Unterschiedliche Urteile zur Betriebsschließungsversicherung: Auf den Wortlaut kommt es an!

Die auf Versicherungsfragen spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 22.10.2020 mit einer  weiteren Entscheidung die Rechtsposition der Versicherten gestärkt, indem es der Klage (Az. 12 O 5868/20) einer Gastronomin gegen ihre Versicherung, die Darmstädter Haftpflichtkasse, stattgegeben hat (vgl. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2020/21.php ).

Die Versicherungskammer hat in Fortführung ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. unseren Newsbeitrag u.a. vom 01.10.2020) nochmals bekräftigt, dass es ausreichend sei, dass eine Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung erfolgt ist, wobei es für die Einstandspflicht des Versicherers nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankomme. Ebenfalls stehe dem Anspruch des Gastronomen nicht entgegen, dass das Corona-Virus nicht im Betrieb der Klägerin aufgetreten sei. Ebenso ging das Gericht wiederholt davon aus, dass eine vollständige Betriebsschließung vorlag, da der Klägerin ein - rechtlich zulässiger - Außerhausverkauf nicht zumutbar gewesen sei, da es sich auch im vorliegenden Fall lediglich um ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft gehandelt und somit keine unternehmerische Alternative dargestellt hätte. Ferner hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Höhe der zu zahlenden Versicherungsleistung weder durch Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Denn es handele sich hierbei nicht um Schadenersatzzahlungen.

Auch in diesem Rechtsstreit hat das Landgericht eine einschränkende Klausel in den Versicherungsbedingungen als intransparent und unwirksam angesehen. Dem Rechtsstreit lag u.a. folgender Wortlaut in den AVB zugrunde:

㤠1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1.Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz-BF SG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb [...] schließt; [...].
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten

[...]
b) Krankheitserreger
[...]
§ 3 Ausschlüsse
[...]
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. [...].“

Dem Versicherungsnehmer sei hiermit nach Ansicht des Gericht nicht deutlich vor Augen geführt worden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht. Nach diesem Wortlaut müsse der Versicherungsnehmer nämlich davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem des IfSG deckt und in § 1 Ziffer 2. AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. Dass die Auflistung der dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig ist, sei für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend. Denn eine klare und deutliche Formulierungen wie z.B. „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthalte die Klausel gerade nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für den kommenden Dienstag, 27.10.2020  wird ein weiteres Urteil der Versicherungskammer zum Komplex der Betriebsschließungsversicherung erwartet. Kläger ist der Wirt der Gaststätte „Der Pschorr“ am Münchner Viktualienmarkt. Eingeklagt sind rund 465.000,00 €.

Eine Entscheidung in einem weiteren prominenten Klageverfahren der Betreiberin des Biergartens und Wirtshauses „Paulaner am Nockherberg“ wurde offenbar von Versichererseite einen Tag vor dem ursprünglichen Verkündungstermin verhindert. Mit Zustimmung der beklagten Versicherung wurde die ebenfalls am Landgericht München anhängige Klage zurückgenommen, nachdem eine - dem Landgericht inhaltlich nicht bekannte - außergerichtliche Einigung der Parteien vorausgegangen war. Gegenstand des Verfahrens war ebenfalls eine Zahlung auf Entschädigung i.H.v. 1.134.000,00 € aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2020/20.php).

Während das Landgericht München seiner bisherigen Rechtsprechung treu bleibt und bereits in mehreren Rechtsstreiten die Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherer als intransparent und unwirksam eingeschätzt hat, hat das Landgericht Oldenburg mit einer Entscheidung vom 15.10.2020 (https://landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/kein-anspruch-eines-gastronomen-aus-einer-betriebsschliessungsversicherung-wahrend-der-corona-pandemie-193603.html) die Klage eines Gastronomen abgewiesen, nachdem es die dortigen - nicht öffentlich bekannt gemachten - Versicherungsbedingungen offenbar für wirksam angesehen hat. Denn nach Auffassung des Gerichts habe der beklagte Versicherer im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, Covid 19 oder Sars-Cov- 2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.

Die weiteren Entscheidungen zeigen abermals, dass die pauschal ablehnende Haltung der Versicherer nicht zwangsläufig begründet ist. Es sind hierzu in jedem Einzelfall die individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zuletzt durch das Landgericht München auszugsweise veröffentlichten Versicherungsbedingungen diverser Versicherer, die Ihren Versicherungsnehmern ausgehend von eben diesen Bedingungen in der Regel lediglich Einigungsangebote in Höhe von 15 % der im Raum stehenden Leistungen angeboten haben. Eine solche Einigungsquote erscheint vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen keinesfalls angemessen. Für eine Prüfung solcher Einigungsangebote und ihrer Versicherungsbedingungen stehen Ihnen in unserer Kanzlei folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Für eine Überprüfung Ihrer individuellen Verträge und Versicherungsbedingungen stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Alexander Baulig, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Christian Rech, Fachanwalt für Versicherungsrecht, als Ansprechpartner zur Verfügung.

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