Corona-bedingte Betriebsschließung: Weiterer Rückenwind für Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung

Im Anschluss an die bereits bekannten Entscheidungen des LG München vom 01.10.2020 und 22.10.20 , vgl. unsere Newsbeiträge vom 01.10.2020 und 23.10.20, hat nun auch das Landgericht Magdeburg mit seinem Urteil vom 6.10.2020 der Klage einer von einer corona-bedingten Betriebsschließung betroffenen Gastronomin stattgegeben.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang erneut eine Allgemeinverfügung einer Landesregierung ausreichen lassen, damit eine bedingungsgemäße Betriebsschließung aufgrund einer "behördlichen Anordnung“ vorliegt. Nach der Urteilsbegründung ist auch das Corona -Virus (SARS-Cov-2 bzw.  Covid 19) vom Versicherungsschutz umfasst. Denn die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen beinhalteten nach Ansicht der Richter eine sogenannte dynamische Verweisung („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“). Dieser Verweis sei nicht abschließend oder erschöpfend, zumal sich aus den Bedingungen kein Hinweis darauf ergebe, dass "nur“ diese Krankheiten und Krankheitserreger versichert seien. Zweifel an der Auslegung der Versicherungsbedingungen gingen vorliegend zulasten des Verwenders, der beklagten Versicherung.

Zudem hat das Landgericht Magdeburg darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin auch keine staatlichen Soforthilfen oder womöglich gezahltes Kurzarbeitergeld anrechnen lassen müsste. "Ein derartiger Ausschluss der Versicherungsleistung verstößt jedoch gegen § 86 Abs. 1 VVG. Denn der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer die vertraglich versprochene Versicherungsleistung nur dann vorenthalten, wenn dieser sich wegen seines Schadens unproblematisch beim Staat schadlos halten kann; dies ist bei staatlichen Soforthilfen gerade nicht der Fall, weil der Versicherungsnehmer hierauf regelmäßig keinen Rechtsanspruch hat", so die Richter.

Für eine Überprüfung Ihrer individuellen Verträge und Versicherungsbedingungen stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Alexander Baulig, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Christian Rech, Fachanwalt für Versicherungsrecht, als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

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