicht zu einer umfassenden Rechtsmacht, auf die sich Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer berufen können.

 

Tätigkeit als Geschäftsführer

LG München II 2019

Die Wirksamkeit der Vollmacht und seiner namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist jedenfalls abstrakt und unabhängig von Zustandekommen und Wirksamkeit eines Anwaltsvertrages.

 

Barwert eiern Ausgleichszahlung und Betafaktor zur Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG

OLG Frankfurt a. M. 2019

1. Der Barwert der Ausgleichszahlung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt stellt neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze der angemessenen Abfindung nach §327b AktG dar.

2. Bei einem börsennotierten Unternehmen ist zur Ableitung des künftigen systematischen Risikos der Gesellschaft grundsätzlich der historische unternehmensindividuelle Betafaktor heranzuziehen, wenn dieser verlässlich ermittelt werden kann und zugleich seine zeitliche Stabilität in der Zukunft zu erwarten ist.

 

Actio pro socio des Gesellschafters einer Innen-GbR bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs der GbR gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter

OLG Düsseldorf 2019

1. Eine BGB-Gesellschaft ist auch dann, wenn sie über Gesamthandsvermögen verfügt, eine reine Innengesellschaft, wenn die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag auch für diesen Fall vereinbart haben.

2. In einer Innengesellschaft steht jedem Gesellschafter das Recht zu, im Wege der actio pro socio Sozialansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschaft geltend zu machen.

3. Kommt es nach dem Gesellschaftsvertrag einer Freiberufler-GbR im Falle der Auseinandersetzung zu einer Kumulierung von Mandantenmitnahme und Beteiligung am Geschäftswert, begründet die Verpflichtung des Ausscheidenden, sich den Wert des Mandantenstammes anrechnen zu lassen, weder einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG, § 138 BGB noch stellt sie eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.

 

Austausch eines Schließzylinders

LAG Hessen 2018

1. Es liegt eine Untreuehandlung des geschäftsführenden Vorstands einer Genossenschaft vor, wenn dieser entgegen der Satzung ohne Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern und ohne Zustimmung des Aufsichtsrats ein im Außenverhältnis wirksames Darlehen vereinbart und die Auszahlung veranlasst hat, obwohl die Darlehensgewährung nicht zu den im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Entscheidungen gehörte, die er entsprechend dem Inhalt seines Dienstvertrages allein treffen durfte.

2. Soweit der Kläger auf Beschränkungen der Befugnisse des früheren Geschäftsführers im Innenverhältnis verwies, konnte dahinstehen, ob solche Beschränkungen bestanden haben. Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war zu Grunde zu legen, dass die Vollmacht gegenüber Mängeln im Innenverhältnis grundsätzlich abstrakt ist, diese also nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führen. Anderes gilt bei einem Verstoß gegen ein auch zum Schutz des Vertretenen bestimmtes gesetzliches Verbot. Dieser Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. Soweit der Kläger behauptete, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe gegen ein berufsrechtliches Verbot verstoßen, nämlich gegen §43 a Abs. 4 BRAO, hat das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommen, dass ein solcher Verstoß, selbst wenn er vorgelegen hätte, nicht die Nichtigkeit der Prozessvollmacht nach sich zieht.

 

Treuhandverträge, Treugeber, Abhängige Beschäftigung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer - Dienstvertrag, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Treuhandverhältnis, Selbstständige Tätigkeit, Haftung des Treuhänders, Treuhänderische, Vergütung des Treuhänders, Geschäftsanteil, Gesellschaftsanteil, Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführervertrag, Abberufung als Geschäftsführer

LSG Baden-Württemberg 2018

Die Geschäftsführerin einer GmbH, die zugleich Alleingesellschafterin der GmbH ist, kann dennoch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn sie die Gesellschaftsanteile nur als Treuhänderin hält.

 

Schadensersatz durch Geschäftsführer wegen Streichung einer Regelung in einem Gesellschafts-Rahmenvertrag

OLG München 2018

1. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab. Dabei genügt, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.

2. Bei einer Einpersonengesellschaft ist kein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, es genügt, wenn der Wille des Alleingesellschafters hinreichend klar zutage tritt.

3. Der Abschluss des neuen Rahmenvertrags ohne eine Kundenschutzklausel wie im alten Rahmenvertrag stellt ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar, da hierin eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens liegt.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer in der Einheitsgesellschaft

SG Hannover 2018

1. Die selbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH & Co. KG mit dem Typus der Einheitsgesellschaft setzt einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaften voraus.

2. Bei einer Bestellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Kommanditgesellschaft ist, ist wegen § 47 Abs. 4 GmbHG ein bestimmender Einfluss nach den Gesellschaftsanteilen bei der Kommanditgesellschaft oder eine Sperrminorität zur Feststellung der Selbständigkeit erforderlich.

 

Rechtsmacht bei Treuhandverhältnis und Generalvollmacht in einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen 2018

1. Eine Generalvollmacht führt nicht zur Weisungsungebundenheit eines GmbH-Geschäftsführers

2. Aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist allein der Treuhänder Gesellschafter. Ein Anspruch auf Herausgabe des Treugutes, insbesondere auf Übertragung von Kapitalanteilen, führt vor der tatsächlichen Übertragung nicht zur Verlagerung der Rechtsmacht in der Gesellschaft.

 

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines mitarbeitenden Kommanditisten

LSG Berlin-Brandenburg 2018

1. Maßgeblich für die statusrechtliche Beurteilung eines in der KG mitarbeitenden Kommanditisten ist die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft. Ist der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mit-Unternehmer, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein.

2. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit eine solche als Mitunternehmer darstellt oder eine Beschäftigung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Tätigwerden des Gesellschafters auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d.h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt oder ob daneben ein außergesellschaftsrechtliches Verhältnis zur Gesellschaft begründet wurde.

 

Ermittlung des Abfindungsanspruchs bei Rechtsanwaltssozietät

OLG Oldenburg 2018

1. Der Antrag, eine Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz zu einem bestimmten Stichtag zu erstellen, genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung, welche Handlungen hierfür im Einzelnen vorzunehmen sind, kann im Vollstreckungsverfahren getroffen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Klageantrag eine konkrete Berechnungsmethode für die Wertermittlung nicht vorgibt.

2. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, ist die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten

3. Mangels vertraglicher Vereinbarung oder besonderer Umstände wie z.B. einem Wettbewerbsverbot ist der bei der Auseinandersetzung einer Sozietät in den Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters anerkannte Grundsatz zu berücksichtigen, dass die unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozietät zu treten, grundsätzlich einen hinreichenden Ersatz für die Beteiligung an dem Wert der Sozietät darstellt. Die Reputation einer Kanzlei und ihre Geschäftschancen spiegeln sich im Wesentlichen gerade in ihrem Mandantenstamm wieder. Dieser bildet den ganz überwiegenden und maßgeblichen Wert des Goodwill einer freiberuflichen Kanzlei.

 

Unternehmensberatungskonzern, GmbH-Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Dienstvertragsverhältnis, Transfer Agreement, Eingliederung in den Betrieb, kein Rechtsmissbrauch, Berufung zur Vertretung

LAG Köln 2018

1. Es stellt keinen institutionalisierten Rechtsmissbrauch dar, wenn in der als GmbH organisierten, mit ca. 1000 Mitarbeitern ausgestatteten deutschen Sektion eines weltweit agierenden Unternehmensberatungskonzerns alle ca. 120 Partner/Senior-Partner zu GmbH-Geschäftsführern berufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partner/Senior-Partner zwar an der Spitze der Hierarchie der mit Unternehmensberatungsaufgaben befassten Personen stehen, aber keine „klassischen“ Geschäftsführeraufgaben zu verrichten haben.

2. Die Tätigkeit eines solchen Partners/Senior-Partners als eines spezialisierten Unternehmensberaters auf höchster Qualifikationsstufe stellt keine typische Arbeitnehmertätigkeit dar. Die Parteien müssen sich daher im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände an dem von ihnen gewählten Vertragstypus - hier: Dienstvertrag – festhalten lassen, wenn die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehungen nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht.

3. Das Wort „berufen“ enthält keine zusätzliche qualifizierte Anwendungsvoraussetzung für § 14 Abs. 1 Nr.1 KSchG.

 

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen 2018

1. Eine abhängige Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern ist nicht wegen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.

2. Selbstständig ist ein GmbH-Geschäftsführer, der zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, dermindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

3. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

 

Verletzung der Wortmarke "OCHSENBROT" durch das Zeichen "Oxbrot" für Brot und andere Backwaren

OLG Braunschweig 2018

1. Als Prozessvoraussetzung muss die Angabe einer ausreichenden Anschrift zur Zeit des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Die Angabe kann in beiden Tatsacheninstanzen und damit durch entsprechenden Vortrag in der Berufung geheilt werden.

2. Die Zulässigkeit der Berufung bleibt von einem etwaigen Mangel der Klageschrift unberührt. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.

3. Zwischen "OCHSENBROT" und "Oxbrot" besteht zwar keine Ähnlichkeit im Schriftbild, aber eine Übereinstimmung in der Bedeutung und eine hohe klangliche Ähnlichkeit. Der klangliche Unterschied in der Zwischensilbe "en" bei der Klagemarke fällt kaum ins Gewicht und ändert nichts an der klanglichen Ähnlichkeit.

 

Abberufung, abhängige Beschäftigung, Anstellungsvertrag, Arbeitszeit, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Geschäftsführerbefugnis, Geschäftsführertätigkeit, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, selbständige Tätigkeit, Versicherungspflicht, Krankenversicherung, Rentenversicherung

SG Duisburg 2018

 

Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Gesellschafterversammlung, Zustimmung

LSG Nordrhein-Westfalen 2018

 

Angemessenheit einer Vertragsstrafe

LG Landshut 2017

1. Die Höhe einer Vertragsstrafe muss sich einerseits daran orientieren, wie hoch ein zu erwartender Schaden ist, andererseits daran, in welchem Verhältnis die Interessen des Verletzers an der Handlung zum Interesse des Anspruchstellers an deren Unterbleiben stehen, insbesondere ob der Verletzer Grundrechte auf seiner Seite hat. Die Vertragsstrafe soll außerdem nicht zu einer dauernden Einnahmequelle für die Verletzten werden.

2. Zu berücksichtigen bei der Bemessung der Vertragsstrafe sind Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung, die Gefährlichkeit für den Gläubiger, die wirtschaftliche Lage der Parteien, die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens, der Grad des Verschuldens des Schuldners sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern.

3. Das persönliche Verhalten des Verletzten im Rechtsstreit über die Vertragsstrafe, insbesondere ein schikanöses Auftreten gegenüber Zeugen, die Kunden des Schädigers sind, kann sich zum Nachteil des Verletzten bei der Bemessung der Vertragsstrafe auswirken.

 

Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer

LSG Berlin-Brandenburg 2017

Maßgebend für die Frage, ob ein im Rahmen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit fremden Weisungen unterliegt, sind nicht die Gegenstände der Unternehmenspolitik. Nur eine umfassende Sperrminorität, die alle den Geschäftsführer selbst betreffenden Angelegenheiten umfasst, ist geeignet, die Annahme von Selbständigkeit des Geschäftsführers zu begründen.

 

aufschiebenden Wirkung, Vollziehung, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Arbeitszeit, Gesellschaft, Anstellungsvertrag, Gesellschafterversammlung, Bescheid

SG Köln 2017

 

Gestaltungsmissbrauch durch Einschaltung einer GbR

FG Rheinland-Pfalz 2017

1. Werden die Umsätze eines Einzelunternehmers willkürlich verteilt auf sein Einzelunternehmen und eine GbR, an der er mehrheitlich beteiligt ist, mit dem Ziel, dass sowohl der Einzelunternehmer als auch die GbR jeweils die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten, so liegt Gestaltungsmissbrauch vor.

2. Die Tätigkeit eines Hochzeits- und Trauerredners ist regelmäßig nicht künstlerisch.

 

Hinreichender Anlass für berechtigtes Misstrauen in die Geschäftsführung eines Immobilienfonds bei vom Geschäftsleiter zu verantwortender Fehlerhaftigkeit des Prospekt

OLG München 2017

1. § 166 Abs. 3 HGBgibt dem Kommanditisten ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung, das inhaltlich über § 166 Abs. 1 HGB hinausgeht, aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Dabei gibt die Norm kein allgemeines Informationsrecht, um auf Maßnahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinzuwirken, sondern sie dient nur zur Durchsetzung gesellschafts-vertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Auskunft begehrenden Kommanditisten.

2. Ein wichtiger Grund liegt hiernach vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Rechte nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist besteht; der Anspruchsteller hat insbesondere darzulegen, dass begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht.

3. Ein hinreichender Anlass für ein berechtigtes Misstrauen gegen die Geschäftsführung liegt vor,wenn ein Prospekt derGesellschaft einen massiven Fehler aufweist, der von der Geschäftsbesorgerin zu verantworten ist und der noch heute die wirtschaftliche Entwicklung der Objektgesellschaft und damit derGesellschaft entscheidend prägt.

 

Unterlassungs- und Folgeansprüche aufgrund Verletzung von Geschäftsbezeichnung bzw. Marken - Camouflage Couture

OLG Frankfurt a. M. 2017

 

Insolvenzverwalter, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentumsanlage, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Wohnungseigentümergemeinschaft, Insolvenzmasse, Schuldner

OLG Köln 2017

 

Beschlussanfechtung und Einziehung von Geschäftsanteilen

LG Ravensburg 2017

 

Voraussetzungen des Beitritts zu einer Partnerschaftsgesellschaft

LG München I 2017

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann mit einem Beitrittsinteressenten keinen wirksamen Vorvertrag über den Beitritt schließen, denn sie könnte die daraus entstehende Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages nicht erfüllen, da nicht sie, sondern die einzelnen Partner Parteien des Gesellschaftsvertrages sind.

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist nicht anwendbar, wenn es bereits am Rechtsbindungswillen bezüglich des Beitritts eines Dritten zur Gesellschaft fehlt.

 

Statusfeststellung, Versicherungspflicht, abhängige Beschäftigung, Geschäftsführung, Aktiengesellschaft, unternehmerisches Risiko, Weisungsgebundenheit, Rechtsmacht, Sperrminorität

LSG Hessen 2017

 

Beendigung einer Aktiengesellschaft - Endgültige Aufgabe des Gründungswillens

OLG München 2017

1. Die E-V. AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der V. AG eines nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.

2. In diesem Fall geht das Vermögen der E. V. AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es einer Liquidation bedürfte. Aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten ist daher der Gründer berechtigt und verpflichtet.

3. Je nach den Umständen des Falles kann aber eine Anpassung der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.

5. Die Vor-AG wird - wie die spätere Aktiengesellschaft - gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten.

 

Im Rahmen der Bewerbung um eine Fernsehlizenz geleistete Aufwendungen sind nicht zu aktivieren

FG Baden-Württemberg 2017

1. Zwar ist eine Sendelizenz für den Betreiber eines Fernsehsenders mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Mangels Übertragbarkeit handelt es sich jedoch nicht um ein Wirtschaftsgut.

2. Die von der Landesanstalt für Kommunikation für die Zulassung als regionaler Fernsehsender und für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erhobenen Gebühren sind keine Anschaffungskosten der Sendelizenz.

 

Grunderwerbsteuer: Zu den Voraussetzungen eines vorgefassten Planes zur Bebauung eines Grundstücks

FG Rheinland-Pfalz 2017

Ein vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte Bauvorhaben zu Ende zu führen.

 

Arbeitszeit, Arbeitsleistung, Arbeitsentgelt, Erkrankung, freie Mitarbeit, gesetzlichen Rentenversicherung, Kostenerstattung, Versicherungspflicht, Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen 2017

 

Vertretungsregelung, Liquidator, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, abstrakte Vertretungsbefugnis

OLG Düsseldorf 2016

1. Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als "zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung" darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher - selbst bei allstimmiger Beschlussfassung - unwirksam ist.

 

Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und Widerruf von dessen Pensionszusage

OLG Köln 2016

1. Verlegt die Gesellschaft durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung ihren Verwaltungssitz an einen anderen Ort und wird der Geschäftsführer in der Folge weiterhin ausschließlich an dem aufgegebenen Geschäftssitz tätig, kann dies eine Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund rechtfertigen.

2. Wirkt der Geschäftsführer der Gesellschaft an deren allgemein vereinbarter Integration in den Konzern der neuen Mehrheitsgesellschafterin nicht mit, verweigert er die Umsetzung der beschlossenen Verlegung des Verwaltungssitzes, sorgt er durch eine Rund-E-Mail an die Kunden der Gesellschaft dafür, dass die Bindung der Kunden an ihn persönlich fortbesteht, greift er eigenmächtig auf die Vermögenswerte der Gesellschft zu und wird er schließlich für eine andere Gesellschaft im Geschäftsfeld der Gesellschaft tätig, entwertet er seine langjährige Tätigkeit für die Gesellschaft in einer Weise, dass dies den Widerruf einer Pensionszusage zu seinen Gunsten rechtfertigen kann.

 

Beiladung, Geschäftsführervertrag, Gesellschafter-Geschäftsführer, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Gesellschafterversammlung, Sozialversicherungsrechtliche, Abhängige Beschäftigung, Gesellschafterbeschluss, Selbstständige Tätigkeit, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Sperrminorität, Geschäftsführer - Fremdgeschäftsführer, Geschäftsführer Abberufung, Geschäftsführertätigkeit, Weisungen an Geschäftsführer, Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Weiterer Geschäftsführer, Bestellung zum Geschäftsführer

LSG Baden-Württemberg 2016

1. Zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität bzgl. Weisungen der Gesellschafterversammlung.

2. Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gilt nicht für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Weisungen an den Geschäftsführer.

 

Beschäftigung, Gastronomiebetrieb, Gesellschafter, Markthalle, Versicherungspflicht

LSG Baden-Württemberg 2016

 

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Gesellschafters, der nicht Geschäftsführer ist

LSG Bayern 2016

1. Gesellschafter, die ihnen nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung verhindern können, können trotzdem in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, wenn sie nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind.

2. Anders als bei einem zum Geschäftsführer bestimmten Gesellschafter reicht bei einem mitarbeitenden Gesellschafter eine Sperrminorität nicht aus.

 

Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom übertragenden auf übernehmenden Rechtsträger im Wege ausgliedernder Übertragung

OLG München 2016

1. Zur Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist durch Anrufung eines örtlich, sachlich und funktionell unzuständigen Gerichts.

2. Zum Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Weg der ausgliedernden Übertragung nach Umwandlungsrecht.

3. Der Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts, in dem es seine Zuständigkeit bejaht, stellt keinen Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar, weshalb die für Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geltende Norm des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht greift.

5. Aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich die Verfahrenseinheit nach Verweisung, so dass die vor Fristablauf einer materiell-rechtlichen Klagefrist bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erfolgte Klageerhebung und anschließende Verweisung an das zuständige Gericht die Frist wahrt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verweisung fehlerhaft ohne entsprechenden Antrag erfolgt oder wenn die Klage in einem falschen Gerichtszweig erhoben wird.

 

Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Arbeitszeit, Ermessen, Pflichtverletzung, vorzeitige Beendigung, wichtiger Grund

LG Münster 2016

 

Arbeitszeit,

LSG Thüringen 2016

 

Anstellungsvertrag, Geschäftsführer - Dienstvertrag, Verbandsversammlung, Beendigung, Arbeitszeit, Nebentätigkeit

ArbG Dessau-Roßlau 2016

 

Versicherungspflicht, Pflegeversicherung, Diplom-Chemiker, Gesellschafterversammlung, Dienstvertrag, Arbeitszeit, Widerspruchsverfahren, unternehmerisches Risiko, Beitragspflicht

LSG Thüringen 2016

 

Statusfeststellungsverfahren, Versicherungspflicht, unternehmerisches Risiko, Gesellschafterversammlung, Rentenversicherung, Gesellschaftsvertrag, Ergebnisabführungsvertrag

LSG Nordrhein-Westfalen 2016

 

Beteiligungsgesellschaft, Fondsgesellschaft, Gesellschaft, Gründungsgesellschafter, grobe Pflichtverletzung, Schadensersatz, Verletzung, Prospekthaftung

LG Hamburg 2016

 

Keine isolierte Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zwischen GbR und früherem Gesellschafter

OLG Hamm 2016

1. Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grds. nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern sind als unselbstständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können.

 

Altersversorgung, Arbeitsverhältnis, Gesellschafterversammlung, Kündigung, Pflichtverletzung, Tarifvertrag, Wartezeit

ArbG Essen 2016

 

Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung mit vergaberechtlichem Bezug im ööfentlichen Nahverkehr

OLG Düsseldorf 2016

1. Art. 5 Abs. 2 EU-VO 1370/2007 erfasst sowohl Dienstleistungskonzessionen als auch öffentliche Dienstleistungsaufträge. Dabei ist eine Inhouse-Vergabe an einen gemischt-öffentlichen Betreiber in Form von Einzelvergaben ist mit Art. 5 Abs. 2 EU-VO 1370/2007 vereinbar, wenn in Bezug auf den konkret zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag eine alleinige Kontrolle gegeben ist und wenn der gemischt-öffentliche Betreiber nicht außerhalb der Zuständigkeitsbereiche aller beteiligten Aufgabenträger tätig wird.

2. Bei einem vertikalen Gemeinschaftsunternehmen unterfallen dem Kartellverbot des § 1 GWB nur Fälle, bei denen entweder das Wettbewerbsverhaltens der Mutterunternehmen auf dem vor- oder nachgelagerten Markt koordiniert wird oder Wettbewerber der Mutterunternehmen auf dem vor- oder nachgelagerten Markt dadurch verdrängt werden, dass sie von den Leistungen des Gemeinschaftsunternehmens abgeschnitten werden. Es liegt keine Wettbewerbsbeschränkung darin, dass die Mutterunternehmen bislang Dritte beauftragt haben und nun ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und beauftragen, so dass für dritte Anbieter die bisherige Nachfrage entfällt.

3. Ein partieller Stimmrechtsausschluss in der Gesellschafterversammlung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Stimmrecht für Beschlüsse eines bestimmten Inhalts ausgeschlossen wird, die die Hauptgeschäftstätigkeit der Gesellschaft betreffen. Ein solcher Stimmrechtsausschluss bedarf stets der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter.

 

Statusfeststellungsverfahrens, Versicherungspflicht, Gesellschaftsvertrag, Stammeinlage, Stimmenmehrheit, Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen 2016

 

Sozialversicherung, Versicherungspflicht, Beitragspflicht, Geschäftsführer, Gesellschaftsanteil, Beschäftigungsverhältnis, Selbstständigkeit, Risikoübernahme

SG Stade 2015

 

Statusfeststellungsverfahren, Versicherungspflicht, Gesellschafter-Geschäftsführer

LSG Nordrhein-Westfalen 2015

 

Einräumung von Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis bei zweigliedriger OHG

OLG München 2015

1. Begehrt ein Gesellschafter einer OHG im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Mitgesellschafter die Wiedereinräumung der ihm zuvor entzogenen, ursprünglich bestehenden Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis, kann ein eigenes, zum Entzug dieser Befugnis führendes Fehlverhalten eine maßgebliche Rolle spielen.

2. Schweben zwischen Mitgesellschaftern einer OHG eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, stellt es keine Pflichtverletzung oder Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht dar, wenn der eine Mitgesellschafter einzelne an ihn gerichtete Schreiben der Gegenseite unbeantwortet lässt.

 

Statusfeststellung GmbH Geschäftsführer

LSG Bayern 2015

1. Ob ein Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt ist oder nicht, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

2. Eine überlegene Fachkompetenz des Geschäftsführers ist von untergeordneter Bedeutung, wenn der Geschäftsführer keinerlei Rechtsmacht besitzt, Weisungen der Gesellschafter zu verhindern.

3. Familiäre Beziehungen zum Inhaber der Mehrheitsbeteiligung können eine tatsächlich bestehende Weisungsabhängigkeit nicht beseitigen. Auf eine subjektive Schönwetter Selbstständigkeit kann bei einer Statusfeststellung nicht abgestellt werden.

 

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

LG München I 2015

 

Geschäftsführer, Gesellschafter, Rentenversicherung, Insolvenz, Schadensersatz, Versicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen 2015

 

Zentralregulierung, Abschlag, Kostendeckung, Händler, Gesellschaftsvertrag, Kommanditkapital, Geschäftsmodell, GmbH, Schadensersatz, Gesellschafter, Treuhandvertrag, Kommanditeinlage

LG Bonn 2015

 

Abtretung, Anstellungsvertrag, Arbeitsleistung, Arbeitszeit, Eingliederung, Entgeltfortzahlung, Krankheitsfall, Gesellschafterversammlung, gesetzliche Rentenversicherung, Unternehmerrisiko, Versicherungspflicht, Widerspruch, Widerspruchsbescheid

SG Darmstadt 2015

 

Versicherungspflicht, selbstständige Tätigkeit eines mitarbeitenden GmbH Gesellschafters

LSG Bayern 2015

1. Ein mitarbeitender GmbH Gesellschafter kann Weisungen des Geschäftsführers nur aufgrund seiner Gesellschafterrechte verhindern. Besitzt er nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter durch Weisungen der Gesellschafterversammlung aufzuheben oder abzuschwächen, besteht regelmäßig Weisungsgebundenheit. Eine solche Rechtsmacht hat ein mitarbeitender GmbH Gesellschafter nur, wenn er beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung hat. Ein Anteil von 50% an der Gesellschaft ist dafür nicht ausreichend.

 

Versicherungsrechtlicher Status als Gesellschafter-Geschäftsführer

LSG Bayern 2015

1. Versicherungsrechtlicher Status eines Gesellschafter Geschäftsführers mit 49% Anteil an der Gesellschaft, Wertung des Rechts, bei der Bestellung von Geschäftsführern mitzubestimmen sowie der Texas shoot out Regelung im Gesellschaftsvertrag.

2. Eine „Texas Shoot out“ Regelung in der Satzung der Gesellschaft macht den Gesellschafter nicht automatisch zu einem Selbstständigen.

 

Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

BFH 2015

Erhält ein Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.

 

Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA

FG Baden-Württemberg 2015

1. Eine in Form einer Umsatztantieme gewährte Erfolgsbeteiligung ist dann keine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatz- statt einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen.

2. Bei einer nach der Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ausschließlichen Vertriebszuständigkeit des tantiemebegünstigten Geschäftsführers ist eine Umsatztantieme auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zeitlich noch höhenmäßig begrenzt ist und im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einer unangemessenen Gehaltsausstattung führt.

 

Gesellschafter, Weisungsrecht, Sozialversicherung, Beitragsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen 2015

 

Schadensersatz, Insolvenz, Immobilienfonds, Fonds, Aufhebungsvertrag

LG Hamburg 2015

 

Firmenfortführung

OLG Oldenburg 2015

1. Beantragt der Kläger, dem mehr oder etwas anderes, als im 1. Rechtszug beantragt, zugesprochen wurde, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so kann durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt werden, denn in dem Berufungszurückweisungsantrag liegt auch eine Genehmigung und letztlich ein Sichzueigenmachen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.

2. Ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

 

Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungspflichtigkeit, Rentenversicherung, Gesellschaftervertrag, Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Minderheitsgesellschafter, Anstellungsvertrag, Gesellschafter, Versicherungspflicht, Gesellschafterversammlung, Beschäftigungsverhältnis

LSG Niedersachsen-Bremen 2015

 

Kartellrechtswidriger Vertrag begründet noch keinen Schadenersatzanspruch

LG München I 2014

1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 GWB steht dem Betroffenen – d.h. dem als Mitbewerber oder sonstigem Marktbeteiligten durch den Verstoß Beeinträchtigten - zu, nicht jedoch dem Partner des kartellrechtswidrigen Vertrages.

2. Ein Anspruch des Vertragspartners einer kartellrechtswidrigen Vertrages ergibt sich nicht aus § 812 BGB.

 

Statusfeststellungsverfahren, Arbeitsförderung, Selbstzahler, Heilmittelkatalog, Arbeitsunfähigkeit, Stimmengleichheit, Versicherungspflicht, Minderheitsbeteiligung, abhängiges Beschäftigungsverhältnis, Selbstkontrahierungsverbot, Befreiung, Geschäftsführung

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Behinderung, Beteiligung, Gesellschaft, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag, GmbH, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Versicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Rentenversicherung, Statusfeststellung, Gesellschaftsvertrag, Versicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Gesellschafterversammlung, GmbH, Beschluss, Pensionszusage

LG Köln 2014

 

Geschäftsführer, Versicherungspflicht, Beschäftigung, Familiengesellschaft, selbstständige Tätigkeit, Unternehmerrisiko

LSG Berlin-Brandenburg 2014

 

Versicherungsrechtlicher Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers

SG München 2014

Eine selbstständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist nur in den Fällen anzunehmen, bei denen dieser die Mehrheit der Anteile besitzt oder ihm eine Sperrminorität eingeräumt wurde.

 

Rechtswegbestimmung im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH - Eingreifen der Fiktionswirkung

BAG 2014

 

Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Sozialversicherung, Weisungsgebundenheit

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Statusfeststellungsverfahren, Gesellschafter-Geschäftsführer, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Eingliederung, Gesamtbild, GmbH, Beteiligung, Stammkapital

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Krankenversicherung, Selbstkontrahierungsverbot, Arbeitsentgelt, Alleininhaber, Versicherungspflicht, Sperrminorität, Minderheitsgesellschafter, Rentenversicherung, Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Gesamtbild, Gesellschafterstellung, Dienstvertrag, Versicherungsfreiheit, Pflegeversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

 

Stimmrechtsvereinbarung, schuldrechtliche Verpflichtung, Stimmabgabe, Stimmbindungsvertrag, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteils, Krankenkasse, Weisungsgebundenheit, Arbeit, Wagniskapital, Unternehmerrisiko, Versicherungspflicht, Arbeitsprozess, Betriebsausgaben, Versicherungsfreiheit

LSG Thüringen 2014

1. Eine mündlich geschlossene Stimmrechtsvereinbarung begründet nur eine schuldrechtliche Verpflichtung mit der Folge, dass eine Stimmabgabe in der Regel auch dann gültig ist, wenn sie entgegen einem wirksamen Stimmbindungsvertrag erfolgt. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen kommen ihr mangels entsprechendem Gesellschafterbeschluss nicht zu.

 

Rechtsnachfolge bei vertraglicher Unterlassungsverpflichtung

OLG Karlsruhe 2014

1. Anders als die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung geht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger nach § 131 I Nr. 1 UmwG über.

2. Die Wiederholungsgefahr entfällt beim Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nur dann, wenn die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Rechtsnachfolger wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten und der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Vertragstrafeversprechen auch diesen Streit regelt.

3. Im Hauptsacheverfahren ist eine Widerklage mit dem Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO nicht zulässig.

 

Zulässigkeit, Rechtsweg, Rechtswegsbestimmung, Organstellung, Arbeitsverhältnis, sic-non-Fall, Amtsniederlegungserklärung

LAG Berlin-Brandenburg 2014

 

Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen 2014

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rspr. des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen ; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

 

Versicherungspflicht, Krankenversicherung, sozialversicherungsrechtlicher Status, selbstständige Tätigkeit, Geschäftsführer, Unternehmerrisiko

LSG Baden-Württemberg 2014

 

Auskunftsrecht, Due Diligence

OLG Köln 2013

 

Wegfall des Verfügungsgrundes zum Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses

OLG Naumburg 2013

1. Begehrt eine GmbH gegen einen ihrer Mitgesellschafter und -geschäftsführer eine einstweilige Verfügung mit der ihm bis zu seiner Abberufung jede Tätigkeit für die Gesellschaft und gleichzeitig jedes wettbewerbswidrige Verhalten untersagt werden soll, so entfällt der Verfügungsgrund zu dem Zeitpunkt bis zu dem ein Abberufungsbeschluss hätte gefasst werden können.

 

Begrenzung des Auskunftsspruchs unmittelbarer Gesellschafter von Publikumsgesellschaften über Mitgesellschafter nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung und Schikaneverbot

BGH 2013

1. Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.

2. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

 

Sozialversicherung, Geschäftsführer

LSG Baden-Württemberg 2013

 

Ein Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden

BGH 2013

1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

2. Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

 

Berufung, Gesellschafterausschluss, Wirksamkeit, Schiedsgerichtsvereinbarung, Konzentrationsgebot, Beschlussmängelstreitigkeit, Einziehungsbeschluss, Nichtigkeit

OLG Düsseldorf 2013

 

Unterlassung, Bestimmtheit, Wettbewerbshandlung, Untersagung, Arbeitnehmer, Gehaltsvereinbarung, Rechtsschutzbedürfnis

ArbG Herford 2013

 

Anforderung an die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift bei gegnerischen Streitgenossen

BGH 2013

1. An den notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift gemäß § 544 Abs. 1 ZPO sind die gleichen Anforderungen zu stellen, denen die Revisionsschriftunterliegt, da nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Fall der Revisionszulassung als Einlegung der Revision gilt.

2. Es gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.

3. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.

 

Unwirksame Rentenklauseln in anwaltlichem Sozietätsvertrag

LG München I 2013

1. Das Feststellungsinteresse einer Klage auf künftige Rentenzahlungen entfällt nicht dadurch, dass entsprechende Ereignisse eintreten können, die eine Rentenzahlungsverpflichtung künftig obsolet werden lassen. Dies ist dann gegebenenfalls mittels Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

2. Die Klausel in einem Sozietätsvertrag, wonach ein ausgeschiedener Gesellschafter weiterhin für Rentenzahlungen in der Haftung bleibt, verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB, wonach das Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden darf. Die Rentenzahlungspflicht ist an dieser Klausel zu messen, weil jedwede Kündigung - sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung - die Haftung für Rentenzahlungen unberührt lässt.

 

PKH-Gesuch nicht ausreichend für die Wahrung der Klagefrist

OLG Karlsruhe 2013

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht.

2. Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der Ausschließung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden.

 

Berufung, Sozialversicherungspflicht, GmbH, Versicherungspflichtig, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung

LSG Thüringen 2013

 

Kündigungsbeschränkung, Klausel, Sozietätsvertrag, Rentenanspruch, Altsozius, Weiterhaftung, Kündigungsbeschränkung, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis

LG München I 2013

1. Eine Klausel in einem Sozietätsvertrag, wonach Sozien auch nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät unbeschränkt und ohne Ausgleich persönlich für Rentenansprüche von Altsozien haften, ist grundsätzlich nach § 723 III BGB nichtig.

 

Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

LSG Berlin-Brandenburg 2013

1. Vorstände einer Aktiengesellschaft ohne qualifizierte Anteilsmehrheit an der Aktiengesellschaft sind regelmäßig abhängig beschäftigt.

 

Ausschluss eines Kommanditisten wegen Wettbewerbsverstoß

LG München I 2012

1. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss als Kommanditist führt, kann auch in der Störung der Geschäftsgrundlage liegen, die bei einer erheblichen starken Wettbewerbsposition beider Seiten gegeben ist.

2. Es besteht ein Wettbewerbsverbot auch zulasten des Kommanditisten; der Regelfall der §§ 112, 113 HGB im Hinblick auf den Komplementär stellt nur klar, dass von vornherein ohne vertragliche Zustimmung beim Komplementär ein Wettbewerbsverhalten generell ausgeschlossen ist; § 165 HGB hat beim Kommanditisten lediglich die Funktion, dass eine Begründung für das Wettbewerbsverbot nötig ist.

3. Auch ein Auskunftsersuchen nach § 51a GmbHG gegenüber der Komplementär GmbH kann empfindlich in das Wettbewerbsverhältnis eingreifen und die KG massiv in der Wahrnehmung eigener Marktchancen beeinträchtigen.

 

Eigennutzung einer Geschäftschance durch einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR

BGH 2012

1. Über den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem vom Gericht als bestehend erachteten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach streitigen Gegenanspruchs geltend gemacht wird.

2. Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine "Erwerbsgesellschaft" oder eine "unternehmenstragende" Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist.

3. Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäftschance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.

 

Versicherungspflicht von Minderheits-GmbH-Geschäftsführern nach Beteiligung von Finanzinvestoren

LSG Bayern 2012

Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführern - keine SchönwetterSelbständigkeit - Gesellschaftermehrheit von Finanzinvestoren

Minderheits-GmbH-Geschäftsführer sind auch dann versicherungspflichtig beschäftigt, wenn ihre bisherige Mehrheitsbeteiligung als Gründungspartner allein infolge expansionsbedingter Aufnahme eines Finanzinvestors zur Minderheitsbeteiligung wird.

 

Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeitsfeststellung, Stimmverbot, Anfechtung

OLG Düsseldorf 2012

 

Verbundverfahren, Folgesache, Verfahrenskostenhilfeantrag., einstweilige Verfügung, Zuständigkeit, Berufungsgericht

OLG Hamm 2012

1. Über die Aufhebung einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung entscheidet, wenn

2. Das Berufungsgericht ist nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO gehindert, die Zuständigkeit gemäß Leitsatz 1 zu prüfen.

3. Die Abweisung der Hauptsacheklage durch ein vorläufig vollstreckbares Berufungsurteil ist kein Umstand, der die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die zur Sicherung des Anspruchs erlassen ist, rechtfertigen kann, es sei denn, die Prüfung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils ergibt, dass es rechtlich zutreffend begründet und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist.

 

Partnerschaftsgesellschaft, Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Prozessvergleich, Namensschutz, Werbeaussage, Briefkopfgestaltung, Verjährungsfrist

OLG Hamm 2011

 

Auslegung, Einzelfall, Beschäftigungsgarantie, Vereinbarung, Abfindung, Gesellschaft, verhaltensbedingte Kündigung

LAG Hamm 2011

1. Auslegung im Einzelfall:

2. Die Vereinbarung einer Beschäftigungsgarantie nebst Abfindung im Gesellschafterbeschluss betrifft nicht den Fall der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers durch die Gesellschaft.

 

Erfolglose Revision - Verpflichtung zur Zinszahlung und Darlehensrückzahlung

BAG 2011

 

Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Status, Beschäftigung, Selbstständigkeit, Fremdgeschäftsführer

SG Düsseldorf 2011

 

Gesellschafterversammlung, Einziehung, Geschäftsanteile

OLG Koblenz 2011

 

Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten - Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung - Verdeckte Sacheinlage

FG Baden-Württemberg 2011

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung darstellt.

2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist.

3. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft, liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zu Buchwerten fortführen kann.

5. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ist der gemeine Wert der in die Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen, von dem die Aufgabekosten sowie die Buchwerte abzusetzen sind.

6. Wird eine Bargründung tatsächlich durchgeführt, liegt keine verdeckte Sacheinlage i. S. d. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn zusätzlich zur Bargründung ein Betrieb in das GmbH-Vermögen eingelegt wird.

 

 

Abwicklungsvereinbarung, Umschreibungsanspruch, Patentregister, Kommanditgesellschaft, gewillkürte Prozessstandschaft

LG Düsseldorf 2011

 

Gesellschaft, Vertragsarztpraxis, Sittenwidrigkeit, Verkauf einer Vertragsarztpraxis, Hinauskündigungsrecht

OLG Hamm 2011

1. In einem Gesellschaftsvertrag über eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einer MVZ-Trägergesellschaft und einem Vertragsarzt kann über die Ausscheidensregelung faktisch ein Praxisverkauf geregelt werden, insbesondere bezogen auf die Verpflichtung des Verkäufers, seine Vertragsarztzulassung zu „übertragen”.

2. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Hinauskündigungsklausel kann der eigene Wunsch des Betroffenen sein, aus der Gesellschaft aus einkommenssteuerrechtlichen Gründen erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres auszuscheiden.

3. Allein die wirtschaftlichen Interessen des in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Gesellschafters rechtfertigen keine wirksame schuldrechtliche Zusage zum Belassen der Vertragsarztzulassung des Ausscheidenden.

5. Die Bevollmächtigung kann auch den Verzicht auf die Vertragsarztzulassung umfassen. Die Höchstpersönlichkeit der Zulassung steht dem nicht entgegen.

 

Verletzung rechtlichen Gehörs mangels Kenntnisnahme des Inhalts eines Gesellschaftsvertrages bei Patientenmitnahme

BGH 2010

1. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der im Wege der gebotenen Auslegung zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Parteien eine abweichende Form der Auseinandersetzung vereinbart haben.

 

Statusfeststellung; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Minderheitsbeteiligung an Betreiber GmbH; Zuständig nur für technischen Bereich; Abhängige Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg 2010

 

Geschäftsführeranstellungsvertrag, Gesellschafterversammlung, GmbH

OLG Celle 2010

 

Schiedsvereinbarung, Praxiskaufvertrag

OLG Köln 2010

 

Zuständigkeit, Director

LAG Baden-Württemberg 2010

1. Der Director der Komplementär-Limited einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf den Anstellungsvertrag mit der KG deutsches Recht Anwendung findet.

 

Dienstverhältnis, außerordentliche Kündigung, Gesellschafterversammlung, Beschluss, Geschäftsunterlagen, vertragswidrige Nichtherausgabe

KG 2010

 

Unterlassungsanspruch bei treuwidriger Geltendmachung von Informationsansprüchen durch GmbH-Gesellschafter

LG München I 2010

1. Die Treuepflichteines GmbH-Gesellschafterskann dazu führen, dass es diesem verwehrt ist, die Informationsrechtenach § 51a GmbHG geltend zu machen.

2. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der treuwidrigen Geltendmachung von Informationsansprüchen setzt keinen Gesellschafterbeschluss voraus.

 

Mängel der Beschlussfassung bei Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

OLG Frankfurt 2009

1. Die Satzung kann ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis bei Zustimmung zu einem Geschäft außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vorsehen.

 

Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Schadensersatzansprüche aus einer Zusage der Muttergesellschaft auf Überlassung von Aktien, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft bestanden hat., Rechtsweg, Zuständigkeit, Schadensersatz, Muttergesellschaft, Überlassung von Aktien, Tochtergesellschaft

LAG Hamm 2009

 

Ausgleichsanspruch, Auseinandersetzung, Sozietät, Kündigungsrecht, Einschränkung

OLG München 2009

 

Nachlassforderung, Verwalter, Rückzahlung, Gewinnanteile, Widerklage

OLG Celle 2009

1. Nach Anordnung einer Nachlassverwaltung kann eine Nachlassforderung nur gegen den Verwalter, nicht aber gegen den Erben prozessual geltend gemacht werden; die Nachlassabsonderung soll den Erben nicht nur vor einer Haftung mit dem Eigenvermögen, sondern auch vor der persönlichen Einbeziehung in einen Nachlassrechtsstreit schützen.

2. Aus der Abweisung einer Klage als unzulässig folgt nicht die Unzulässigkeit der Widerklage.

 

Geschäftsbedingungen, Vertragsstrafe, Aufrechnung, Schadensersatz, Verzugszinsen, Antragstellung, Arbeitsvertrag, Rückzahlungsvereinbarung, Gesellschaftsansprüche, actio pro socio, Verjährung, Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg 2009

1. Ein Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ist dahin auszulegen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werden.

2. Vereinbaren die Parteien in einem Formulararbeitsvertrag eine "Bruttomonatsvergütung" als Vertragsstrafe und setzt sich die monatliche Vergütung aus einem Festgehalt und einer variablen Umsatzbeteiligung zusammen, verstößt die Vertragsstrafenregelung wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist nach § 242 BGB jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gestörten Vertragsparität unwirksam, wenn die Dauer der Bindung eine als angemessen anzusehende Bindungsdauer um ein Vielfaches übersteigt und der Ablauf der Bindungsfrist von Entscheidungen Dritter abhängt.

5. Verhandeln Parteien im Rahmen eines Schlichtungsgesprächs über Ansprüche der einen Seite, wird die Verjährung von Gegenansprüchen der anderen Seite nach § 203 BGB nur gehemmt, wenn die Gegenansprüche konkret in das Gespräch eingebracht werden und sich die andere Seite darauf einlässt.

6. Eine Aufrechnung mit Schadenersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen eine Bruttolohnforderung ist mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nach § 387 BGB ausgeschlossen, solange nicht klar ist, wie hoch die auf die Bruttolohnforderung abzuführenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind.

 

 

Kommanditgesellschaft, Gesellschafterbeschluss, Beweisantrag, Frist, Gesellschafterausschluss, Amortisation, Geschäftsanteile, wichtiger Grund

OLG Naumburg 2009

 

Gesellschafterbeschlüsse, Nichtigkeitsfeststellungsklagen, Beschlussmangel, Anteilsübertragung

OLG Celle 2009

 

Kommanditeinlage, Stammeinlage, Gesellschafterversammlung

LG Frankfurt/Oder 2008

 

Abfindung, einstweiliger Rechtsschutz, Schadensersatzanspruch, wirtschaftliche Nachteile, Notlage

OLG Düsseldorf 2008

 

Gesellschaftsbeteiligung, Rückübertragung, Zeckverfehlung

LG Düsseldorf 2008

 

Arglist, Bürgschaft, Darlehensforderung, Pflichtverletzung, Schadensersatz

OLG Düsseldorf 2008

 

Strafbefehl, Anklagesatz, fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der Schuldform, Insolvenzverschleppung, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

OVG Münster 2008

 

Auflösung, Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg 2008

Die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks wegen Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass ein Konflikt zweier gleichstarker Gesellschaftergruppen eine für das Unternehmen notwendige Willensbildung unmöglich macht.

 

Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen der GmbH durch deren Alleingesellschafter

BGH 2008

Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form desexistenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen der GmbH durch deren Alleingesellschafter.

 

Restvergütungsansprüche, Zulässigkeit des Rechtsweges, arbeitnehmerähnliche Person

LAG Rheinland-Pfalz 2008

 

Abfindung, Zahlung, wichtiger Grund

OLG Düsseldorf 2008

 

Abfindung, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Vollstreckungsgegenklage

OLG Köln 2008

 

Zu den Voraussetzungen einer erneuten fristlosen Kündigung wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen nach Ausspruch einer gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.

LAG Hamm 2007

 

Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschluss, Rechtsmissbrauch

OLG Celle 2007

 

Rechtsanwalts-GbR - gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines "Juniorpartners"

OLG Celle 2007

1. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen Rechtsanwälten vor, die nach "außen" als Sozietät auftreten, ist es für die Frage der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eines "Juniorpartners" - insbesondere für dessen Anspruch auf Abfindung - maßgeblich, ob der Ausscheidende eine Einlage geleistet hat und ob er eine feste monatliche Zahlung erhalten hat oder ein bestimmter Gewinnverteilungsschlüssel vereinbart war. Die Bezeichnung der geleisteten Zahlungen gegenüber dem Finanzamt ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

2. Führt ein "Juniorpartner" mit den anderen Rechtsanwälten Verhandlungen unter Austausch von unterschiedlichen "Vertragsentwürfen", die ausdrücklich den Sozietätsbeginn erst vorsehen und für den "Juniorpartner" bestimmte Steigerungen der Sozietätsanteile fixieren, spricht dies dagegen, dass bereits zuvor eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des "Juniorpartners" vorlag.

3. Ein Ausschluss des Abfindungsanspruchs oder dessen Beschränkung auf den anteiligen Wert des Praxisinventars unter Ausklammerung des "good will" ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Vertrag auf eine Mandantenschutzklausel oder ein ihr entsprechendes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Ausgeschiedenen verzichtet, und es diesem dadurch ermöglicht wird, sich unter Mitnahme der schon bisher von ihm betreuten Mandanten eine eigene Existenz aufzubauen.

 

EuGVVO, Zuständigkeit, Urkundenvorlage, Aktionär, Faktischer Konzern, Eingriff, Anfechten, Hauptversammlung

OLG Stuttgart 2007

1. Die internationale Zuständigkeit von Minderheitsaktionären, die auf die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns gestützt werden, ergibt sich aus der Regelung der außervertragliche Rechtsverletzungen in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Erfolgsort ist danach der Sitz des beherrschten Unternehmens.

2. Ob die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns, die der BGH im GmbH-Recht zugunsten des existenzvernichtenden Eingriffs aufgegeben hat, angesichts der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im Aktienrecht anzuerkennen ist, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

3. Minderheitsaktionäre einer beherrschten Aktiengesellschaft, die die Unterlassung oder Rückgängigmachung von Umstrukturierungsmaßnahmen verlangen, genügen ihre Darlegungs- und Beweislast nicht, indem sie sich ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Gegenseite für die Nachteiligkeit der als qualifizierte faktische Konzernierung beanstandeten Maßnahmen auf ein Sachverständigengutachten beziehen.

5. Die Zweckmäßigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen unterliegt wegen des unternehmerischen Ermessens der Leitungsorgange auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur eingeschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung.

 

Prozessführungsbefugnis und Informationsrechte einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats

OLG Stuttgart 2007

1. Einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats fehlt die Prozessführungsbefugnis für eine Unterlassungsklage gegen die Aktiengesellschaft wegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die nach Auffassung des Aufsichtsratsmitglieds als qualifizierte faktische Konzernierung unzulässig sein sollen.

2. Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann ohne entsprechenden Mehrheitsbeschluss des Gremiums vom beherrschten Unternehmen über die gesetzlich vorgesehenen Informationsrechte hinaus nicht die Vorlage von Urkunden zur Einsichtnahme durch den Aufsichtsrat verlangen.

 

KG, Übertragung

OLG Bremen 2007

 

Nebenpflicht, Nebenintervention, Prozessstandschaft, Werkvertrag

OLG Karlsruhe 2007

 

abhängige Beschäftigung; Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung; atypisch stille Gesellschaft; Niederlassung einer GmbH

LSG Berlin-Brandenburg 2007

 

Vorstand, Bestellung

LG Düsseldorf 2006

 

Streit um Wettbewersverbot eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers

OLG Celle 2006

1. Wird eine Klageabweisung über einen einheitlichen Streitgegenstand auf mehrere voneinander rechtlich unabhängige Gründe gestützt, muss der Kl. als Berufungsführer alle Abweisungsgründe in für sich genommen ausreichender Weise angreifen.

2. Die ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVO bezieht sich allein auf Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, nicht aber auf die Binnenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber der GmbH.

3. Kollisionsrechtlich untersteht die Organhaftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der GmbH dem Gesellschaftsrechtsstatut. Dasselbe gilt für die Beurteilung seiner Bestellung zum Organwalter.

 

Abberufung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Schadensersatz, Wettbewerb

OLG Düsseldorf 2006

 

Culpa in contrahendo, Vergleich

OLG Saarbrücken 2006

1. Anspruch auf Rückgängigmachung eines Schiedsvergleichs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

 

Außerordentliche Kündigung, Wettbewerb, kapitalmäßige Beteiligung, außerordentliche Kündigung, kapitalmäßige Beteiligung, Konkurrenztätigkeit

LAG München 2006

1. Auch die rein kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers an der GmbH einer im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehenden Unternehmens ist unter Umständen geeignet, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitsgeber zu rechtfertigen.

 

Kündigungsschutzklage eines GmbH-Geschäftsführers - Ruhendes Arbeitsverhältnis

BAG 2006

1. In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.

 

Auslegung einer Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel

OLG Karlsruhe 2006

1. Eine Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel ist in der Regel dahin auszulegen ist, dass dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Übernahmerecht zusteht, er aber nicht verpflichtet ist, das Unternehmen fortzuführen. Die gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung.

2. Ein Gesellschafter ist nicht durch die frühere Kündigung des anderen Gesellschafters gehindert, seinerseits die Gesellschaft ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Gesellschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen.

 

Geschäftsführer, Kündigung

OLG Frankfurt 2005

Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH nach Abberufung eines von zwei Geschäftsführern die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, so kann nicht ohne weiteres von der schlüssigen Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Kündigungserklärung an den verbleibenden Geschäftsführer ausgegangen werden.

 

Stammeinlage, Verdeckte Sacheinlage

OLG Düsseldorf 2005

 

Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Bescheid, Gesellschaft, Rentenversicherung, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Arbeitslosenversicherung, Berufung, Sozialversicherung, Anstellungsvertrag, Arbeitsentgelt, Zustimmung, Arbeitgeber, stiller Gesellschafter, atypisch stille Gesellschaft, Art und Weise

LSG Sachsen-Anhalt 2005

 

Abfindungsanspruch, Anstellungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Beschwerde, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Insolvenzforderung

LAG Hamm 2005

Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

 

Arbeitnehmer, Werbung, Bescheid, Arbeitgeber, Arbeitszeit, Berufung, Widerspruchsbescheid, Gesellschaft, Fachmann, Eingliederung, betreuung, Unternehmerrisiko, Feststellung, Arbeit, erstinstanzliche Entscheidung, Eingliederung in den Betrieb, Rechtsprechung des BSG

LSG Hamburg 2005

Zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Kapitalbeteiligung von 50 bzw. 33% an einer GmbH für Werbung und Design. Bei einer aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Tätigkeit prägen publizistische Elemente dann das Gesamtbild, wenn der Geschäftsführer „strategische Kommunikationsberatung“ durchführt, d.h. für den Kunden ein Gesamtkonzept zur Darstellung am Markt und in der Öffentlichkeit entwickelt. Es handelt sich auch dann um eine Tätigkeit in der Werbung, wenn durch die Geschäftsführer selbst keine Werbeträger, Grafiken oder Texte erzeugt werden. Die Kundenberatung und -betreuung ist dieser Werbetätigkeit zuzuordnen. Kaufmännische und organisatorische Arbeitsanteile stellen einen notwendigen Annex zur Gesamttätigkeit dar.

 

Besteuerung eines Kommanditanteils und Ermittlung des Geschäftswerts der KG

FG Düsseldorf 2004

1. Bei der Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils kann der gemeine Wert der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH nach Maßgabe der A 4 ff. VStR ermittelt werden.

2. Der bei der Ermittlung des Geschäftswerts der KG anzuwendende Kapitalisierungszinssatz, darf keinen über 60% des Basiszinssatzes hinausgehenden Risikozuschlag beinhalten, da andernfalls der Kapitalisierungsfaktor unabhängig von den Verhältnissen des Kapitalmarkts abnehmen und ein nachhaltig erzielbarer Ertrag nicht mehr ausgewiesen würde.

3. Aus dem zugrunde zu legenden Durchschnittsertrag sind einmalige Geschäftsvorfälle auszuscheiden, deren Wiederholung nicht zu erwarten ist.

 

Untersagung der Nutzung eines Domainnamens

BAG 2004

 

Aufsichtsrat, Gerichtliche Bestellung

OLG Schleswig 2004

 

Gesellschaft, Ausschluss

BGH 2004

 

Rückstellungen bei Einziehung von Geschäftsanteilen.

FG Hessen 2004

Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen des ausscheidenden Gesellschafters stellt die Abfindungszahlung eine Rückführung von Stammkapital bzw. erwirtschaftetem Vermögen der Kapitalgesellschaft dar, die das Jahresergebnis nicht mindern darf.

 

Vertragsverletzung, Steuerberater, Hinweispflicht, Kausalität, Berufungsbegründung, Rechtliches Vorbringen

OLG Düsseldorf 2003

1. Übernimmt ein Steuerberater die steuerliche Beratung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter – für ihn erkennbar – in demselben Geschäftsbereich im Ausland eine weitere Gesellschaft gegründet haben, die in Konkurrenz zu der Muttergesellschaft treten kann, so ist der Steuerberater verpflichtet, zumindest in allgemeiner Form auf mögliche Probleme hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns der ausländischen Gesellschaft ergeben können. Zu einer ins einzelne gehenden, abschließenden Überprüfung ist der Steuerberater aber insbesondere bei komplexen Sachverhalten nur auf Grund eines gesonderten Prüfauftrags verpflichtet.

2. Macht der Mandant einen Schaden wegen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung geltend und hängt letzteres von Kriterien ab, die der Steuerberater auch bei pflichtgemäßer Beratung nicht hätte beeinflussen können, so fehlt es an der Ursächlichkeit einer im Beratungszeitpunkt gegebenen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Das gilt auch dann, wenn die fehlenden Auswirkungen der Pflichtverletzung darauf beruhen, dass sich zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt die Rechtsprechung der Finanzgerichte geändert hat.

3. Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

 

Vorstand, Tantieme

BGH 2003

 

FG Münster vom 19.12.2003, 9 K 491/01 K, G, F

FG Münster 2003

 

Körperschaften: - Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln 2002

1. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einer anderen Gesellschaft kann ohne Absenkung des Gehalts bei der Anstellungskörperschaft, die den Geschäftsführer zunächst angestellt hatte, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeitskraft nur noch in vermindertem Umfang erbracht wird.

2) Die Gehaltsanpassung beim Festgehalt wird nicht durch einen Verzicht des Geschäftsführers auf Tantiemen ausgeglichen.

 

Arbeitslosengeld, Bewilligung, Arbeitszeit, Berufung, Gesellschafterversammlung, Versicherungspflicht, Arbeitslosenversicherung, Bescheid, Gesellschaft, Arbeitgeber, Arbeitsentgelt, Widerspruchsbescheid, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Bewilligung von Arbeitslosengeld, wirtschaftliches Risiko, Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Nordrhein-Westfalen 2001

 

GmbH-Geschäftsführer: Fristlose Kündigung des nach Abberufung fortbestehendenDienstverhält-nisses

BGH 2000

1. Ein aus dem Organverhältnis abberufener, von seinen Dienstpflichten für die Dauer des fortbestehenden Anstellungsverhältnisses freigestellter Geschäftsführer hat grundsätzlich seinen während dieser Zeit bezogenen anderweiten Verdienst von sich aus mitzuteilen, wenn er die Gesellschaft auf Zahlung rückständigen Gehalts verklagt.

2. Wird einem Geschäftsführer ein Dienstwagen nicht gebunden an die Organstellung, sondern im Anstellungsvertrag als Vergütungsbestandteil zur „unbegrenzten privaten” Benutzung überlassen, verletzt der abberufene Geschäftsführer seine Dienstpflichten nicht, wenn er das Fahrzeug während der Restdauer des Dienstvertrages für eine erlaubte anderweite berufliche Tätigkeit nutzt.

3. Der die fristlose Kündigung eines auslaufenden Dienstvertrages eines Geschäftsführers rechtfertigende wichtige Grund kann fehlen, wenn die Gesellschaft ihrerseits sich gegenüber dem abberufenen Geschäftsführer vertragsuntreu und rechtswidrig verhält, weil es ihr dann zumutbar sein kann, an dem Dienstvertrag bis zu dessen normalem Ablauf festgehalten zu werden.

 

Gesellschafterbeschluss, Stimmverbot, Geschäftsführer, Abberufung, Anteil, Einziehung

OLG Düsseldorf 2000

 

Zur Frage, ob der Gesellschafter, der gegen eine Abfindung aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet, Mandanten mitnehmen darf - zeitliche Begrenzung einer Mandantenschutzklausel

BGH 2000

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß.

2. Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.

 

OLG Düsseldorf: Dividendenabhängige Tantieme eines Vorstandsmitglieds/Auslegung einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag

OLG Düsseldorf 1998

1. Die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme für Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Dividende darf aber insoweit nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, als sie aus der Auflösung von Gewinnrückzahlungen stammt.

2. Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag eines Anstellungsverhältnisses als Vorstandsmitglied im Hinblick auf einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschuß sowie eine Karenzentschädigung zugunsten des Vorstandsmitglieds.

 

Erfolglose Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen nichtigen Jahresabschlusses

OLG Köln 1998

 

Vertrieb von Konsumgütern an militärischen Einrichtungen

OLG Köln 1996

 

GmbH: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers

 1995

1. Entscheidungen über die Aufhebung oder die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers trifft die Gesellschafterversammlung; ist eine Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der GmbH, obliegt die Beschlußfassung dem vertretungsberechtigten Organ der Muttergesellschaft.

2. Die unberechtigte Niederlegung des Geschäftsführeramtes rechtfertigt regelmäßig die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn das Vertragsverhältnis ohnehin in einigen Monaten endet, die Gesellschaft sich aber auf die Fortführung der Leitungsaufgabe durch den Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt eingerichtet hat.

3. Benutzt ein Geschäftsführer die verbleibende Zeit seiner Tätigkeit bis zum Auslaufen des Vertrages dazu, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, ist der GmbH ein Festhalten an dem Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer bis zu dessen normalem Ende nicht zuzumuten.

 

BFH vom 23.03.1995 IV R 94/93

BFH 1995

Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit Einverständnis des/der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Personengesellschaft tätig, so kommt es dadurch nicht zu einer Entnahme bei der Personengesellschaft.

 

Gesellschafterversammlung, Widerruf, Geschäftsführerbestellung, Kündigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, Verknüpfung, Organstellung, Dienstvertrag, Ladungsfrist, Widerrufserklärung

OLG München 1994

 

BGB–Gesellschaft; Auseinandersetzung beim Ausscheiden aus Zweipersonengesellschaft

 1992

1. Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden.

2. Dasselbe gilt beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft und zwar auch dann, wenn die BGB–Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht und der andere Partner vereinbarungsgemäß die "Gesellschaft fortführt".

3. Wird dennoch ein an sich in die Schlußrechnung als unselbständiger Rechnungsposten einzustellender Teilanspruch eingeklagt, kann in dem unbegründeten Leistungsbegehren ein Feststellungsantrag enthalten sein.

 

Keine Vermögensfürsorgepflicht eines Vorstandsmitglieds hinsichtlich des Gewinnabschöpfungsanspruchs der Bank

 1988

Die Vermögensfürsorgepflicht des Vorstandsmitglieds einer AG erstreckt sich nicht auf ein ihm gegenüber bestehendes Eintrittsrecht der AG.

1. Hat die Bank lediglich als Kommissionärin gehandelt, kann ein Anspruch der Bank gegen ihren Vorstand auf Herausgabe der Gewinnbeträge nicht auf § 667 BGB gestützt werden. Dann hat er diese nicht aus einem für die Bank besorgten Geschäft erlangt, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personengruppe, die selbst eigene Geschäfte abgeschlossen und dabei die Bank lediglich als Vermittler eingeschaltet hat.

2. In dieser Konstellation scheidet auch § 687 Abs. 2 S. 1 iVm § 681 S. 2, § 667 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da die Geschäfte, aus denen der Angeklagte die Gewinne erzielte, nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv in Bezug auf ihn keine Fremdgeschäfte darstellen. Hier könnte allerdings ein “Eintrittsrecht” der Aktiengesellschaft nach § 88 Abs. 2 S. 2 AktG in Betracht kommen.

4. Auch wenn sich die Beziehung eines Vorstandsmitglieds zur Gesellschaft insgesamt als Treueverhältnis darstellt, fällt nicht jede aufgrund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm entstehende Verpflichtung ohne Weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung das Handlungsunrecht des Treubruchtatbestands verwirklicht.

5. Die Treuepflicht gebietet nicht den Abschluss verbotener Geschäfte. Verstößt ein Geschäft gegen die in Art. I Nr. 1 lit. c und d MRG 53 ausgesprochenen Verbote, würde eine unterbliebene Vermögensvermehrung keinen Schaden im Rechtssinne darstellen.

 

 

Keine Geltung der für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen auf nachvertragliche Wettbewerbsklauseln für den Geschäftsführer einer GmbH

BGH 1984

Wettbewerbsklauseln zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer, die diesen für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in der beruflichen Tätigkeit beschränken, unterliegen nicht den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen des § 74 Abs. 2 HGB.

 

BFH vom 22.07.1982 IV R 111/79

BFH 1982

Für die aus der Zahlung einer Abfindung nach dem MühlStruG vom 22. Dezember 1971 sich ergebende Verpflichtung, die Mühle stillzulegen und für 30 Jahre den Mühlenbetrieb nicht wiederaufzunehmen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

 

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