Neue Urteile bejahen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung wegen Covid-19/SARS-CoV-2

Weitere aktuelle Entscheidungen der Gerichte nähren die Hoffnungen von Veranstaltern, Gastronomen und Hoteliers auf Entschädigungsleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen der pandemiebedingten Schließungen ihrer Betriebe: Nun bejahen auch das LG Düsseldorf und das LG Flensburg einen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschießungsversicherung wegen Covid-19/SARS-CoV-2-bedingter Betriebsschließung:

Mit einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 19.02.2021 wurde zwei Gastronomen, die für ihre 3 Bars in Düsseldorf vor der Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, ein Leistungsanspruch in voller Höhe zugesprochen. Bei dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen solchen, der für die Definition der Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die häufig verwendete Formulierung beinhaltet, wonach als meldepflichtig „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger" gelten. Diese Formulierung einschließlich der darauf folgenden langen Liste mit einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserreger ist Dreh- und Angelpunkt der Auslegung des Gerichtes über die Frage, ob SARS-CoV-2 bzw. Covid-19 Gegenstand des Versicherungsschutzes sind oder nicht. Obwohl wegen des Vertragsschlusses vor der Pandemie selbstverständlich das neuartige Virus in der Aufzählung im Versicherungsvertrag nicht enthalten war, hat das Landgericht Düsseldorf Versicherungsschutz für den pandemiebedingten Lockdown in voller Höhe zugesprochen. Der gegenteiligen Beurteilung des Versicherers, wonach die in den Versicherungsbedingungen vorhandene Liste als abschließend und endgültig betrachtet werden müsse, erteilte das Gericht eine Absage und entschied, dass ein solches einschränkendes Verständnis der Versicherungsbedingungen aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB jedenfalls unwirksam sei.

Gleichermaßen zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschied das Landgericht Flensburg in einem Urteil vom 19.02.2021. Dem Inhaber eines Hotel-und Gaststättenbetrieb wurden ca. 145.000 € aus einer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen. Besonders interessant: dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zugrunde. Auch für den Fall dieser Bedingungen gelangte das Gericht zu dem Auslegungsergebnis, wonach SARS-Cov-2/Covid-19 vom Versicherungsschutz umfasst sind, obwohl der in den Versicherungsbedingungen abgedruckte Katalog mit Krankheiten und Erregern aus dem Infektionsschutzgesetz das neuartige Virus nicht enthielt.

Unbeschadet des von den vorgenannten Entscheidungen ausgehenden Rückenwindes für die Versicherungsnehmer bleibt es dabei, dass sich die Frage des Bestehens von Leistungsansprüchen aus der Betriebsschließungsversicherung nicht pauschal beantworten lässt. Zu einen gibt es eine erhebliche Vielzahl von individuellen Versicherungsbedingungen, die zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führen. Zum anderen urteilen die Gerichte auch bei identischer Bedingungslage nicht einheitlich, so dass in vielen Fällen voraussichtlich erst der Bundesgerichtshof in der Zukunft über die Richtigkeit der bisherigen Instanzrechtsprechung entscheiden wird.

Für eine Überprüfung Ihrer individuellen Verträge und Versicherungsbedingungen stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Alexander Baulig, Fachanwalt für Versicherungsrecht,  und Rechtsanwalt Christian Rech, Fachanwalt für Versicherungsrecht, als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

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